Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Versorgerseitige Kündigung von Energielieferungsverträgen

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sternenmeer:
@RR-E-ft
Der RA hat sich geirrt (also eine unzulässige Klage gem. § 87 Rn 38 Immen.)
Lt. Immenga (GWB-Kommentar) :§ 87 Rn 50 (17a GVG):,Eine Kartellrechts-
sache wird an das AG gebracht.Nach § 281 Abs. 1ZPO hat das AG die Sache an das zuständige LG zu verweisen,wenn der Kläger dies bean-
tragt.\"
Ist hiermit der Antrag nach § 96 Abs. 1 GWB (bei Klageeinreichung)gemeint
oder ein erst in der mdl. Verhandlung gestellter Antrag?
Vielen Dank

Lothar Gutsche:
@sternenmeer

wie RR-E-ft schon sagte, bestimmt zunächst der Kläger, wo er seine Klage einreicht. Es liegt an der Klageschrift und an der Klageerwiderung des Beklagten, ob die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von der Klärung kartellrechtlicher Vorfragen abhängt. Das heißt, auch der Beklagte beeinflusst wesentlich, ob das Amtsgericht tatsächlich zuständig ist oder ob nach § 87 GWB ein Landgericht zuständig ist, dessen Ort nach speziellen Verordnungen der Bundesländer bestimmt wird.

Im Kartellrechtskommentar von Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, 2. Auflage 2009, heißt es in Randnummer 19:

--- Zitat ---Der Wortlaut von S. 2 („abhängt“) macht deutlich, dass die kartellrechtliche Vorfrage entscheidungserheblich sein muss und der Rechtsstreit ohne Beantwortung dieser Frage vom angerufenen Nicht-Kartellgericht nicht entschieden werden kann. Schlüssiger und substantiierter Vortrag hinsichtlich der kartellrechtlichen Vorfrage ist nicht erforderlich (vgl. auch Rn. 7). Anderenfalls hätte ein Nicht-Kartellgericht einen Sachvortrag auf seine kartellrechtliche Erheblichkeit zu prüfen. Umgekehrt folgt daraus, dass die Kartellgerichte nicht zuständig sind, wenn der Streit ohne Entscheidung der kartellrechtlichen Vorfrage, und zwar im Sinn einer Abweisung der Klage oder eines Stattgebens, aus anderen Gründen entscheidungsreif ist. Die kartellrechtliche Frage muss sich keineswegs bei allen in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlagen stellen. Das Nicht-Kartellgericht kann und muss einer auf mehrere Rechtsgrundlagen gestützten Klage - auch sofern es sich prozessual um unterschiedliche Streitgegenstände handelt - daher aus dem Rechtssatz stattgeben, der die kartellrechtliche Vorfrageprüfung nicht erfordert.
--- Ende Zitat ---
Wenn das Amtsgericht z. B. wegen des Beklagten-Vortrags seine Unzuständigkeit feststellt, dann gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder der Kläger beantragt die Verweisung an das Kartellgericht und es wird dort verhandelt, oder aber das Amtsgericht weist die Klage als unzuständiges Gericht zurück.

In meinem persönlichen Fall, der bei der Würzburger Kanzlei Bohl & Coll. unter http://www.ra-bohl.de/html/strompreise.html dokumentiert ist, haben die Stadtwerke Würzburg die Verweisung an das zuständige Kartellgericht beantragt. Eines gebe ich aber zu bedenken: für die Kartellrechtswidrigkeit trägt derjenige die Beweis- und Darlegungslast, der sie behauptet. Wenn also in einem Rechtsstreit zwischen einem Energieversorger und einem Kunden der Kunde Kartellrechtswidrigkeit behauptet, dann muss der Kunde die Kartellrechtswidrigkeit auch belegen. Zu Details verweise ich auf den Schriftsatz vom 21.1.2010 unter http://www.ra-bohl.de/SS_vom_21.01.2010.pdf, und dort speziell auf Abschnitt 3 ab Seite 31.  


Den § 96 GWB gibt es seit dem 1. Juli 2005 nicht mehr, siehe zur Gesetzeshistorie im Detail unter http://lexetius.com/GWB/96. Deshalb ist mir Ihre Frage nicht ganz klar.

Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

RR-E-ft:
Wenn man eine Kartellzivilklage irrtümlich beim dafür unzuständigen Amtsgericht eingereicht hat, kann man die Verweisung an das zuständige Landgericht beantragen.
Alternativ kommt die Klagerücknahme beim AG und die Einreichung einer neuen Klage beim Kartellgericht in Betracht.

Das muss der beauftragte Anwalt alles selbst wissen.
Weiß er es nicht, stellt sich die Frage, ob er für das angestrengte Kartellzivilverfahren  überhaupt geeignet ist.

uwes:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
....für die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung
--- Ende Zitat ---

würde ich einen Antrag nicht stellen. Die Feststellungsklage muss m.E. immer auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (§ 256 ZPO) gerichtet sein, nicht auf Unwirksamkeit einer Willenserklärung.



.................... gelöscht aus den zutreffenden Gründen des nachfolgenden Beitrags

Die Anlehnung an die Antragstellung der Arbeitsrechtler ist gewollt. Die Begründung ist kartellrechtlich interessant, zumal ja bereits früher schon eine Pressemiiteilung des BKartA die Runde machte, wonach die Rechtsauffassung des BKartA dadurch ausgedrückt wurde, dass eine solche Kündigung mit dem Ziel, den Kunden in die teurere Grundversorgung zu drängen einen Missbrauch einer makrtbeherrschenden Stellung bedeuten könne.

Zuständig wäre in der Tat die Kartellkammmer beim Landgericht.

RR-E-ft:
Mit konkreten Antragsvorschlägen halte ich bewusst zurück.
Der beauftragte Rechtsanwalt verantwortet den Antrag, der dem Rechtsschutzziel seines Mandanten gerecht wird bzw. entspricht.

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