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Autor Thema: Mahnbescheid  (Gelesen 6901 mal)

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Offline HDN1970

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Mahnbescheid
« am: 24. April 2010, 16:04:09 »
Hallo,
ich hoffe es kann mir jemand helfen. Mal angenommen ich bekomme während meines Urlaubs einen Mahnbescheid, ein Zettel liegt im Briefkasten das man den Mahnbescheid bei der Post abholen soll/kann. Wenn das nicht erfolgt, wird der Mahnbeschied doch zurückgeschickt. Oder? Also ist er nicht zugestellt worden.

Selbst wenn irgendjemand den Briefkasten ausleert und evtl. sogar von der Post abholt, habe ich ja keine Möglichkeit zu widersprechen, da ich ja immer noch im Urlaub bin.

Wie verhält sich der Sachverhalt?

Gruß HDN

Offline Christian Guhl

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Mahnbescheid
« Antwort #1 am: 24. April 2010, 17:13:45 »
Da liegt kein Zettel im Briefkasten, sondern der Mahnbescheid. Wenn Sie im Urlaub sind, bleibt er eben da liegen, bis Sie wieder zu Hause sind. Sie hätten ja jemand mit der Leerung beauftragen können. Die Frist läuft ab dem Tag, an dem der Briefträger die Zustellung (Einwurf in den Briefkasten) vorgenommen hat.
Falls Sie die Widerspruchsfrist (zwei Wochen) versäumen, wird ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Gegen den können Sie auch noch Widerspruch erheben (falls Sie dann nicht wieder in Urlaub sind  ;) ).

Offline HDN1970

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Mahnbescheid
« Antwort #2 am: 24. April 2010, 17:30:42 »
erst mal danke für die schnelle Antwort.
ich habe auf der Hilfe-Seite gelsen, daß Mahnbescheide mit Postzustellungsurkunde zugestellt werden, daher die Frage.

Aber selbst wenn ich jemanden beauftrage, habe ich immer noch die A-Karte, weil mein \"Briefkasten-Leerer\" den Widerspruch für mich ja nicht machen kann. Ich hab sowas noch nie bekommen, aber ich vermute mal da muß ne Unterschrift von mir drunter.

Gruß

Offline userD0010

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Mahnbescheid
« Antwort #3 am: 28. April 2010, 15:15:26 »
HDN1970
\"Aber selbst wenn ich jemanden beauftrage, habe ich immer noch die A-Karte, weil mein \"Briefkasten-Leerer\" den Widerspruch für mich ja nicht machen kann. Ich hab sowas noch nie bekommen, aber ich vermute mal da muß ne Unterschrift von mir drunter.\"

Sie können Ihrem \"Briefkasten-Leerer\" eine Vollmacht erteilen, einen evtl. eingehenden Mahnbescheid in Ihrem Auftrag zu öffnen und dem Mahnbescheid insgesamt zu widersprechen.
Dazu muss der Bevollmächtigte \"i.A.\" unterschreiben und Kopie seiner Vollmacht beifügen.
Damit dürfte der Widerspruch Gültigkeit haben.

Offline RR-E-ft

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Mahnbescheid
« Antwort #4 am: 28. April 2010, 15:23:02 »
Ein Bevollmächtigter, der nicht eselig ist, hätte \"i.V.\" (in Vollmacht) zu unterzeichnen und ggf. das Original der Vollmacht beizufügen.

Offline HDN1970

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Mahnbescheid
« Antwort #5 am: 28. April 2010, 18:52:25 »
Hallo RR-E-ft,

würde es genügen wenn ich als Vollmacht schreibe.....
\"hiermit bevollmächtige ich .........geb. am........ in meinem Namen dem Mahnbescheid insgesamt zu widersprechen.\"

und wo muß der Bevollmächtigte dann unterschreiben? Ich vermute mal ganz unten, wo sonst ich unterschreiben müßte mit dem Zusatz i.V.

Oder würde es mehr Sinn machen, eine Vollmacht für einen RA aufzusetzen und meinen Briefkastenleerer zu bitten, den Vorgang beim RA abzugeben?

