Energiepreis-Protest > EWE

Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH

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jroettges:

--- Zitat ---Wer demgegenüber Kritik am deutschen Gesetzgeber üben will, kann sich direkt an diesen wenden.
--- Ende Zitat ---

Das ist so und so wird es geschehen.

RR-E-ft:
Wir unterscheiden zwei Bereiche, nämlich Belieferung im Rahmen der Vertragsfreiheit und Belieferung im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht.

1.

Im Bereich der Vertragsfreiheit sind die Lieferanten frei ob und ggf. wem sie überhaupt etwas anbieten.

Für den Bereich der Vertragsfreiheit hatten wir bereits festgestellt, dass der Kunde außer der vertraglich vereinbarten Belieferung nichts weiter beanspruchen kann. Wenn er Weiteres beansprucht, wird sein Vertrag im Zweifel ordnungsgemäß gekündigt und er kann froh sein, wenn er nicht auf einer schwarzen Liste landet, so dass niemend mehr einen Sondervertrag mit ihm abschließen möchte. Soweit die Erfahrungen mit BürgerGas.

Wenn man sich dies vergegenwärtigt, ist klar, wie sinnvoll es ist, dabei Zeit auf weitere Überlegungen zu verwenden.

2.

Für den Bereich der Versorgungspflicht hatten wir herausgearbeitet, dass eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Versorgers besteht, der Versorger einen Preis bestimmen muss, der den Kunden eine möglichst preisgünstige, effiziente Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gewährleistet.

Nur der Grundversorger schuldet als solcher Haushaltskunden eine Versorgung, undzwar nicht eine Versorgung zu irgendwelchen Bedingungen und irgendwie gebildeten Preisen.

Zudem ist ersichtlich, dass es die gesetzliche  Verpflichtung des Versorgers ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Versorgung so preisgünstig und effizient wie möglich erfolgen kann.

Er hat zum Beispiel für die möglichst sichere und preisgünstige Versorgung den Markt zu beobachten und seine Entscheidungen zur Beschaffungsstrategie danach auszurichten.
Das kann ihm niemend abnehmen.

Insbesondere kann ihm der Gesetzgeber nicht abnehmen, den Markt zu beobachten, und für ihn im Wege des Gesetzgebungsverfahrens die unternehmerisch zu treffenden Entscheidungen mit Bindungswirkung vorgeben.

Wenn man sich dies vergegenwärtigt, ist klar, wieviel gesetzgeberischer Spielraum insoweit besteht.  Und danach kann man sinnvolle Vorschläge an den Gesetzgeber ausrichten, wobei die konstruktiven Vorschläge lauten sollten \"Der Bundestag möge beschließen,.....\".

Dabei sollte man berücksichtigen, dass gesetzliche Regelungen, welche die unternehmerische Handlungsfreiheit der Unternehmen einschränken gem. Art. 2, 12 GG nur zulässig sind, soweit sie einen legitimen Zweck verfolgen und notwendig sind.

Lothar Gutsche:
@ RR-E-ft


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Zudem ist ersichtlich, dass es die gesetzliche Verpflichtung des Versorgers ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Versorgung so preisgünstig und effizient wie möglich erfolgen kann.

Er hat zum Beispiel für die möglichst sichere und preisgünstige Versorgung den Markt zu beobachten und seine Entscheidungen zur Beschaffungsstrategie danach auszurichten.
Das kann ihm niemend abnehmen.

