Hallo!
Seit einiger Zeit lese ich interessiert in dem Forum, und ich habe im Oktober vergangenen Jahres bei meinem Energieversorger ESM Selb gegen die Gaspreiserhöhung zum 1.10.2004 widersprochen. Nachdem durch das intensive Studium meiner Energierechnung Abrechnungsfehler seitens der ESM auftauchten, die bis auf den letzten Cent - z.T. kulant - erstattet wurden, erhielt ich einen anderen Tarif, der vom Arbeitspreis günstiger als der bisherige war. So konnte ich auch nicht erreichen, dass die Abschlagszahlungen an die Preise von vor Oktober 2004 plus 2% Teuerung angepasst werden. Ich bezahle allerdings durch die korrigierte Abrechnung insgesamt pro Monat etwas weniger wie vor der letzten Abrechnung. Auf mehrere Schreiben meinerseits bezüglich § 315 BGB etc. erhielt ich nur die lapidare Auskunft, es bestehe keinerlei Verpflichtung zur Offenlegung. Ich habe seitdem neben einer Beschränkung meiner Einzugsermächtigung auf die bisherigen Preise plus 2% Teuerungszuschlag nichts weiter unternommen und auf die Abrechnung im September 2005 gewartet.
Nun kam im Juli 2005 die Ankündigung, dass ab 1. August 2005 die Preise erneut angepasst werden müssen. Daraufhin schickte ich der ESM einen etwas modifizierten „Musterbrief“, in dem ich gegen die erneute Erhöhung Widerspruch einlegte, den Arbeitspreis vom September 2004 plus 2% Erhöhung als den für mich relevanten Arbeitspreis anerkannte und meine Einzugsermächtigung nur auf die monatlichen Abschlagszahlungen nach dem vorgenannten Preis beschränkte. Eine eventuelle Nachzahlung aus der Abrechung im Oktober 2005 würde ich nach Überprüfung eigenständig erbringen.
Inzwischen liegt mir das Antwortschreiben der ESM vor. Darin heisst es u.a., dass aufgrund gestiegener Bezugskonditionen für Erdgas eine Anpassung der Gaspreise zum 1. August leider erforderlich sei. Ein Indiz für die Steigerung der Erdgaspreise stellen die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Erdgasimportpreise dar. Eine dazugehörige Grafik liegt dem Schreiben bei (Wunderschön farbige Balken zeigen eine Steigerung der Grenzübergangspreise für Erdgas von Apr 04 bis Apr 05 um über 30 %).
Auf die Forderung zur Offenlegung der Kalkulation und den Nachweis der Billigkeit der Gaspreise, wobei ausdrücklich auf den § 315 BGB Bezug genommen wurde, ging die ESM auf die juristische Seite der Situation näher ein.
So heißt es: „So gibt es aus Sicht der ESM keine rechtliche Verpflichtung, den oben geforderten Nachweis zu führen. § 315 BGB gibt hierfür keine Rechtsgrundlage, da dadurch keine individuellen Auskunftsansprüche für einzelne Kunden begründet werden. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf ein Urteil des OLG Zweibrücken vom 16.6.1982 (2 U 9/82). Darin hat das Gericht festgestellt, dass im Rahmen eines bestehenden Gasversorgungsvertrages das Versorgungsunternehmen bei Vornahmen von Tariferhöhungen nicht verpflichtet ist, dem Abnehmer über die Kalkulationsgrundlagen Auskunft zu erteilen. Die Offenlegung unserer Kalkulationsgrundlagen lassen darüber hinaus ganz allgemein Wettbewerbsnachteile für die ESM im Wärmemarkt befürchten. Aus vorgenannten Gründen werden wir daher Ihrer Aufforderung zur Offenlegung nicht nachkommen.“
Weiter heißt es, dass zwischenzeitlich das Amtsgericht Koblenz mit Urteil vom 2.6.2005 (Az.: 141 C 403/5) die Klage eines Endverbrauchers abgewiesen hat. Dieser hatte beantragt, die Gaspreiserhöhung seines Versorgers für unwirksam zu erklären.
Weiterhin wird bemerkt, dass die Bayerische Landeskartellbehörde im Januar diesen Jahres die Erdgaspreise der ESM untersucht hat. Das Verfahren wurde seitens des Kartellamtes am 14.2.2005 offiziell eingestellt. Hiermit wird aus Sicht der ESM eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die ESM keine überhöhten, sondern marktübliche Preise geltend macht. Eine solche Untersuchung des Landeskartellamtes würde sicherlich auch in einem gerichtlichen Verfahren als Indiz für die Billigkeit der Preise herangezogen werden.
Eine Kürzung der Tarife akzeptiert die ESM nicht und so werden die verbrauchten Erdgasmengen im vollen Umfang in Rechnung gestellt.
Zur Einzugsermächtigung steht in dem Schreiben wörtlich: „Nachdem Sie uns mitgeteilt haben, dass die für uns erteilte Bank-Einzugsermächtigung nur für die bis zum 31. Juli 2005 maßgebenden Erdgaspreise Gültigkeit besitzt, sind wir aufgrund dieser Vorgabe gezwungen, die Bank-Einzugsermächtigung zum 15. Oktober 2005 aufzuheben.“ ...
Soweit die Antwort der ESM. Meiner Meinung nach ist sowohl die Auslegung des § 315 BGB als auch das Urteil von 1982 (!!!) nicht richtig interpretiert. Das Verfahren beim Landeskartellamt endete ja mit der Verpflichtung der Gasversorger, die nächste Preiserhöhung zum 1.4.2005 auszulassen - dafür wurden jetzt die Preise ja um 14% erhöht! Die Einzugsermächtigung habe ich bereits am 18.10.2004 nur auf die Abschlagszahlungen zu den bisherigen Preisen beschränkt. Wieso diese Beschränkung jetzt zur Aufhebung der Bankeinzugsermächtigung führt ist mir nicht ganz klar. In meinem Schreiben vom 15.08.2005 habe ich, wie schon oben angeführt, nochmals eine Beschränkung auf die Abschlagszahlungen vorgenommen, eine Nachzahlung aus der Abrechnung würde selbständig erbracht. Der Termin 15.10.2005 deutet allerdings darauf hin, dass bis dahin die Abrechnung erledigt und abgebucht sein könnte.
Mich würde nun eure Meinung und Wertung dieses Schreibens interessieren! Wie soll ich mich weiter verhalten?