Energiepreis-Protest > EWE
Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH
RR-E-ft:
Beitrag im BBH-Blog
Womöglich Preisänderungsklausel auf Empfehlung von BBH
courage:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Beitrag im BBH-Blog
--- Ende Zitat ---
Wie lautet denn die gepriesene sichere Preisanpassungsklausel von BBH?
PLUS:
--- Zitat ---Die ganze Welt ist voller Unrecht und Missetaten. Ach was muss man oft von bösen Buben hören oder lesen...! Das betrifft auch den Energiebereich in Deutschland.
In diesem Thread geht es doch nur um das Verhältnis Kunde- Versorger und nicht um den Großhandelsmarkt, an dem der Verbraucher selbst nicht teilnimmt. Einen funktionierenden Großhandelsmarkt kann der Gesetzgeber ebensogut beschließen wie \"Kaiserwetter\" am Tag der deutschen Einheit.
--- Ende Zitat ---
Ja, es ist nicht mehr zu überlesen, immer haarscharf am Thema vorbei! :rolleyes:
Mit \"Bösen Buben\" kommen viele gut aus,
Energieverbraucher sind sie ein Kraus,
denn die Buben sehn oft harmlos aus,
spielen wie die Katz mit der Maus,
wollen, dass man sich ganz sicher fühlt,
und von selber mit dem Feuer spielt.
Ja, sie machen, schlimme Sachen.
..
Doch auch böse Buben müssen sein,
denn die guten sind so streng und fein.
Gäb es keine bösen Buben mehr,
quälte uns die Langeweile sehr.
Denn die braven und bequemen,
Musterknaben sind zum gähnen.
Frei nach Wencke Myhre
Jagni:
--- Zitat ---von RR-E-ft
Die Versorger beschafften entweder auf dem Großhandelsmarkt die Energie nicht so preiswert wie möglich oder sie benutzten den erzielten Preisvorteil am Großhandelsmarkt zur eigenen Margenerhöhung, gaben diesen nicht an die Verbraucher weiter. Beides stellt einen Verstoß gegen §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG da und verstößt gegen gesetzliche Verpflichtungen und hat auch Einfluss auf die Billigkeit einseitiger Preisbestimmungen (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18, VIII ZR 138/07 Rn. 43).
--- Ende Zitat ---
Die Erfahrungen, die wir Verbraucher jetzt schon seit annähernd 6 Jahren mit diesem Gesetz machen, die auch in vorstehendem Zitat zum Teil aufgezeigt werden, liefern hinreichend Beweis dafür, dass sich ein wirksamer Verbraucherschutz gerade nicht eingestellt hat.
Das Gesetz ist mit dem Ziel angetreten, die Vorgaben aus den Eu-Richtlinien auch hinsichtlich dieses Schutzes umzusetzen, hat es aber nicht hinbekommen.
Allein die Tatsache, dass in den rückliegenden Jahren kein höherer Schutz für die Kleinabnehmer gefordert wurde, konnte dazu führen, dass der Mangel aus der Grundversorgung auch auf die Sonderabnehmer übertragen wurde. Augenscheinlich werden Sondervertragskunden und grundversorgte Kunden jetzt gleich schlecht behandelt.
Noch deutlicher:
40 Mio Haushalte in Deutschland werden jetzt gemeinsam in der Abhängigkeit und im Drangsal der Energieversorger gehalten. Ihren Schutz müssen sich die \"ahnungslosen\" Verbraucher selbst erarbeiten.
Es ist verständlich, wenn in dem Gesetz u.a. eine Regelung zur Zweckerfüllung der Daseinsvorsorge gesehen wird. Nicht mehr, aber auch nicht weniger wird man zugestehen können. Völlig unverständlich aber, wenn die Grundversorgung hinsichtlich des Verbraucherschutzes eine Glorifizierung erfahren soll.
Gruß
Jagni
RR-E-ft:
Von einer Glorifizierung der Grundeverosrgung kann doch keine Rede sein.
Fakt ist, dass Großkunden am Großhandelsmarkt Verhandlungsmacht haben und diese auch einsetzten, was etwa Ruhrgas derzeit deutlich zu spüren bekommt, die nicht einmal ihre Bezugspreise auf der Absatzseite gegenüber Großkunden durchsetzen kann und deshalb für 2011 einen Verlust in Milliardenhöhe besorgt.
Kleinkunden nehmen am Großhandelsmarkt nicht teil.
Sie verfügen auch nicht über Verhandlungsmacht.
Der Gesetzgeber hat deshalb die Grundversorgung zum Schutz der Kleinkunden geschaffen. Dieser Schutz funktioniert nur, wenn die Grunversorger ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen, insbesondere Energie so preisgünstig wie möglich beschaffen und dabei erzielte Kostenvorteile möglichst zügig und umfassend an ihre grundversorgten Kunden weitergeben, wie es ihrer gesetzlichen Verpflichtung entspricht (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18]. Die Grundversorger treten auf dem vorgelagerten Großhandelsmarkt als Großkunden auf...
Den grundversorgten Kunden ist es nach den gesetzlichen Regelungen möglich, ihre entsprechenden Ansprüche auf möglichst preisgünstige Versorgung gerichtlich durchzusetzen. Allein die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats mit der sog. Preissockeltheorie, die im Gesetz keine Stütze findet, hindert sie daran. Und deshalb bedarf es bei der Rechtsprechung Korrekturen, so dass diese wieder im Einklang steht mit der materiellen Rechtslage.
Bei Sonderverträgen ohne wirksam einbezogene oder ohne einbezogene wirksame Preisänderungsklausel ist der Lieferant hingegen weder zu einseitigen Preisänderungen berechtigt, noch zu solchen verpflichtet.
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