Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Preisänderung bei Flüssiggas  (Gelesen 6449 mal)

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Offline polga

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Preisänderung bei Flüssiggas
« am: 03. September 2005, 19:36:17 »
Hallo Forum,

habe mit einem Flüssiggasanbieter eienen Liefervertrag. Der Tank steht auf meinem Grundstück und meiner Betonplatte.  Im Haus befindet sich ein Gaszähler. Mißt den m³ - Durchfluss. Abrechnung erfolgt über Umrechnung in kwh einmal im Jahr. Der Zähler gehört auch der Firma.
Im Vertrag habe ich u.a. folgende Passagen stehen.

1. \"Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart, gelten die jeweils gültigen (AVBGasV) vom 21.07.1979

2. Zur Preisänderung

\"Die .... ist berechtigt, den Gaspreis zu ändern, wenn eine Preisänderung durch die Vorlieferanten der ... erfolgt. Änderungen des Gaspreises werden dem Kunden angezeigt.

Kann ich mich gegen die Preiserhöhung jetzt zum 1.9. 05 (ca. 10%) mit dem im Forum mehrfach erwähnten Formular wegen Unbiiligkeit nach § 315 BGB wehren ??

Danke
W-D. Kirschstein

Offline RR-E-ft

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Preisänderung bei Flüssiggas
« Antwort #1 am: 04. September 2005, 14:08:46 »
@polga

Die AVBGasV galten noch nie für Flüssiggaskunden.

Im Übrigen sind Sie hier im Falschen Forum, vgl. auch hier:

Musterbrief vom 15.7.2005

Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline polga

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Preisänderung bei Flüssiggas
« Antwort #2 am: 05. September 2005, 14:22:49 »
Sehr geehrter Herr Fricke,
danke für die Antwort. Werd ich also mal in das andere Forum gehen. Mal sehen, ob dort jemand meine Fragen beantworten kann.
Übrigens die  AVBGasV habe ich als § 5 in meinem Vertrag stehen. Und ob die nun gelten oder nicht, wer weiß das schon.

MfG
Wolf-Dieter Kirschstein

Offline RR-E-ft

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Preisänderung bei Flüssiggas
« Antwort #3 am: 05. September 2005, 14:36:38 »
@polga

Bei den AVBGasV von 1979 handelt es sich um eine Rechtsverordnung, die aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 7 EnWG 1935 erlassen wurde. Im Energiewirtschaftsgesetz war und ist nur die leitungsgebundene Erdgasversorgung geregelt, jedoch nicht die Versorgung mit Flüssiggas.

Das weiß ich schon.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline BSEshop

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Preisänderung bei Flüssiggas
« Antwort #4 am: 10. September 2005, 17:53:53 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Im Energiewirtschaftsgesetz war und ist nur die leitungsgebundene Erdgasversorgung geregelt, jedoch nicht die Versorgung mit Flüssiggas.


Und wenn wie im oben geschilderten Fall

1. der Verbrauch per Gasuhr ermittelt wird
2. der Gaspreis nicht bei Befüllung des Tankes fällig wird
3. der Gaslieferant faktisch ein Außenlager beim Kunden unterhält
4. der Gaslieferant seine Preise auch Monate nach der Lieferung noch anhebt,

dann handelt es sich doch um eine Leistung, die der der leitungsgebundenen Erdgasversorgung viel ähnlicher ist als einer herkömmlichen Versorgung mit Flüssiggas.

Wenn also das Leistungsspektrum und auch der Abrechnungsmodus dem der leitungsgebunden Gasversorger ähnlich ist, sollten doch auch die üblichen Schutzbestimmungen greifen.

Gastank befüllt im Mai 2005
Datiert 31.08.2005 wird dann eine Zählerstandsabfrage vorgenommen und ein neuer Preis für den Verbrauch ab 01.09.2005 verkündet.

Dieses Vorgehen stellt doch nicht den des üblichen Flüssiggas-Liefervertrages sondern eher den eines leitungsgebundenen Lieferanten dar.

Bitte um Erleuchtung.

Offline RR-E-ft

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Preisänderung bei Flüssiggas
« Antwort #5 am: 10. September 2005, 18:13:12 »
@BSEshop

Mit Ihrer Bitte müssten Sie sich woanders hin wenden.

Ich kann Ihnen folgende Überlegungen mitteilen:

Die Versorgung mit Flüssiggas erfolgt nun einmal nicht leitungsgebunden, weil doch das Gas aus einem Tank und eben nicht aus der \"Leitung\" (von der Quelle bis zum Kunden) stammt.

Darauf, dass zwischen dem Tank und der tatsächlichen Entnahmestelle eine Rohrverbindung besteht, kommt es nicht an.