Gruß HDN1970

Offline bolli

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Mahnbescheid
« Antwort #6 am: 29. April 2010, 09:18:53 »
Sie müssen irgend jemand eine Vollmacht erteilen, ob dem Briefkastenentleerer oder dem RA, bleibt sich gleich. Dieser unterschreibt dort, wo die Unterschrift des widersprechenden Mahnbescheidempfängers vorgesehen ist i.V. und seinem Namen und legt die Vollmacht im Original mit dem widersprochenen Mahnscheid beim Gericht vor (oder schickt es hin). Die Vollmacht müssen auch beide hinschicken, auch ein beauftragter RA.

Da beim Widerspruch ja nichts inhaltlich an Arbeit anfällt, reicht auch der Briefkastenleerer als Bevollmächtigter, so er denn zuverlässig ist. Und wenn nicht, bekommt der RA den Bescheid möglicherweise erst garnicht.  ;)

Offline BerndA

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Mahnbescheid
« Antwort #7 am: 29. April 2010, 15:21:57 »
Hallo HDN 1970,

es gibt noch eine weitere Möglichkeit :

Wenn Sie eine Frist versäumen, weil Sie nachweisbar in Urlaub waren oder z. Bsp. krank waren, können Sie dem zuständigen Mahngericht ( IN NRW übrigens das AG Hagen) auch einen Antrag \" auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\" zusenden.

So einen Antrag gibts z. Bsp. hier :

http://www.f-sb.de/service_ratgeber/musterbriefe/m003.htm

oder auch hier:

http://www.meine-schulden.de/fp_files/wiedereinsetzung-vorheriger-stand.pdf

Gruß

BerndA

Offline bolli

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Mahnbescheid
« Antwort #8 am: 30. April 2010, 09:00:50 »
Bei der Wiedereinsetzung in der vorigen Stand wegen Urlaub sollte man aber vorsichtig sein. Im Gegensatz zur Krankheit (die Fälle in den Links von BerndA) ist Urlaub vorhersehbar und deshalb könnte eine Vorkehrung zur Postannahme getroffen werden.

Beim erstmaligen Mahnbescheid, dessen Eintreffen man nicht abschätzen kann, könnte dieser Weg noch funktionieren. Bei einer anschließend eintreffenden Klageschrift könnte dieser Weg aber ggf. schon versperrt sein, da man nach dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid mit dem eintreffen einer solchen Klageschrift rechnen musste. Da gibt es schon entsprechende konkretisierende Rechtsprechung.

Deshalb würde ich aus meiner Sicht eher die sichere Variante wählen. Bei meinen letzten Urlauben hatte mein Briefkastenleerer eine entsprechende Vollmacht und meine Urlaubstelefonnummer. Da war ich ganz entspannt. Leider ist aber nichts gekommen.  :D

Offline userD0010

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Mahnbescheid
« Antwort #9 am: 30. April 2010, 10:21:04 »
@bolli

Bei meinem Beitrag hatte ich mich wegen des Begriffs \"i.A.\" mit dem i.V. vertan, tut mir leid. Bei der Frage der Vollmacht würde ich das unterschriebene Exemplar derselben mir im Falle des Eintreffens eines MW und dem zu folgenden Widerspruch eine Kopie beglaubigen lassen und diese mit dem Widerspruch an das zuständige AG zurücksenden.
Allerdings wird es doch wohl in den allermeisten Fällen der hier aktiven Forenteilnehmer möglich sein, dass der Briefkastenentlehrer diesen MB an die ihm bekannte Urlaubsadresse weiterreicht, damit der Original-Empfänger diesem mit seiner eigenen Unterschrift widersprechen kann; es sei denn, dass der Betroffene sich im außereuropäischen Ausland aufhält und das Risiko der Nachsendezeit zu groß wird. Und durch eine bekanntgegebene Telefon-Nummer des Betroffenen lassen sich all diese Möglichkeiten auch wohl abstimmen.

 

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