Energiepreis-Protest > EWE

Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH

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RR-E-ft:
A.

Selbst bei einer wirksamen Einbeziehung der Bestimmungen der AVBGasV als AGB ergäbe sich daraus kein Recht zur einseitigen Preisänderung für das Gasversorgungsunternehmen.

1.

Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht des EVU hinsichtlich der Allgemeinen Tarife ergibt sich nicht aus § 4 AVBGasV (vgl. OLG Oldenburg, RdE 2009, 25). Es folgte vielmehr unmittelbar aus § 10 Abs. 1 EnWG 1998.


BGH, Urt. v. 04.03.2008 KZR 29/06 Rn. 20, juris:

Ebenso wie der Gesetzgeber den Energieversorgern, die nach § 10 EnWG 1998 allgemeine, d.h. für jedermann geltende Tarife aufzustellen haben, hierdurch ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt hat (BGH NJW 2007, 2540 Tz. 17), ist damit den Netzbetreibern, die allein über die für die Bestimmung des zulässigen Preises erforderlichen tatsächlichen Kenntnisse verfügen, das Recht gegeben worden, unter Beachtung der Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes und gegebenenfalls der durch Rechtsverordnung konkretisierten Kriterien allgemeine Entgelte für die Netznutzung zu bilden.

2.

Bezüglich dieses bereits mit der gesetzlichen Versorgungspflicht untrennbar verbundenen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB trifft § 4 Abs. 2 AVBGasV lediglich eine besondere Regelung mit Rücksicht auf §§ 315 Abs. 2, 130 BGB. Für die Wirksamkeit der einseitigen Leistungsbestimmung sollte es nicht auf den Zugang einer entsprechenden unwideruflichen Willenserklärung des EVU gem. § 315 Abs. 2 BGB bei den einzelnen Kunden ankommen. Dies ist auch in § 5 Abs. 2 GasGVV so beibehalten worden.

BGH, Urt. v. 27.01.2010 VIII ZR 326/08 Rn. 36, juris:

Zwar ist - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - die Wirksamkeit der Änderung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GasGVV nur an die öffentliche Bekanntgabe geknüpft worden und hängt nicht von der Erfüllung der in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV geregelten weiteren Pflichten des Versorgungsunternehmens ab (BR-Drs. 306/06 (Beschluss) S. 8 f.).
 
Somit kann die Implementierung einer Vertragsklausel, die die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2 AVBGasV/ 5 Abs. 2 GasGVV inhaltlich übernimmt, schon kein vertragliches  einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB begründen.

3.

Hinzu tritt, dass eine vertragliche Regelung inhaltsgleich § 4 Abs. 2 AVBGasV/ 5 GasGVV weder tatbestandlich noch rechtsfolgenseitig die Anpassung eines vereinbarten Gas- Sonderpreises regelt.

BGH, Urt. v. 29.04.2008 KZR 2/07 Rn. 29, juris:

An Stelle der unwirksamen Preisanpassungsklausel tritt entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung auch kein Preisänderungsrecht entsprechend § 4 AVBGasV. Die Verordnung gibt dem Versorger kein allgemeines Preisanpassungsrecht, sondern das Recht zur Bestimmung (und Änderung) derjenigen allgemeinen Tarife und Bedingungen, zu denen der Versorger nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (1935) jedermann an sein Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen hat (§ 1 Abs. 1 AVBGasV). Die Kläger sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch keine Tarif-, sondern Sondervertragskunden. Der Preis, den sie zu zahlen haben, ergibt sich nicht aus dem allgemeinen, für jedermann geltenden Tarif der Beklagten, sondern aus der vertraglichen Vereinbarung in § 2 Abs. 1 des Gasbezugsvertrages. Auf einen solchen vereinbarten Preis findet das Tarifbestimmungsrecht des Versorgers weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.

§ 4 VBGasV spricht nur von „Allgemeinen Tarifen“, § 5 GasGVV nur von den „Allgemeinen Preisen“ (der Grund- und Ersatzversorgung.

Nach der Unklarheitenregel des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm.  § 305c Abs. 2 BGB kann bei kundenfeindlichster Auslegung nicht angenommen werden, dass damit eine Regelung in den Vertrag implementiert sei, die zur Anpassung eines vertraglich vereinbarten Sonderabkommen- Preises berechtigt.

So hat auch das LG Frankfurt/ Oder in einem Hinweisbeschluss vom 11.05.2010 zum Aktenzeichen 14 O 162/09 zu einer Zahlungsklage des Gasversorgers gegenüber einem kaufmännischem Gaskunden, bei dem die Bestimmungen der AVBGasV in einen Sondervertrag einbezogen seien, zutreffend auf folgendes hingewiesen:

Ein Preisanpassungsrecht dürften die Parteien wohl nicht wirksam vereinbart haben. Aus der Auftragsbestätigung selbst ergibt sich dies nicht. Auch durch den Verweis auf die Allgemeinen Versorgungsbedingungen dürfte dies nicht erfolgt sein.

