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Versorgerseitige Kündigung von Energielieferungsverträgen

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RR-E-ft:
Versorgerseitige Kündigung von Energielieferungsverträgen

sternenmeer:
@ RR-E-ft
Zitat:,,Unter den genannten Prämissen.......unverändert fortbesteht\".
Frage:Mein Versorger (Fernwärme-Monopolist,Anschluss-u. Benutzungs-
zwang) hat nur meinen Fernwärme-Vertrag gekündigt.Kann ich bei einer
Feststellungsklage neben der Unwirksamkeit der Kündigung (19 Abs. 1 GWB i. V. mit § 134 BGB) auch beantragen,wieder in den alten Versor-
gungsvertrag zu fallen,obwohl dieser noch immer die gerichtlich fest-
gestellte gesetzwidrige Preisänderungsklausel beinhaltet?
Der Versorger hat auch nach 9 Monaten des rechtskräftigen Urteils es
nicht für notwendig erachtet,diese gesetzwidrige Preisänderungsklausel
durch eine gesetzeskonforme zu ersetzen.
Bei allen anderen Fernwärmekunden wurde der Vertrag ab dem 01.01.10
um weitere 5 Jahre verlängert,mit rechtswidriger Preisänderungsklausel.
Ich sollte einen individuellen Fernwärmevertrag unterschreiben,gültig ab
dem 01.01.10,mit schlechteren Konditionen (Preis etc.).Dies habe ich abge-
lehnt.Nun bin ich seit 5 Monaten in einem vertragslosen Zustand.Die ange-drohte Versorgungssperre konnte ich mit Hilfe der Landeskartellbehörde
verhindern.In diesem Baugebiet ist nur Fernwärme zulässig.
Wie muss ich meine Feststellungsanträge vor der Kartellkammer formulie-
ren,um wieder den gleichen rechtlichen Status wie den der anderen Kunden
zu erlangen ? Sie haben einen Anspruch auf eine gesetzeskonforme Preis-
änderungsklausel.Eine einseitige Preisfestsetzung werde ich nicht akzeptie-
ren,ebensowenig einen Individual-Versorgungsvertrag,da eine gleichartige
Abnehmerstruktur besteht.

RR-E-ft:
@sternenmeer

Wenn man sich kartellzivilrechtlich zur Wehr setzen will, ist dafür das Kartellgericht, d.h.  eine bestimmte Handelskammer eines bestimmten Landgerichts zuständig.

Dort herrscht gem. § 78 ZPO Anwaltszwang.

Der Anwalt, den man dafür braucht, muss selbst wissen, welche Anträge zu stellen sind, um das Rechtsschutzziel zu erreichen.

Der Streitwert für die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung liegt nach der Rechtsprechung des OLG Brandenburg übrigends - ebenso wie bei einer unirksamen Andohung der Versorgungseinstellung - beim Dreifachen Betrag dessen, was für den gesamten Jahresbezug  zu zahlen ist, zzgl. eines Drittels der streitigen Forderung.

sternenmeer:
@ RR-E-ft/Lothar Gutsche
@ alle
§ 78 ZPO:Habe ich.Trotzdem ist die Kartellrechtklage (ohne Antragstellung nach § 96 Abs. 1 GVG) beim AG gelandet.Wie komme ich( bzw.RA ) als Kläger doch noch zur KfH?
Kann/muss ich als Kläger einen Verweisungsantrag(§ 281 Abs. 1 ZPO) schon vor der mdl. Verhandlung und zusätzlich zu Beginn der Verhandlung
stellen oder ist es möglich in der Verhandlung auf den Hinweis des Richters
(Unzuständigkeit) erst einen solchen zu stellen?Welche sonstigen Möglichkeiten habe ich jetzt noch vor dem AG,um zur KfH zu gelangen?

RR-E-ft:
Der Kläger bestimmt doch, wo er seine Klage einreicht.
Das Gericht bei dem die Klage vom Kläger eingericht wurde, hat zu entscheiden, ob es für diese zuständig ist. Von Amts wgen zu beachten sind ausschließliche Zusändigkeiten etwa gem. § 87 GWB. Man muss als Beklagter die Unzuständigkeit des Amtsgerichts zu Beginn der mündlichen Verhandlung rügen.

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