Wir reden möglicherweise aneinander vorbei.
Der Versorger behauptet eine
HEL- Preisbindung in den Verträgen mit seinem/ seinen Vorlieferanten, bei der es sich um eine internationale Branchenvereinbarung handele, der er nicht ausweichen konnte, was zu bestreiten ist und sich auch widerlegen lässt.
a)
Dabei handelt es sich um keine internationale Branchenvereinbarung.
In den Importverträgen ist der Gaspreis nicht an deutsche Notierungen für extraleichtes Heizöl (HEL) gekoppelt. International üblich ist bei langfristigen Pipelinelieferungen die Abrechnungen in US- Dollar pro 1.000 Kubikmeter Gas und die Preise sind an internationale bzw. europäische Rohölnotierungen gekoppelt. Das ist ganz etwas anderes.
Wie sich die Erdgasimportpreise (Wert der Ware Gas an der deutschen Grenze) wegen
jener Ölpreisbindung entwickelt haben, ergibt sich aus den Feststellungen BNetzA/ BAFA, aaO.
b)
Innerhalb Deutschland werden von den Importeuren schon längst auch Gaslieferungen ohne Ölpreisbindung angeboten, siehe nur PM der BASF/ Wintershall (Wingas) vom 05.11.2005, in der betont wird, dass kein Kunde eine Ölpreisbindung vereinbaren
muss, viele Kunden sich jedoch (freiwillig) dafür entscheiden würden.
Der BGH meinte, dass dies anders sei, weil ihm die entsprechenden Fakten nicht bekannt waren. Die waren schließlich auch nicht vorgetragen worden.
[...]Ob die Ölpreisbindung in dem Vorlieferantenverhältnis korrekt umgesetzt worden ist, die Beklagte die von ihr geltende gemachte Preiserhöhung durch den oder die Vorlieferanten nach den Bezugsverträgen also tatsächlich schuldete [...]
Hier stellt der BGH auf eine angeblich unausweichliche HEL- Preisbindung im Vorlieferantenvertrag ab und will auf Bestreiten nur geprüft sehen, ob die im Vertrag vereinbarte Gaspreis- Berechnungsvorschrift (Berechnungsformel zur Preisänderung auf HEL- Basis)
rechnerisch zutreffend angewendet wurde. An dieser Stelle fragt der BGH etwa nicht noch nach der Ölpreisbindung in den Importverträgen, als wenn es nur
die eine und richtige Ölpreisbindung gäbe, von der man nun prüfen müsse, ob sie in der vertraglich vereinbarten Berechnungsvorschrift zutreffend abgebildet wurde.
Das ist wieder etwas anderes als die Marktverhältnisse auf der vorgelagerten Großhandelsebene und die Gaspreisentwicklung dort.