§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBGasV sprechen von \"allgemeinen Tarife\" und gerade nicht von Sondertarifen. Insofern ist unklar, inwieweit durch den Verweis auf die AVBGasV auch auf die Preisänderungsmöglichkeit Bezug genommen werden sollte. Insofern ist gemäß § 305c Abs. 2 BGB davon auszugehen, dass ein Preisanpassungsrecht nicht vereinbart werden sollte.

4.

Zwar hat der achte Zivilsenat des BGH beginnend mit Urt. v. 15.07.2009 VIII ZR 56/08  in mehrfach obiter dicta seine Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht, dass eine Preisänderungsklausel in einem Erdgas- Sondervertrag, welches das gesetzliche Preisänderungsrecht inhaltsgleich übernimmt, der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten soll  (BGH, aaO, Rn. 21 ff.)

5.

Dem ist nicht zu folgen. Der Senat sagt selbst, dass eine solche Klausel nicht den Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach dem Transparenzgebot gem. § 307 BGB an Preisänderungsklauseln zu stellen sind.

BGH, Urt. v. 21.04.2009 XI ZR 78/08 Rn. 38, juris:

Lässt eine Preis- und Zinsänderungsklausel weiter den Kunden darüber im Unklaren, ob und in welchem Umfang das Kreditinstitut zu einer Anpassung berechtigt oder zu seinen Gunsten verpflichtet ist, läuft auch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend leer. Kommt es erst gar nicht zu einer gebotenen Herabsetzung des Preises oder Zinssatzes, versagt sie für gewöhnlich, weil der Kunde mangels hinreichenden Anhalts schon eine solche Verpflichtung des Verwenders zumeist nicht zu erkennen vermag. Erfolgt eine Preis- oder Zinsanpassung zu seinen Ungunsten, fehlt ihm die Beurteilungsgrundlage, ob sich die Anpassung im Rahmen des der Bank zustehenden Gestaltungsspielraumes bewegt oder ein Verfahren nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Erfolg betrieben werden kann (Habersack, WM 2001, 753, 757).

BGH, Urt. v. 21.04.2009 XI ZR 55/08 Rn. 32, juris:

Danach benachteiligt die angegriffene Klausel die Kunden auch insoweit unangemessen, als sie ein Zinsanpassungsrecht der Beklagten vorsieht. Auch ein solches benachteiligt die Kunden nur dann nicht unangemessen, wenn das Äquivalenzverhältnis gesichert ist, die Klausel mithin eine Bindung der Bank an den Umfang des Kostenanstiegs vorsieht und eine Verpflichtung der Bank enthält, Kostenminderungen an die Kunden weiter zu geben, ohne dass die Bank insoweit ein Ermessen hat (siehe schon BGHZ 97, 212, 217 f.; vgl. auch Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 492 Rn. 30 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB nicht gerecht (siehe schon unter II 3 b cc).

 
6.

Der achte Zivilsenat begründet seine Rechtsauffassungen, die er obiter dicta äußerte, damit, dass sich entsprechendes aus § 310 Abs. 2 BGB ergäbe.

Bei genauer Betrachtung räumt jedoch § 310 Abs. 2 BGB den Versorgungsunternehmen gar keine Privilegierung bei der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB und somit bei der Beachtung des Transparenzgebotes ein, wie sich aus der Rechtsprechung des Senats selbst ergibt:

BGH, Urt. v. 15.07.2009 VIII ZR 56/08 Rn. 17, juris:

Bei (Sonder-)Verträgen der Gasversorgung findet zwar gemäß § 310 Abs. 2 BGB eine Inhaltskontrolle nach §§ 308 und 309 BGB nicht statt, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit Gas (AVBGasV) abweichen, an deren Stelle die Gasgrundversorgungsverordnung getreten ist.

Die beanstandete Preisanpassungsklausel unterliegt aber als Preisnebenabrede (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, unter II 1 m.w.N.) in jedem Fall der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (BGHZ 138, 118, 123 zu den Vorgängerregelungen in § 23 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 AGBG).


7.

Eine entsprechende Auslegung verstößt zudem auch gegen zwingendes EU- Recht, welches transparente und angemessene Preise und Bedingungen für Energielieferungen an Haushaltskunden und Kleinkunden verlangt.

In der Vorb. Nr. 22 der RiLi 2003/55 heißt es ähnlich wie in Nr. 24 der RiLi 2003/54

(22) Es sollten weitere Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Tarife für den Zugang zu Fernleitungen transparent und nichtdiskriminierend sind. Diese Tarife sollten auf alle Benutzer in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.

