Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Versorgerseitige Kündigung von Energielieferungsverträgen
uwes:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Man muss als Beklagter die Unzuständigkeit des Amtsgerichts zu Beginn der mündlichen Verhandlung rügen.
--- Ende Zitat ---
Das dürfte häufig zu spät sein. Siehe hier:
Der frühest mögliche Zeitpunkt kann sich u.U. sogar aus den Verfahrensordnungen direkt ergeben, so ist z.B. auf den § 101 Abs. 1 GVG oder auch § 1040 ZPO zu verweisen.
Das erste Verteidigungsvorbringen liegt nach deutschem Recht in dem Zeitpunkt vor, in dem sich der Beklagte schriftsätzlich zur Sache einlässt, ohne die Zuständigkeit zu rügen (vgl. ebenso ZöllerGottwald, a. a. O., Rn. 7 m. w. N. OLG Düsseldorf, OLGZ 1991, 489 ff. OLG Hamm RIG 1999, 540. OLG Frankfurt IPRax 2000, 525). Danach ist eine Rüge i.d.R. verspätet.
sternenmeer:
@uwes,RR-E-ft
Der Antrag ist in ähnlicher Form so gestellt worden(Fortführung gek. Ver-trag).Das jetzige Problem ist,dass die Klageeinreichung beim AG (ohne
Antrag gem. §96 Abs. 1 GVG ) unzulässig ist.Alternativen lt. RR-E ft:
Klagerücknahme oder Verweisungsantrag.
Muss dieser Antrag von mir als Kläger (bzw. RA)
-vor der mdl. Verhandlung,
-in der mdl. Verhandlung nach Feststellung und Hinweis des Richters (Un-
zulässigkeit),
-oder zu beiden Zeitpunkten gestellt werden?
Oder kommt § 17a GVG zum Tragen bei unzulässiger Klageeinreichung?
@Lothar Gutsche:Dank für die wichtigen Hinweise
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von uwes
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Man muss als Beklagter die Unzuständigkeit des Amtsgerichts zu Beginn der mündlichen Verhandlung rügen.
--- Ende Zitat ---
Das dürfte häufig zu spät sein. Siehe hier:
Der frühest mögliche Zeitpunkt kann sich u.U. sogar aus den Verfahrensordnungen direkt ergeben, so ist z.B. auf den § 101 Abs. 1 GVG oder auch § 1040 ZPO zu verweisen.
Das erste Verteidigungsvorbringen liegt nach deutschem Recht in dem Zeitpunkt vor, in dem sich der Beklagte schriftsätzlich zur Sache einlässt, ohne die Zuständigkeit zu rügen (vgl. ebenso ZöllerGottwald, a. a. O., Rn. 7 m. w. N. OLG Düsseldorf, OLGZ 1991, 489 ff. OLG Hamm RIG 1999, 540. OLG Frankfurt IPRax 2000, 525). Danach ist eine Rüge i.d.R. verspätet.
--- Ende Zitat ---
Zutreffend ist, dass man die Unzuständigkeit bereits mit der ersten Einlassung zur Sache (Klageerwiderung) rügen muss. Man muss diese Rüge aber jedenfalls auch zu Beginn der mündlichen Verhandlung erheben, damit nicht der Eindruck entsteht, man wollte auf die Rüge (nachträglich) verzichten und (nunmehr) rügelos verhandeln.
@sternenmeer
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