Energiepreis-Protest > EWE

Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH

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Black:

--- Zitat ---Original von jofri46
Darunter verstehe ich zumindest die Vorgabe von Kalkulationsgrundlagen anhand derer ich schon im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Billigkeit einer Preisbestimmung wenigstens im Ansatz nachvollziehen und damit mein Prozeß(Kosten-)risiko besser einschätzen und abwägen kann.
--- Ende Zitat ---

Vorgaben wie ein billiger Preis zu kalkulieren ist, gibt es doch bereits anhand der BGH Rechtsprechung. Und selbst wenn es per rechtsverordnug noch genauere Vorgaben gäbe, würde der Kunde doch - wie bereits jetzt schon - im Zweifel auf dem Rechtsweg darüber streiten müssen, ob diese Vorgaben eingehalten wurden oder nicht.



--- Zitat ---Original von jofri46
Denkbar ist auch eine unabhängige, neutrale Schiedsstelle, wie in anderen Bereichen schon gang und gäbe, an die sich der Verbraucher wenden kann ohne gleich den Rechtsweg beschreiten zu müssen.
--- Ende Zitat ---

Was ist denn an einer \"neutralen unabhängigen Schiedsstelle\" besser als an einem neutralen unanhängigen Gericht? Wer sollte dort Schiedsrichter sein? Und was passiert, wenn der Schiedsspruch einer Partei nicht passt? Dann doch das Gericht noch hinterher?

Oder verbinden sie mit einer Schiedsstelle (nur) die Idee eines kostenlosen Verfahrens, auch wenn man verliert?

courage:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
... Dass ein Prozess, wie jeder Zivilprozess, mit Risiken verbunden ist, für Verbraucher wie für Versorger gleichermaßen, versteht sich von selbst. ...

--- Ende Zitat ---
Nein, nicht unbedingt. Das Risiko ist jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht schon deshalb ungleich verteilt, weil der Verbraucher das Risiko aus eigener Tasche trägt, während der Vorstand des Versorgers lediglich ein wenig in die Portokasse seines Unternehmens greifen muss.

RR-E-ft:
@courage

Wenn sich die Frage der Billigkeit eines Allgemeinen Preises grundsätzlich für alle betroffenen Kunden gleichermaßen beurteilen lassen muss, redet man vielleicht doch nicht von der Portokasse des Unternehmens, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Bei der Unwirksamkeit eineseitiger Preisfestsetzungen in Sonderverträgen redet schließlich bei Verwendung unwirksamer Preisänderungsklauseln auch niemand mehr von der Portokasse.
Fragt mal bei EWE oder der Main-Kinzig-Gas Gelnhausen nach.

In beiden Fällen der Unwirksamkeit einer Preisbestimmung geht es um erhebliche wirtschaftliche Risiken für die Unternehmen infolge von Rechtsverstößen.
Die Risiken aus der Rechtsprechung des BGH zur Strafbarkeit der Abrechnung unbilliger Tarife treten noch hinzu.
Davon kann sich wohl niemand aus der Portokasse freikaufen.

Black:
@courage

Für den Versorger geht es wirtschaftlich doch um viel mehr, als die paar 100 oder vielleicht 1000 Euro, um die mit dem einzelnen Kunden gestritten wird.

Das Kostenrisiko im Einzelfall ist übrigens das Gleiche wie für den Kunden, nur das der Versorger im Zweifel davon weniger hart getroffen ist. Das Problem haben Sie aber immer, wenn ihr Prozessgegner mehr Geld hat als Sie. Wenn Sie mit einem Zahnarzt über einen Schadenersatzanspruch gerichtlich streiten, dann zahlt der vermutlich die Kosten auch \"aus der Portokasse\".

Dafür kann der Kunde PKH beantragen oder eine Rechtschutzversicherung abschließen um sein Risiko zu senken. Das kann der Versorger nicht.

RR-E-ft:
@Black

Der Versorger kann auch eine Rechtsschutzversicherung abschließen, wenn sich eine findet.
Schließlich geht es wohl um vorsätzliche Rechtsverstöße, die zumindest billigend in Kauf genommen werden.  
PKH beantragen kann er auch, wenn es soweit ist.
Die Bewilligung von PKH hat bekanntlich immer zwei Voraussetzungen.

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