Insbesondere kann ihm der Gesetzgeber nicht abnehmen, den Markt zu beobachten, und für ihn im Wege des Gesetzgebungsverfahrens die unternehmerisch zu treffenden Entscheidungen mit Bindungswirkung vorgeben.
--- Ende Zitat ---
So leicht können Sie den Gesetzgeber nicht aus seiner Verantwortung entlassen. Was ist denn ein funktionierender Vorleistungsmarkt für Energie? Wo ist der Schutz des Vorleistungsmarktes vor Machtmissbrauch und Manipulation, auf dem der Versorger möglichst preisgünstig und sicher Energie beschaffen kann? Sowohl im Großhandel mit Strom als auch im Ferngasgeschäft gibt es genügend Anzeichen für einen nicht intakten Markt. Beim Strom zeigt das aktuell die Diskussion um die Sektoruntersuchung des Bundeskartellamtes, siehe den Thread \"BKartA legt Abschlussbericht Sektorenuntersuchung Stromgroßhandel vor\", oder auch die Diskussion über die Strompreiserhöhungen zum 1.1.2011 wegen der gestiegenen EEG-Umlage, siehe z. B. die Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V. vom 12.11.2010 unter dem Titel \"Erneuerbare als Sündenbock\".  Beim Gas wird die Nichtfunktionsfähigkeit der Ferngasmärkte in der Sektoruntersuchung Gastransport bestätigt, den das Bundeskartellamt am 17.12.2009 über die Kapazitätssituation in den deutschen Gasfernleitungsnetzen veröffentlichte. Die Sektoruntersuchung erfolgte gemäß § 32e Abs. 3 GWB und ist auf der Homepage des Bundeskartellamtes abrufbar unter http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Stellungnahmen/0912_Ab schlussbericht_SU_Gasfernleitungsnetze.pdf.

Wozu soll denn ein Versorger den \"Markt beobachten\", wenn der Markt schlicht nicht funktioniert? Die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der Energiemärkte trifft den Gesetzgeber. Der Gesetzgeber muss wirksame Spielregeln erlassen und deren Einhaltung überwachen. Und genau da versagt der Gesetzgeber genauso wie beim direkten Verbraucherschutz.

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) als zentrales Kartellgesetz ist für Verbraucher im allgemeinen ein ziemlich stumpfes Schwert. Denn die Beweis- und Darlegungslasten liegen bei demjenigen, der einen Kartellverstoß behauptet, vgl. auch ganz praktisch Ihren eigenen Beitrag zu meinem Fall in Würzburg unter http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=78138#post78138. Das Bundeskartellamt als die Behörde, die das GWB praktisch durchsetzen soll, verweigert wie die EU-Kommission weitgehend ihre Arbeit. Im Streitfall gehen die Kartellwächter Deals ein, die dem Verbraucher nicht weiterhelfen. Gesetzliche Regelungen wie das GWB schränken die unternehmerische Handlungsfreiheit der Unternehmen ein und sind selbstverständlich zulässig. Offensichtlich sind solche Beschränkungen und deren Durchsetzung gerade im Energiemarkt dringend notwendig.

Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

PLUS:
Ich kann manchen  Argumenten auch nicht folgen.


--- Zitat ---Insbesondere kann ihm der Gesetzgeber nicht abnehmen, den Markt zu beobachten, und für ihn im Wege des Gesetzgebungsverfahrens die unternehmerisch zu treffenden Entscheidungen mit Bindungswirkung vorgeben.
--- Ende Zitat ---
Die unternehmerische Entscheidung darf der Gesetzgeber ihm auch nicht abnehmen. Auch dem PKW-Lenker nimmt der Gesetzgeber mit der Straßenverkehrsordnung die Verantwortung nicht ab.
--- Zitat ---Wenn man sich dies vergegenwärtigt, ist klar, wieviel gesetzgeberischer Spielraum insoweit besteht. Und danach kann man sinnvolle Vorschläge an den Gesetzgeber ausrichten, wobei die konstruktiven Vorschläge lauten sollten \"Der Bundestag möge beschließen,.....\".
Dabei sollte man berücksichtigen, dass gesetzliche Regelungen, welche die unternehmerische Handlungsfreiheit der Unternehmen einschränken gem. Art. 2, 12 GG nur zulässig sind, soweit sie einen legitimen Zweck verfolgen und notwendig sind.
--- Ende Zitat ---
Ja und!? Mit seinem Fuhrpark muss der Unternehmer auch regelmäßig zum TÜV. Das dient auch dem Schutz Dritter. Den \"Spielraum\" gibt das Gesetz vor.Von einer verfassungsrelevanten Einschränkung kann keine Rede sein. Auch der eine oder andere staatliche Prüfer steht ab und zu vor der Türe. Eine Verordnung, die der Umsetzung von Gesetzen dient, ist keine unzulässige Einschränkung unternehmerischer Handlungsfreiheit. Die gibt es ohnehin nicht uneingeschränkt. Der Gesetzgeber hat schon auch dafür zu sorgen, dass das  Unternehmen sich innerhalb der gesetzlichen Vorgaben bewegt. Das gilt gerade auch für den Verbraucherschutz.

