Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...
Alter Stromanbieter droht mit Sperre
RR-E-ft:
Der alte Versorger hat keinen Anspruch auf Versorgungseinstellung, der ehemalige Kunde hat wegen Altschulden keinen Anspruch auf Ratenzahlung.
An dieser Rechtslage vermag ein Faxschreiben eines ehemaligen Kunden nichts zu ändern.
(Netzbetreiber ist eine Gesellschaft des RWE- Konzerns, Grundversorger ist eine vollkommen andere Gesellschaft des RWE- Konzerns. Es besteht keine Identität, weil die Gesellschaften nicht identisch sind. Selbst wenn eine Identität bestünde, würde dies nichts ändern.)
Black:
--- Zitat ---Original von corsair
--- Zitat ---Eigentümer des Zählers ist der Netzbetreiber und der bleibt es auch.
--- Ende Zitat ---
Nee, so einfach ist das Ganze nicht mehr.
Die Herren der Bundesnetzagentur wollen den Energieverbrauchern die totale Freiheit geben:
Man kann sich mittlerweile nicht nur seinen Energielieferanten (der verkauft die Energie) aussuchen, sondern auch den Meßstellenbetreiber (dem gehört der Zähler) und noch den Meßdienstleister (der liest ab).
--- Ende Zitat ---
Dass der Kunde theoretisch einen anderen Messstellenbetreiber wählen kann, sagt aber noch nichts darüber aus, wem der Zähler gehört, der schon beim Kunden eingebaut ist.
Ein Wechsel des Messtellenbetreibers führt ja nicht dazu, dass der neue Betreiber automatisch das Eigentum am bereits eingebauen Zähler erhält.
RR-E-ft:
Fakt ist wohl, dass die Frage des Eigentums am Zähler für die eigentlich hier interessierende Frage der angedrohten Versorgungseinstellung vollkommen irrelevant ist. Freilich kann der Eigentümer des Zählers diesen auch einmal wieder herausbekommen. Notwendig dafür ist, dass jener Zähler durch einen anderen Zähler ersetzt wird.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Freilich kann der Eigentümer des Zählers diesen auch einmal wieder herausbekommen. Notwendig dafür ist, dass jener Zähler durch einen anderen Zähler ersetzt wird.
--- Ende Zitat ---
Diese \"Ersetzung\" hätte nicht der Eigentümer des alten Zählers zu besorgen, sondern der neue Messstellenbetreiber.
Insoweit besteht auch kein Zusammenhang, dass die Ersetzung \"notwendig\" für die Herausgabe ist. Sie ist nur notwendig, wenn der Kunde diese Messstelle weiter betreiben will.
RR-E-ft:
So lange über die Entnahmestelle ordnunsgemäß Energie aus dem Netz entnommen werden soll, muss an dieser eine Messeinrichtung vorhanden sein.
Für den betroffenen Kunden ist es diesbezüglich irrelevant, in wessen Eigentum die hierfür notwendige Messeinrichtung steht.
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