RiLi 2003/54 (24)
„Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Haushalts-Kunden und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu leicht vergleichbaren, transparenten und angemessenen Preisen haben.“

Weiter heißt es in Art 3 der RiLi 2003/55

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, wozu auch geeignete Maßnahmen gehören, mit denen diesen Kunden geholfen wird, den Ausschluss von der Versorgung zu vermeiden. In diesem Zusammenhang können sie Maßnahmen zum Schutz von Kunden in abgelegenen Gebieten treffen, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind. Sie können für an das Gasnetz angeschlossene Kunden einen Versorger letzter Instanz benennen. Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren.

Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 bis zum 1. Juli 2007 zurückstellen. Die Anforderungen des Artikels 13 Absatz 2 bleiben hiervon unberührt.

In dem beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren VIII ZR 246/08 und VIII ZR 327/07 kommt es nunmehr auf all diese Fragen erstmals an, insbesondere wurde der Senat in jenem Verfahren erstmals mit der Problematik des europäischen (Energie-) Verbraucherrechts konfrontiert.

Der Senat  hat die ursprünglich auf den 16.06.2010 anberaumten Verkündungstermine auf den 14.07.2010 verschoben.

In jenen für den 14.07.2010 erwarteten Entscheidungen geht es auch darum, ob die Preisneuvereinbarungsfiktion bei Tarifkunden (BGH VIII ZR 36/06, VIII ZR 138/07, VIII ZR 314/07) auch bei Sondervertragskunden gilt (entgegen BGH, Urt. v. 20.07.2005 VIII ZR 199/04).

B.

Unzutreffend ist die Auffassung des VIII. Zivilsenats des BGH, wonach durch die unbeanstandete Hinnahme einer einseitigen Tarifänderung und unbeanstandeten Zahlung durch den Kunden ein neuer Preis vertraglich vereinbart werde, der keiner Billigkeitskontrolle mehr unterliege (BGH VIII ZR 36/06, VIII ZR 138/07, VIII ZR 314/07).

1.

Dies folgt schon denknotwendig aus der zeitlich nachfolgenden Rechtsprechung des Senats selbst:

BGH, Urt. v. 18.10.2009 VIII ZR 320/07 Rn. 29, juris:

 Denn aus der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen folgt, dass das Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens nach § 4 AVBGasV mit der Rechtspflicht einhergeht, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 28 m.w.N.).

Die gesetzliche Verpflichtung zur Tarifabsenkung bei rückläufigen Kosten steht denknotwendig einer vertraglichen Preisvereinbarung mit dem einzelnen Tarifkunden, die eine Billigkeitskontrolle ausschließt, entgegen.

BGH, Urt. v. 13.06.2007 VIII ZR 36/06 Rn. 15 f., juris:

Um solche - vereinbarte - Preise handelt es sich im Verhältnis zwischen den Parteien bei den bis zum 30. September 2004 geltenden Tarifen.

Vertraglich vereinbart haben die Parteien hier zunächst den bei Abschluss des Gasversorgungsvertrages von der Beklagten geforderten Preis, auch wenn es sich bei diesem Preis um den allgemeinen Tarif der Beklagten für die leitungsgebundene Versorgung mit Gas handelte. Soweit die Beklagte in der Folgezeit gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV einseitig Preiserhöhungen vorgenommen hat, haben die Kläger die auf diesen Tarifen basierenden Jahresrechnungen unbeanstandet hingenommen. Indem sie weiterhin Gas bezogen haben, ohne in angemessener Zeit eine Überprüfung der Billigkeit etwaiger Preiserhöhungen nach § 315 BGB zu verlangen, ist entgegen der Auffassung der Revision auch über die von der Beklagten vor dem 1. Oktober 2004 geforderten - gegenüber dem bei Vertragsschluss geltenden allgemeinen Tarif er-höhten - Preise konkludent eine vertragliche Einigung der Parteien zustande gekommen (vgl. BGHZ 172, 315, Tz. 36; Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 16).

2.

Zudem hat der Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 09.06.2009 Az. 5 StR 394/08, juris zutreffend entschieden, dass ein Betrug vorliege, wenn ein Versorgungsunternehmen entgegen der gesetzlichen Bestimmungen einen unbillig kalkulierten Tarifpreis zur Abrechnung stellt, weil die Abrechnungsempfänger (konkludent) über die Ordnungsgemäßheit der Abrechnungen getäuscht werden und durch die Zahlung auf solche Abrechnungen unmittelbar einen Schaden erleiden.    

Auch damit ist es denknotwendig unvereinbar, dass beanstandungslose Zahlungen des Kunden zu einer Entgeltneuvereinbarung führen.

tangocharly:
@Zitat RR-E-ft

--- Zitat ---Allgemeine Geschäftsbedingungen für Energielieferungen außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung unterliegen hingegen immer der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.
--- Ende Zitat ---

Was aber nicht heißt, dass eine Individualvereinbarung ( § 305b BGB) zu einer einseitigen ermessensgebundenen Leistungsbestimmung durch eine der Parteien und damit zur Billigkeitskontrolle i.S.v. § 315 BGB führt.

