Energiepreis-Protest > EWE

Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH

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Jagni:

--- Zitat ---Von Black
Auch Verbraucherschutz kann nur auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden. Wie denn auch sonst?
--- Ende Zitat ---

Man muss sich zunächst darauf verständigen, dass der Verbraucherschutz in der Grundversorgung zwingend geboten ist, um Vertragsgerechtigkeit herzustellen. Davon sind wir hier im Forum noch weit entfernt.
Dann kommt es darauf an, den Verbraucherschutz im Gesetz unterzubringen. Und erst danach kommt es auf den Rechtsweg an.


--- Zitat ---Mein eigener Gedanke:
Den Verbraucher schon aus seiner schwachen, unterlegenen Position heraus auf den Rechtsweg zu verweisen, ist wegen der unverhältnismäßigen Risiken makaber.
--- Ende Zitat ---


Lesen Sie eigentlich hier mit, bevor Sie schreiben?

Black:

--- Zitat ---Original von Jagni
Man muss sich zunächst darauf verständigen, dass der Verbraucherschutz in der Grundversorgung zwingend geboten ist, um Vertragsgerechtigkeit herzustellen. Davon sind wir hier im Forum noch weit entfernt.
Dann kommt es darauf an, den Verbraucherschutz im Gesetz unterzubringen. Und erst danach kommt es auf den Rechtsweg an.
--- Ende Zitat ---

Was stellen Sie sich da denn so vor?


--- Zitat ---Original von Jagni
Mein eigener Gedanke:
Den Verbraucher schon aus seiner schwachen, unterlegenen Position heraus auf den Rechtsweg zu verweisen, ist wegen der unverhältnismäßigen Risiken makaber.
--- Ende Zitat ---

Es ist makaber jemanden auf den normalen Rechtsweg zu verweisen, weil die Möglichkeit besteht, dass er verlieren könnte?



--- Zitat ---Original von Jagni
Lesen Sie eigentlich hier mit, bevor Sie schreiben?
--- Ende Zitat ---

Um Gottes Willen!

RR-E-ft:
@Jagni

Ihre Beiträge erscheinen inhaltlich nicht mehr recht nachvollziehbar.

Wenn den Grundversorger im Vertragsverhältnis eine besondere Preisbestimmungspflicht trifft, deren Erfüllung er dem Kunden schuldet, dann können sich der betroffene Kunde und sein Versorger darum bzw. darüber vor Gericht streiten, ob der Versorger seine gesetzlichen wie vertraglich implementierten Pflichten tatsächlich erfüllt hat.
Wo auch sonst.

Für die Billigkeit der Preisbestimmung des Versorgers trifft diesen im Prozess die Darlegungs- und Beweislast, gleichviel ob der Kunde auf Feststellung klagt, dass die Preisbestimmung des Versorgers nicht der Billigkeit entspricht und deshalb unwirksam ist, oder ob es sich um eine Leistungsklage (Zahlungsklage) des Versorgers handelt, nachdem der Kunde die Preisbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt und deshalb seine Zahlungen gekürzt hat. Der Kunde darf sich regelmäßig darauf beschränken, den maßgeblichen Vortrag des Versorgers zu den preisbildenden Kostenfaktoren  und deren Entwicklung mit Nichtwissen zu bestreiten (BGH VIII ZR 6/08 Rn. 20).

Weshalb es ein unverhältnismäßiger Aufwand sein soll, die Preisbestimmung des Versorgers gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB einfach als unbillig zu rügen, die Zahlungen zu kürzen und sodann im Zahlungsprozess an der Unbilligkeitseinrede festzuhalten und den entsprechenden Tatsachenvortrag des Versorgers mit Nichtwissen zu bestreiten, erschließt sich nicht auf Anhieb. Lässt sich der Kunde auf Zahlung verklagen, verbleibt ihm unter Umständen § 93 ZPO.

Er kann auch Bestreiten und es auf eine Beweisaufnahme und innerhalb einer solchen ggf. auch zum Schwur kommen lassen.
Dass ein Prozess, wie jeder Zivilprozess, mit Risiken verbunden ist, für Verbraucher wie für Versorger gleichermaßen, versteht sich von selbst.

Black weiß, wovon wir reden, denn wir treffen uns zuweilen vor Gericht, um die entsprechenden Sträuße zu fechten.

jofri46:
Was ich mir so vorstelle, steht schon in § 39 Abs. 1 EnWG. Eine Verordnung mit Regelungen über die Gestaltung, den Inhalt und Aufbau der allgemeinen Preise. Darunter verstehe ich zumindest die Vorgabe von Kalkulationsgrundlagen anhand derer ich schon im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Billigkeit einer Preisbestimmung wenigstens im Ansatz nachvollziehen und damit mein Prozeß(Kosten-)risiko besser einschätzen und abwägen kann.
Denkbar ist auch eine unabhängige, neutrale Schiedsstelle, wie in anderen Bereichen schon gang und gäbe, an die sich der Verbraucher wenden kann ohne gleich den Rechtsweg beschreiten zu müssen.

RR-E-ft:
Wir finden einen jweiligen Großhandelspreis für Strom (EEX) und Gas (EGIX) und wir finden den vom Grundversorger festgelegten Verbrauchspreis.
Die Großhandelspreise kann der Grundversorger selbst schlecht beinflussen, sondern muss diese wohl als Datum hinnehmen.

Die Differenz zwischen diesen Großhandelspreisen und dem Preis der Grundversorgung muss sich durch die Kosten einer effzienten Leistungserbringung des Versorgers rechtfertigen lassen.
Dies ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 1 EnWG.

Die Netzentgelte findet der Grundversorger regelmäßig als vom Netzbetreiber anhand regulierter und veröffentlichter Entgelte als Datum vor, ebenso Steuern und Abgaben.

Soll es so schwierig sein, kaufmännisch einen Strich drunterzuziehen und zu sehen, ob die Differenz anhand der konkret preisbildenden Kosten gerechtfertigt ist oder nicht?
Ich frage mich zuweilen, welchen Film man davon noch machen will.

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