RR-E-ft:
Die ganze Welt ist voller Unrecht und Missetaten.  Ach was muss man oft von bösen Buben hören oder lesen...! Das betrifft auch den Energiebereich in Deutschland.

In diesem Thread geht es doch nur um das Verhältnis Kunde- Versorger und nicht um den Großhandelsmarkt, an dem der Verbraucher selbst nicht teilnimmt. Einen funktionierenden Großhandelsmarkt kann der Gesetzgeber ebensogut beschließen wie \"Kaiserwetter\" am Tag der deutschen Einheit. Man darf von der Gesetzgebung auch nicht zuviel erwarten. Allein der Umstand, dass Mord unter Strafe steht, führt nicht dazu, dass keine Morde mehr geschehen. Auch werden nach wie vor nicht alle Morde aufgeklärt.

Die Unzulänglichkeiten am Großhandelsmrkt sollten wir in diesem Thread außen vor lassen, weil es hier nur um das Verhältnis zwischen Verbraucher und eigenem Versorger gehen soll. Und auch in dem Verhältnis zwischen Verbraucher und eigenem Versorger gibt es genügend Missliches zu beobachten:  

Von 2008 auf 2009 sind infolge der rückläufigen Energienachfrage im Zuge der Wirtschaftskrise die Großhandelspreise für Strom an der EEX um ca. 3 Ct/ kWh gesunken. Für Großkunden sanken die Strompreise und die Stromerzeuger beklagten deshalb einen Ergebniseinbruch um ca. 40 Prozent.

Die Versorger erhöhten gegenüber den Verbrauchern sogar Anfang 2009 die Preise weiter. Der BDEW sagte im April 2009, die Strompreise für Verbraucher würden wegen der sinkenden Großhandelspreise erst 2010 sinken können. Das Jahr 2010 kam, die Strompreise wurden gegenüber den Verbrauchern weiter erhöht. Das Jahr 2010 ging und die Strompreise werden auch 2011 erhöht. Die rückläufigen Großhandelspreise kamen bei vielen Verbrauchern nicht an.

Auch im Gasbereich sanken die Großhandelspreise zum einen infolge der Wirtschaftskrise zum anderen wegen des Gasüberschusses in Amerika, was in Europa eine nie dagewesene Gasschwemme bewirkte. Großkunden sind wegen der EGIX- Gaspreise nicht bereit, der E.ON Ruhrgas überhaupt nur die ölpreisindexierten Erdgasimportpreise zu zahlen, weshalb Ruhrgas für 2011 einen Verlust in Milliardenhöhe erwartet. Es geht also etwas am Großhandelsmarkt, sogar soviel, dass die nach wie vor marktbeherrschende Ruhrgas ihre eigenen Beschaffungspreise auf der Absatzseite nicht mehr durchsetzen kann und deshalb mit Gazprom usw. über die eigenen Bezugskonditionen verhandeln muss.

Auch die dramatisch gefallenen Gas- Großhandelspreise haben viele Verbraucher nicht erreicht. Teilweise wurden die Gaspreise gegenüber den Verbrauchern sogar weiter erhöht, teilweise sogar drastisch.

Verantwortlich dafür, dass die drastisch gesunkenen Großhandelspreise die Verbraucher oft nicht erreichten, tragen die Versorger.

Die Versorger beschafften entweder auf dem Großhandelsmarkt die Energie nicht so preiswert wie möglich  oder sie benutzten den erzielten Preisvorteil am Großhandelsmarkt zur eigenen Margenerhöhung, gaben diesen nicht an die Verbraucher weiter. Beides stellt einen Verstoß gegen §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG da und verstößt gegen gesetzliche Verpflichtungen und hat auch  Einfluss auf die Billigkeit einseitiger Preisbestimmungen (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18, VIII ZR 138/07 Rn. 43).

Das ist ein Verhalten, dass die Verbraucher ihrem Versorger nach den bereits geltenden gesetzlichen Regelungen vorwerfen können, jedoch nur soweit mit Erfolg, wie den Versorger überhaupt eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht trifft, der Versorger dem Verbraucher eine besondere Preisbestimmung gesetzlich und vertraglich implementiert schuldet.

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