Dieser Fall ist aber, wenn der Versorger klauselhaft die AVBGasV/GasGVV in das Sonderkundenverhältnis einbeziehen will (§ 305 Abs.2 BGB) nicht einschlägig, weil dann der Verordnungstext der Klauselkontrolle unterfällt. Diese Klauselkontrolle nimmt, da hat der VIII. Senat richtig fokussiert, keine Rücksicht auf die Bestimmungen gem. §§ 308 u. 309 BGB i.V.m. § 310 Abs. 2 BGB. Dies aber auch wiederum nur, soweit nicht zum Nachteil des Abnehmers (= nicht nur Verbraucher !) abgewichen wird.

Um dies beurteilen zu können, kommt es also nicht nur auf den einbezogenen Verordnungstext an, sondern auf das gesamte \"Vertrags-drum-herum\". Es klingt wie auf Holzstelzen flüssig, wenn man den Sondervertagskunden aus einem Rechtsgedanken gem. § 310 Abs. 2 BGB nicht schlechter und nicht besser stellen wollte, als Grundversorgte. Es stellt sich dann aber die Frage, wie dies beurteilt werden soll, wenn bei dieser Prüfung die in §§ 308 u. 309 BGB geregelten \"Klausel-Todsünden\" ausgeklammert würden.

Schon der \"Soweit-Satz\" in § 310 Abs. 2 S 1 BGB drückt ja schon aus, dass die §§ 308 u. 309 BGB nur dann nicht gelten, wenn nicht zum Nachteil abgewichen wurde. Dass der Gesetzgeber ganz bewußt die \"Klausel-Feinde\", d.h. den Transparenzmangel und die Unangemessenheit, gem. § 307 Abs. 1 S. 1 u. 2 BGB, offen gelassen hat, ist - und da hat @RR-E-ft sicherlich recht - offenkundig.

Schließlich hat der VIII. Senat bei seinen - dogmatisch fraglichen - Überlegungen ein weiteres übersehen. Denn gem. § 310 Abs. 3 Ziff. 3 BGB sind  bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

Dabei kommt es schon mal ergänzend darauf an, weshalb der Kunde zum Sondervertragskunden gewechselt ist. Wenn dem Kunden dabei z.B. ein Nachlaß angeboten wird, wenn er sich für eine bestimmte Laufzeit bände (lassen wir mal z.B. § 309 Ziff. 9 BGB außen vor), dann sieht der Abnehmer diese Vertragsbindung wegen des Nachlasses für gerechtfertigt an.  
Der Umstand, dass ihm als Sonderkunde - wegen einer wesentlich günstigeren Konzessionsabgabe (§ 2 Abs. 3 Ziff. 2 KAV) - ggf. sogar ein noch größerer Rabatt zustehen könnte, der nun nicht ihm, sondern dem Versorger zufließt, ist dabei besonders misslich.

Die etwas verquaste Gleichschaltung innerhalb und außerhalb der Allg. Versorgung ist weder theoretisch noch praktisch nachzuvollziehen.

Und wenn dann beim Sondervertrag auch noch, die bislang nach der zu sichtenden Materie kaum als rechtsstaatlich zu bezeichnden Billigkeits-Prüfungs-Praxis, der Maßstab des § 315 BGB über die \"ganze Suppe\" drüber gestülpt werden soll, dann kann ich mich nur dem XI. Senat (21.04.2009, XI ZR 78/08, Tz. 38 ) anschließen:


--- Zitat ---(2) Lässt eine Preis- und Zinsänderungsklausel weiter den Kunden darüber im Unklaren, ob und in welchem Umfang das Kreditinstitut zu einer Anpassung berechtigt oder zu seinen Gunsten verpflichtet ist, läuft auch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend leer. Kommt es erst gar nicht zu einer gebotenen Herabsetzung des Preises oder Zinssatzes, versagt sie für gewöhnlich, weil der Kunde mangels hinreichenden Anhalts schon eine solche Verpflichtung des Verwenders zumeist nicht zu erkennen vermag. Erfolgt eine Preis- oder Zinsanpassung zu seinen Ungunsten, fehlt ihm die Beurteilungsgrundlage, ob sich die Anpassung im Rahmen des der Bank zustehenden Gestaltungsspielraumes bewegt oder ein Verfahren nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Erfolg betrieben werden kann (Habersack, WM 2001, 753, 757).
--- Ende Zitat ---

RR-E-ft:
D

marten:
@RR-E-ft

Was heisst D?

gruss
marten

RR-E-ft:
D steht synonym für das Unerklärliche, keiner weiteren Erkenntnis Zugängliche.

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