Im Übrigen finde ich die vertragliche Regelung, die Sie beschreiben schon merkwürdig:

Der Lieferant liefert das Gas zu einem bestimmten Zeitpunkt, hatte hierfür Gestehungskosten, die bereits feststehen.

Dann ist nicht ersichtlich, wie das Gas später für den Verkäufer in dem Tank noch wertvoller werden könnte.

Ein \"Einpreisen\" im Sinne von Opportunitätskosten (das immer auch zweifelhaft, jedoch in der BWL anerkannt ist) setzt schon voraus, dass dies Gas tatsächlich weiter am anderweitigen Handel (andernorts) teilnehmen könnte.

Dazu müsste der Lieferant weiterhin Eigentümer des Gases im Tank sein und vor allem dies auch jederzeit wieder selbst entnehmen können, um es woanders zu verkaufen.

Der Tank wäre dann nur ein Lager des Händlers, ähnlich den früheren Gasomethern der örtlichen Gasanstalten, in den Kokereigas oder synthetisches \"Stadtgas\" vorgehalten wurde.

Wenn der Lieferant jedoch hierzu befugt wäre, könnte der Kunde schon nicht sicher sein, dass überhaupt ausreichend Gas in dem Tank ist, wenn er selbst ad hoc eine große Menge entnehmen will.

Das macht also insgesamt wenig Sinn.

Man sollte das Gas, welches in den Tank gefüllt wird, sofort kaufen, nur dann ist man sicher, welchen Preis es hat und vor allem, dass es im Bedarfsfalle für einen selbst  auch zur Verfügung steht.

Insoweit hat man immer noch die größte Sicherheit, wenn man sogleich auch Eigentümer des Gases geworden ist.

Ich kann keinen Vorteil für den Kunden erkennen, zudem ein ganz wichtiges Problem:

Wie wird denn überhaupt der Brennwert des Gases ermittelt, wenn es nur eine einfache Gasuhr gibt, zudem immer wieder anderes Gas in den Tank gefüllt wird?



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline polga

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Preisänderung bei Flüssiggas
« Antwort #6 am: 11. September 2005, 11:17:06 »
Sehr geehrter Herr Dr. Fricke,

das Gas in den Tanks mit Abrechnung über Gasuhr ist bleibt Eigentum des Versorgwers. Der Kund zahl nur den reinen Verbrauch. Abgelesen einmal im Jahr an der Gasuhr.
Dazu kommtein monatl. Abschlag. Wie beim Strom.

Die Gasuhr zählt in m³.
Die Abrechnung erfolgt kwh.
Umrechnungsfaktor ist 28,2 kwh/m³.
Zu diesem Punkt habe ich mich vor Jahren schomn mal mit meinem Gasversorger angelegt.

Nach den mir vorliegenden Informationen vom Bund der Energieverbraucher liegt der >Untere Heizwert< von Flüssiggas bei 25,99kwh/m³ und der > Obere Heizwert< bei 28,123 kwh/m³.

Abgerechnet wird bei mir immer mit Faktor 28,2 kwh/m³.

Wer will denn das nachprüfen? Es wird doch niemand ernsthaft behaupten wollen, das der Heizwert des Gases immer höher ist als der >Obere Heizwert<. von 28,123 kwh/m³.

MfG
W-D. Kirschstein

Offline Cremer

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Preisänderung bei Flüssiggas
« Antwort #7 am: 11. September 2005, 11:44:04 »
@Kirchstein,

empfehle mal ein Schreiben an die Rheingas:

1.
Die AVBGasV ist nicht Vertragsbestandteil, da keine leitungsgebundene Energie und entfällt ab sofort

2.
Ab der nächsten Gasfüllung glit als Stichtag für den Preis des Flüssiggas der Tag der Befüllung. (Vergleich ÖLlieferung in den Öltank)

Versuchen Sie argumentativ der Rheingas beizukommen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

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Preisänderung bei Flüssiggas
« Antwort #8 am: 11. September 2005, 14:54:29 »
@polga

Ich habe Ihnen meine Gedanken dazu mitgeteilt.

Nun müssen Sie ggf. selbst daraus die Schlüsse ziehen.

Woher kommt denn das Gas, das über Jahre hinweg den selben Brennwert hat?

Erdgas ist schließlich ein Naturprodukt.

Es kann jedoch sein, dass das Gas vor der Lieferung konditioniert wird.

Hierzu müssten Sie den Lieferanten befragen.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline polga

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Preisänderung bei Flüssiggas
« Antwort #9 am: 12. September 2005, 13:52:32 »
@Cremer,
@RR-E-ft,
bedanke mich für Ihre Ausführungen.
Schriftverkehr mit dem Gasversorger ist am Laufen. Ergebnis offen.

MfG Kirschstein

 

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