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Anbieterwechsel nach Gassperre - Kann die Entsperrung verweigert werden?

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userD0010:
@bolli
Es sieht doch wohl so aus, dass der Gesperrte seinen Zahlungsverpflichtungen über einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen ist und auf Mahnungen und evtl. sogar Ratenzahlungen nicht eingegangen ist bzw. diese nicht verhandelt hat.
Weiterhin sieht es nicht danach aus, dass der Gesperrte den 315 jemals angewandt hat.
Somit dürfte der Gesperrte gegenüber den EVU erheblich mit Zahlungen im Rückstand sein und folglich das EVU auch dem Netzbetreiber diesen Umstand gemeldet haben.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass der bisherige und künftige Netzbetreiber so einfach der Belieferung an die Ehefrau des Gesperrten zustimmen wird, ohne Bedingungen zu formulieren. Das könnten Vorauszahlungen, Münzautomaten o.ä. sein, aber mit Sicherheit wird der Netzbetreiber Auskünfte vor jeglicher Belieferung einholen.
Und unter gleicher Adresse mit \"nur\" geändertem Vornamen wird es kein EVU oder Netzbetreiber akzeptieren, gutes Gas schlechtem hinterherzuwerfen.

Pedro:
@ Bolli:\"Die Frage von Rudi305 war doch, warum der Netzbetreiber auch noch seine Zustimmung geben muss und darauf bezog sich auch meine Auskunft. Ich habe nicht behauptet, dass es ein Vertragsverhältnis zwischen Netzbetreiber und privatem Gas- oder Stromkunden besteht.\"
xxx
Da wird mir etwas unterschoben, was auch ich nicht behauptet habe. Der von Ihnen zitierte § 20 EnWG betrifft nicht die Zustimmung eines Netzbetreibers zu einem neuen Gasvertrag eines Verbrauchers mit einem Fremdlieferanten! Und dabei bleibe ich und darf hierzu auf den im § 20 zitierten § 1 Abs. 1 b) EnWG hinweisen.
Wenn der neue Versorger geschrieben hat, er müsse \'\'zunächst die Zustimmung des Netzbetreibers anfordern\'\', kann das nur bedeuten, dass dieser Versorger noch keine vertragliche Vereinbarung mit dem Netzbetreiber hat und (falls das im Antragsverfahren unklar ist) ob der Antragsteller überhaupt an das Netz des Betreibers angeschlossen ist. Aber nicht, ob der Antragsteller bisher Gaspreise gekürzt oder nicht bezahlt hat.
Wenn natürlich der Gaszugang durch Zählersperre gestört ist, muss dieser zunächst wieder hergestellt werden. Dabei entscheidet sich die Kostenfrage der Entsperrung nach dem Vorgeschehen.

Auszug § 1 Abs. 1 b) EnWG:

--- Zitat ---(1b) Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen müssen Betreiber von Gasversorgungsnetzen Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten, die den Netzzugang ohne Festlegung eines transaktionsabhängigen Transportpfades ermöglichen und unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind. Zur Abwicklung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Einspeisung von Gas erfolgen soll, über Einspeisekapazitäten erforderlich (Einspeisevertrag). Zusätzlich muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten abgeschlossen werden (Ausspeisevertrag). Wird der Ausspeisevertrag von einem Lieferanten mit einem Betreiber eines Verteilernetzes abgeschlossen, braucht er sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen.
--- Ende Zitat ---

userD0010:
@Pedro
@bolli

Ist es nicht genau so denkbar, dass seitens des EVU der Netzbetreiber über rückständige Zahlungen informiert wurde und das EVU dem Netzbetreiber gegenüber die rückständigen Anteile der Entgelte in Abzug gebracht hat?
Das wiederum hätte zur Folge, dass der Netzbetreiber auf anteiligen Rechnungsbeträgen des Abnehmers \"sitzen geblieben ist\" und somit von deren Ausgleich seine Zustimmung zu einer Belieferung eines gesperrten Anschlusses an einen \"Kunden\" mit neuem Vornamen abhängig machen könnte?

Es ist schwer vorstellbar, dass es in der Kommunikation zwischen EVU und Netzbetreiber solche Lücken gibt, mit denen man seiner Forderungen verlustig wird.

