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Preiserhöhung bei langfristigen Verträgen

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muggel:
Hallo Zusammen,
ich bin neu hier und habe gerade versucht mich einzulesen.

Ich suche Informationen zu einem bestimmten Punkt. Sollte es bereits Informationen dazu geben, würde ich mich auch über einen Link zu der entsprechenden Info freuen.

Und darum geht es :

Wenn ich als Kunde langfristig an einen Anbieter gebunden bin, und dieser die Preise erhöht (eine Preisanpassung aber nicht explizit im Vertrag geregelt ist)  habe ich dann als Kunde ein Sonderkündigungsrecht oder sollte ich der Preiserhöhung widersprechen und auf die festgelgten Konditionen bestehen ?


Danke für Ihre Unterstützung

muggel:
Oh ich glaube ich habs doch in das falsche Forum geschrieben...
Könnte das bitte jemand verschieben ?
Danke  :)

RR-E-ft:
Was wird denn unter einem \"langfristigen Vertrag\"  verstanden?

Es gibt Sonderverträge mit vereinbarter (Mindest-) Vertragslaufzeit.
Ist von Anfang an eine Vertragslaufzeit vereinbart, nach welcher der Vertrag endet, spricht man von einem befristeten Vertrag.

Daneben gibt es unbefristete Vertragsverhältnisse.
Bei letzteren unterscheidet man die Grundversorgung und Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung.

Bei der Grundversorgung besteht ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht des Grundversorgers, das der Billigkeitskontrolle unterliegt. Der allgemeine Tarif ist an den Maßstab der Billigkeit gebunden,was die Verpflichtung des Versorgers zu Preisanpassungen zugunsten der Kunden einschließt.

Bei Sonderverträgen bedarf es für eine einseitige Preisänderung einer in den Vertrag wirksam einbezogenen Preisänderungsklausel, welche als Allgemeine Geschäftsbedingung gemessen an § 307 BGB wirksam ist (BGH VIII ZR 56/08, VIII ZR 326/08].

Für die Verwendung einer Preisänderungsklausel in AGB, mit welcher von der gesetzlichen Regelung abgeweichen wird, dass der bei Vertragsabschluss vereinvarte Preis für beide Seiten bis zur Vertragsbeendigung bindend ist, bedarf es einer inneren Rechtfertigung, eines rechtlich anerkannten Interesses des Klauselverwenders. Ein solches wird bei unbefristeten und langfristigen Verträgen von der Rechtsprechung anerkannt, bei zeitlich befristeten Verträgen, deren Laufzeit kurz bemessen ist, hingegen nicht.

Fehlt es an einer solchen wirksamen Preisänderungsklausel, sind einseitige Preisänderungen unwirksam (BGH VIII ZR 320/07, VIII ZR 225/07, VIII ZR 81/08].

muggel:
es geht dabei um die Einjahresverträge (oder ähnliches).

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Das bedeutet, wenn ich es richtig verstehe, daß bei Verträgen, die sich bei Nichtkündigung durch den Kunden, z.b um ein weiteres Jahr verlängern, nur dann eine Preisanpassung möglich ist, wenn  die entsprechende Preisänderungsklausel im Vertrag steht.

bolli:

--- Zitat ---Original von muggel
es geht dabei um die Einjahresverträge (oder ähnliches).

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Das bedeutet, wenn ich es richtig verstehe, daß bei Verträgen, die sich bei Nichtkündigung durch den Kunden, z.b um ein weiteres Jahr verlängern, nur dann eine Preisanpassung möglich ist, wenn  die entsprechende Preisänderungsklausel im Vertrag steht.
--- Ende Zitat ---

Als Klarstellung sei erläutert, dass es sich bei einem Vertrag mit einjähriger Laufzeit im  juristischen Sinne eher nicht um einen \"Langfristvertrag\" handelt. Der BGH hat hier schon mehrfach entschieden, dass es dem Vertragspartner zuzumuten sei, für ihn negative Folgen aus einem solchen Vertrag bis zum Ende der Vertragslaufzeit bzw. bis zum Wirksamwerden der Kündigung \"zu ertragen\".

Ob Sie bei einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht haben oder nicht, sollte sich aus dem Vertrag ergeben. Ist ein solches dort nicht vereinbart, haben Sie es auch nicht. Eine gesetzliche Regelung dafür gibt es bei einem solchen Vertrag mit einjähriger Laufzeit meines Wissens nicht und eine diesbezügliche Rechtsprechung kenne ich auch nicht.

Neben der konkreten Preisanpassungsklausel im Vertrag (die bei Ihnen ja augenscheinlich nicht enthalten ist) könnte meines Wissens auch die gesetzliche Regelung gem. § 5 Abs 2 GasGVV (oder alt § 4 AVBGasV) als Grundlage dienen. Voraussetzung dafür wäre jedoch dass diese Regelung wirksam in den Vertrag eingebunden wurde, was z.B. voraussetzt, dass Ihnen diese GasGVV (oder halt die AVBGasV) beim Vertragsschluss vom Versorger mit übergeben wurde. Sollte dieses nicht der Fall sein, dürfte wohl keine wirksame Preisanassungsregelung in Ihrem Vertrag vorhanden sein und sie können den ruhig widersprechen (müssen Sie auch tun, und zwar schriftlich). bei Strom gibt es adäquate Regelungen zu den o.g..

Solange Ihr Versorger Ihnen nicht kündigt werden Sie sodann zu den \"alten\" Konditionen weiter beliefert und Sie sollten dann auch nur diese Preise bezahlen.

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