Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...
Anbieterwechsel nach Gassperre - Kann die Entsperrung verweigert werden?
Rudi305:
Nachdem der Gasanbieter bei mir aktuell das Gas wegen Heizkostenschulden sperrt. Habe ich versucht einen Gasanbieterwechsel vorzunehmen. Da ich verschuldet bin, haben die potenziellen Anbieter kein Vertrag mit mir abschließen wollen.
Also hat meine Frau nun versucht bei einem Anbieter einen Vertrag zu erhalten. Dies war erfolgreich. Der neue Anbieter würde zum 001.06.2010 mit meiner Frau einen Gasliefervertrag abschließen.
Der bisherige Gasanbieter hat sogar dem Wechsel zugestimmt, obwohl es ja eigentlich kein Wechsel ist. Denn der Vertrag mit dem aktuellen Anbieter, der das Gas momentan sperrt, läuft auf meinem Namen. Der neue Anbieter würde aber nun eine Vertrag mit meiner Frau abschließen.
Der neue Anbieter hat meine Frau nun über die Zustimmung zum Anbieterwechsel des aktuellen Anbieters informiert. Laut weiterer Info des neuen Anbieter benötigt dieser jetzt nur noch die Zustimmung des Netzbetreibers.
Fragen:
Was ist der Unterschied zwischen dem Netzbetreiber und dem Gasanbieter?
Wieso wird bei einem Anbieterwechsel der Netzanbieter um Zustimmung gefragt?
Kann der Netzbetreiber einem Wechsel widersprechen, wenn der Gasanbieter einem Wechsel zugestimmt hat?
Wenn ja, mit welcher Begründung könnte ein Netzanbieter sein Veto noch geben?
Wenn nun alles klatt geht und wir (genauer gesagt, meine Frau) einen neuen Gasanbieter ab 01.06.2010 haben, was passiert mit dem gesperrtem Zähler? Wer entsperrt den Zähler dann zum 01.06.2010?
Muss der jetzige Gasanbieter die Sperrung aufheben oder kann er darauf bestehen, dass der bisherige Schuldner erst die Gasschulden tilgt?
bolli:
--- Zitat ---Original von Rudi305
Fragen:
Was ist der Unterschied zwischen dem Netzbetreiber und dem Gasanbieter?
Dem Netzbetreiber gehört das Gasleitungsnetz, durch welches das Gas geleitet wird. Er ist für die Behebung von Störungen am Netz zuständig. Er wird im Regelfall auch auf Anweisung des Gasanbieters bei Sperrungen aktiv und entsperrt auch wieder. Der Gasnabieter ist Ihr Vertragspartner und verkauft Ihnen die Energie. Er sagt dem Netzbereiber, wo er das Gas herbekommt bzw. mit wem abgerechnet wird.
Wieso wird bei einem Anbieterwechsel der Netzanbieter um Zustimmung gefragt?
Weil auch der Netzanbieter Einwendungen gegen den Wechsel geltend machen kann.
--- Zitat ---§ 20 Abs 2 EnWG
Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
--- Ende Zitat ---
Kann der Netzbetreiber einem Wechsel widersprechen, wenn der Gasanbieter einem Wechsel zugestimmt hat?
Ja, die sind unabhängig von einander.
Wenn ja, mit welcher Begründung könnte ein Netzanbieter sein Veto noch geben?
Siehe oben § 20 Abs 2 EnWG
Wenn nun alles klatt geht und wir (genauer gesagt, meine Frau) einen neuen Gasanbieter ab 01.06.2010 haben, was passiert mit dem gesperrtem Zähler? Wer entsperrt den Zähler dann zum 01.06.2010?
Siehe erste Antwort
Muss der jetzige Gasanbieter die Sperrung aufheben oder kann er darauf bestehen, dass der bisherige Schuldner erst die Gasschulden tilgt? Es kommt stark darauf an, warum die \"Schulden\" enstanden sind. Wenn Sie Widerspruch gegen die Gaspreise eingelegt haben und dadurch diese \"Schulden\" aus Sicht des Versorgers aufgelaufen sind, ist eine Koppelung der Aufhebung an die Schuldenzahlung nicht zulässig.
Wenn Sie aber einfach nur nicht bezahlt haben und es auch keine einvernehmliche Lösung zur Tilgung der Schulden gibt bin ich mir nicht sicher, wie es sich verhält. Da könnte einer der Anwälte hier vielleicht eher was zu sagen.
--- Ende Zitat ---
Pedro:
@Bolli: Ihr Hinweis auf die mögliche Ablehnung des Netzzugangs bezieht sich doch nicht auf den privaten Gas- oder Stromkunden!
Die Netznutzungsverträge werden vom (neuen) Lieferanten abgeschlossen, der auch dem gegenüber Netzbetreiber für die Nutzungsgebühren haftet.
Allerdings kann der neue/gewünschte Lieferant selbstverständlich einen Vertragsabschluss ablehnen, wenn die Bonität des Kunden nicht gegeben ist. Nicht umsonst muss man beim Antrag auf Versorgung die \'Schufa-Erklärung\' abgeben. Und - gehen Sie davon aus, dass der Versorger bei der Schufa anfragt.
Eine entsprechende Anfrage findet man dann in seiner persönlichen Schufa-Auskunft!
Rudi305:
In unserem Fall hat aber der neue Gasanbieter bereits zugesagt mit meiner Frau, die dann der neue Nutzer wäre, einen Gasversorgungsantrag zum 01.06.2010 abzuschliessen.
Der jetzige, also alte Gasnbieter, hat einem Anbieterwechsel bereits zugestimmt. Der neue Gasanbieter wartet jetzt nur noch auf die Zusage des Netzbetreibers. Dann wäre der Anbieterwechsel von mir auf meine Frau abgeschlossen. Die Schulden bestehen aber beim Gasanbieter und doch nicht beim Netzbetreiber. Und der Gasanbieter hat ja dem Wechsel bereits zugestimmt, also dürft doch vom Netzbetreiber kein Veto mehr zu erwarten sein. Oder?
Nur stellt sich für mich die Frage, ob dann noch der alte Gasanbieter sich weigern kann, die bestehende Zählersperrung aufzuheben weil ich als bisheriger Kunde bzw. Schuldner noch Gasschulden habe, weswegen ja die Sperrung vorgenommen wurde?
Wer muss eigentlich überhaupt dann informiert werden um die Sperrung aufzuheben? Muss meine Frau als neuer Versorger bitten, dass der neue Gasversorger die Entsperrung vornimmt, oder muss sie den Gasversorger um Entsperrung bitten, der die Sperrung vorgenommen hat?
bolli:
--- Zitat ---Original von Pedro
@Bolli: Ihr Hinweis auf die mögliche Ablehnung des Netzzugangs bezieht sich doch nicht auf den privaten Gas- oder Stromkunden!
Die Netznutzungsverträge werden vom (neuen) Lieferanten abgeschlossen, der auch dem gegenüber Netzbetreiber für die Nutzungsgebühren haftet.
--- Ende Zitat ---
Die Frage von Rudi305 war doch, warum der Netzbetreiber auch noch seine Zustimmung geben muss und darauf bezog sich auch meine Auskunft. Ich habe nicht behauptet, dass es ein Vertragsverhältnis zwischen Netzbetreiber und privatem Gas- oder Stromkunden besteht.
Letzterer kann sich aber auch nichts dafür kaufen, wenn nicht aus Gründen, die in seiner Person liegen sondern aus Gründen, die sein Lieferant zu vertreten hat, diesem der Netzzugang verweigert wird. Energie bekäme er dann erstmal auch nicht vom neuen Lieferanten.
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