Es bleibt also immer noch zu vermuten, dass über mehrere Zeiträume Zahlungen an das EVU nicht entrichtet wurden und in der Folge nach mehrmaligem Mahnen und nach Sperrandrohungen diese nun umgesetzt wurden.
Und das EVU meldet eine Sperrung mit den entsprechenden Maßnahmen an den Netzbetreiber.
Der neue Versorger wird aber garantiert Informationen an den Netzbetreiber weitergeben mit der Folge, dass von dort Hinweise auf den früheren Versorger oder die bekannten Umstände weitergereicht werden.

bolli:

--- Zitat ---Original von Pedro
@ Bolli:\"Die Frage von Rudi305 war doch, warum der Netzbetreiber auch noch seine Zustimmung geben muss und darauf bezog sich auch meine Auskunft. Ich habe nicht behauptet, dass es ein Vertragsverhältnis zwischen Netzbetreiber und privatem Gas- oder Stromkunden besteht.\"
xxx
Da wird mir etwas unterschoben, was auch ich nicht behauptet habe. Der von Ihnen zitierte § 20 EnWG betrifft nicht die Zustimmung eines Netzbetreibers zu einem neuen Gasvertrag eines Verbrauchers mit einem Fremdlieferanten! Und dabei bleibe ich und darf hierzu auf den im § 20 zitierten § 1 Abs. 1 b) EnWG hinweisen.
Wenn der neue Versorger geschrieben hat, er müsse \'\'zunächst die Zustimmung des Netzbetreibers anfordern\'\', kann das nur bedeuten, dass dieser Versorger noch keine vertragliche Vereinbarung mit dem Netzbetreiber hat und (falls das im Antragsverfahren unklar ist) ob der Antragsteller überhaupt an das Netz des Betreibers angeschlossen ist. Aber nicht, ob der Antragsteller bisher Gaspreise gekürzt oder nicht bezahlt hat.

--- Ende Zitat ---
@Pedro
Nochmal, ich habe nicht behauptet, dass er die Zustimmung zum neuen Gasvertrag zwischen Verbraucher und Gaslieferant gibt sondern gesagt, dass er gem. § 20 Abs. 2 EnWG den Zugang unter bestimmten Gründen verweigern kann. Natürlich liegen diese nicht im Einflussbereich des Verbrauchers und ich will hier auch keine Diskussion darüber anfangen WARUM er diesen Zugang verweigern könnte, aber ZWISCHEN Versorger und Netzbetreiber ist ein Vertrag über die Belieferung von Verbrauchern in seinem Netzgebiet abzuschließen, was an dieser Stelle scheitern könnte. Und möglicherweise hat der neue Versorger mit dem Netzbetreiber bisher noch keinen Vertrag über die Belieferung in seinem Netzgebiet abgeschlossen.
So sehe ich es auf jeden Fall. Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

RR-E-ft:
@Rudi305

Bevor der neue Lieferant einen anderen Kunden über den (bisher gesperrten) Zähler beliefern kann, muss zunächst der bisher bestehende Vertrag wirksam gekündigt werden, damit die Abnahmestelle vertragsfrei wird.

Den bisherigen Vertrag kann grundsätzlich nur der bisherige Kunde (ggf. ein neuer Lieferant oder ein Dritter über einen neuen Lieferanten in Vollmacht des bisherigen Kunden) kündigen.

Hier sieht es so aus, als habe der bisherige Versorger dem Netzbetreiber die Beendigung des bisherigen Liefervertrages zum 31.05.2010 bestätigt, so dass ab dem 01.06.2010 die Lieferung durch einen neuen Lieferanten an einen eigenen Kunden erfolgen kann. Der bisherige Kunde und der Kunde des neuen Lieferanten müssen nicht identisch sein.

Ist die Abnahmestelle durch eine wirksame Kündigung zu einem bestimmten Termin vertragsfrei, kann sich grundsätzlich jeder Dritte über einen anderen Lieferanten ab diesem Zeitpunkt dann über den Zähler beliefern lassen. Der neue Lieferant muss nur die Netznutzung ab dem Lieferbeginn bei dem Netzbetreiber anmelden und vereinbaren.

Der bisherige Lieferant hat dann mit dieser Abnahmestelle nichts mehr zu tun. Er schickt seinem Kunden, der den Vertrag gekündigt hat, eine Schlussabrechnung.

Der Netzbetreiber ist aus dem mit dem neuen Lieferanten abgeschlossenen Vertragsverhältnis (zwischen Netzbetreiber und neuen Lieferanten abgeschlossenen Vertragsverhältnis) verpflichtet, dem neuen Lieferanten die Belieferung dessen Kunden über den Zähler zu ermöglichen. Dafür muss der Zähler entsperrt werden, damit das Gas fließen kann.

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