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Autor Thema: Kürzung der Rechnung nicht zulässig (§30 AVBG), Abbuchung  (Gelesen 7304 mal)

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Offline haurax

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Kürzung der Rechnung nicht zulässig (§30 AVBG), Abbuchung
« am: 26. September 2005, 09:49:07 »
Hallo!

Ich habe meinem Gasversorger (ESM) mitgeteilt, dass ich nur den bis zum 30.09.2004 gültigen Preis plus 2% Aufschlag akzeptiere und dabei auch meine Abbuchungserlaubnis auf diesen Betrag begrenzt. Der Versorger hat mir schon mehrmals geantwortet, dass er dieses Vorgehen nicht akzeptiert und auf der Grundlage seiner nunmehr zweimal erhöhten Preise abrechnen wird. Eine Kürzung der Rechnung ist nach einem rechtskräftigen Urteil des LG Berlin vom 14.06.2005 (AZ 20 O 450/04) nicht zulässig.

Die von mir erteilte Einzugermächtigung, die ich auf die Preise vom 30.09.04 plus 2% Aufschlag begrenzt habe, hatte ESM in dem letzten Schreiben einseitig aufgekündigt. Ich hatte geantwortet, dass eine von mir erteilte Einzugsermächtigung auch nur von mir widerrufen werden kann. Außerdem hatte ich die Einzugsermächtigung nur auf Abschlagszahlungen und Entgelte zu dem oben genannten Preis begrenzt, eine eventuelle Nachzahlung aus der Jahresrechnung würde ich selbständig erbringen. Nun schreibt mein Versorger, dass er diese Regelung nicht anerkennt, die Jahresrechnung nun auch nach den aktuell gültigen (inzwischen zweimal erhöhten) Preisen erstellt wird, und ich mitteilen soll, ob die Rechnung nun abgebucht werden kann oder nicht. Eine andere Regelung sei EDV-technisch nicht möglich.

Wie verhält es sich mit diesem Urteil des LG Berlin? Wie soll ich mich in Sachen Einzugsermächtigung und Jahresrechnung verhalten?

Offline Cremer

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Kürzung der Rechnung nicht zulässig (§30 AVBG), Abbuchung
« Antwort #1 am: 26. September 2005, 10:18:30 »
@haurax,

das Beispiel, wie Sie es schildern, kam im Forum bereits mehrfach vor. Bitte Stöbern Sie einwenig in den Threads der letzten 3 Monate. Ebenso lesen Sie bitte auf den Seiten im Energienetz.de und gaspreise-runter de.

Es gibt genügend Urteile, die dem widersprechen.

Nun, wenn er die Einzugsermächtigung zurückgegeben hat, dann fragen Sie ihn wie er künftig die Abschläge haben möchte:

- Bareinzahlung,
- Scheck per Post
- Dauerauftrag

Für Sie ist es einfach einen Dauerauftrag einzustellen, ggf. sogar online.

Lassen Sie auf alle Fälle eine Abbuchung der Jahresrechnung nicht zu. Der Versorger rechnet nach seine (höheren) Preisen ab, ggf. können Sie ja eine Rückbuchung veranlassen.

Ob er das EDV-technisch realisieren kann oder nicht, braucht Sie nicht zu interessieren. Er versucht Sie hiermit argumentativ \"in sein Boot\" zu holen. Der Versorger muss/soll sich dann nein anderes Softwareprogramm zulegen oder die Handbuchführung wieder einführen!
 


warum gestehen Sie dem Versorger auch eine 2%tige Preissteiegerung zu? Muss nicht sein.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Graf Koks

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Kürzung der Rechnung nicht zulässig (§30 AVBG), Abbuchung
« Antwort #2 am: 26. September 2005, 11:53:16 »
@haurax:

Die EDV- technischen Probleme sind großer Quatsch und offensichtlich nur vorgeschoben. Ein EDV- Berater, der für diverse Branchen arbeitet, hatte dafür nur Kopfschütteln übrig.

Das Urteil des LG Berlin habe ich noch nicht gelesen. Das Aktenzeichen deutet aber an, dass es sich nicht um einen gewöhnlichen Endverbrauchervertrag gehandelt haben wird, weil bislang nur energierechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert ab 5.000,- € zum LG gingen und das Urteil ein Aktenzeichen aus 2004 hat. Fragen Sie doch bei Ihrem Versorger an, er möge Ihnen eine Ablichtung übersenden, wenn er selbst keine Fundstelle nennen kann. Ich halte dieses für eine der üblichen Enten.

M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

Offline RR-E-ft

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Kürzung der Rechnung nicht zulässig (§30 AVBG), Abbuchung
« Antwort #3 am: 26. September 2005, 14:56:57 »
@haurax

Das Kammergericht Berlin als höhere Instanz hat in einem Urteil vom 15.02.2005 - 7 U 140/04 in Übereinstimmung mit der langjährigen BGH- Rechtsprechung festgestellt, dass Kunden eines Versorgungsunternehmens nach dem Unbilligkeitseinwand nicht auf einen Rückerstattungsprozess verwiesen werden dürfen, ebenso BGH, Urteile vom 05.07.2005 - X ZR 60/04 und X ZR 99/04.

Bereits mit dem Urteil des BGH vom 30.04.2003 - VIII ZR 278/02 und VIII ZR 279/02 mussten durch den Bundesgerichtshof anderslautende Urteile Berliner Instanzgerichte aufgehoben werden, wie auch aktuell mit den o. g. Urteilen vom 05.07.2005.

Möglicherweise liegt es an der Berliner Luft, dass einige sich dort immer wieder schwer tun, den Realitäten ins Auge zu sehen....



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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