Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Anbieterwechsel kann mir nun die Versorgung gesperrt werden  (Gelesen 4912 mal)

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Offline Eheleute

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Liebe Kollegen aus dem Forum,
wir haben bei einem Alternativanbieter einen Vertrag zum geplanten Start 01.04.10 geschlossen. Der bisherige Versorger bestätigte mir die Kündigung und die Erstellung einer Endabrechnung zum 31.03.10. Bis dato liegt mir keine Endabrechnung vor.
Heute habe ich ein Schreiben vom Altversorger mit dem Inhalt:
-unsere Forderungen nicht in voller Höhe anerkannt und Rechnungen entsprechend gekürzt.
-die Gaslieferung wird zum 31.05.10 gem. DasGVV, §20 Abs.1 uns gekündigt.
-die weitere Versorgung ist gem. EnWG, § 36 Abs. 1 Satz 2 nicht mehr zumutbar.
Frage:
-kann der Altversorger den geplanten Wechsel verzögern.
-sollte ich wieder meine von mir mtl. geleistete Abschlagszahlung an den -Altversorger für den Zeitraum April und Mai wieder aufnehmen.
-ist es sinnvoll die austehende Endabrechnung nochmals anzufordern, um dann nochmals mit meiner akzeptierten Datenbasis eine Endabrechnung zu erstellen.
Über ein Feedback würde ich mich freuen
Liebe Grüße
Eheleute

Offline RR-E-ft

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Anbieterwechsel kann mir nun die Versorgung gesperrt werden
« Antwort #1 am: 14. April 2010, 21:24:08 »
Wenn der bisherige Vertrag vom Kunden zum 31.03.10 ordnungsgemäß gekündigt wurde, besteht er schon nicht mehr.
Seit dem 01.04.10 soll ja ein Liefervertrag mit einem neuen Lieferanten bestehen, der nunmehr die Energie liefert.
Der neue Lieferant sollte mit dem Netzbetreiber die Belieferung (Netznutzung)  ab dem 01.04.10 geklärt haben.

Weil der alte Vertrag bereits durch kundenseitige Kündigung wirksam beendet wurde, kann er folglich vom Altversorger nicht zum 31.05.10 gekündigt werden.
(Ein Leichnam lässt sich nicht ermorden, auch wenn man sich noch so anstrengt.)

Im Übrigen berechtigen Zahlungskürzungen wegen als unbillig gerügter einseitiger Preisänderungen gerade nicht zur versorgerseitigen Kündigung eines Grundversorgungsvertrages wegen \"wirtschaftlicher Unzumutbarkeit\". Der Kunde ist insbesondere nicht verpflichtet, zur Abrechnung gestellte Forderungen anzuerkennen und sich seiner eigenen Gegenrechte zu begeben. Aber darauf kann es aus genannten Gründen schon nicht ankommen.

Man sollte sich bei dem neuen Lieferanten vergewissern, dass dieser auch tatsächlich zum 01.04.10 die Lieferung aufgenommen hat, mithin seine Vertragspflichten erfüllt.

Da schon kein Vertrag mehr mit dem Altversorger besteht, bestehen diesem gegenüber auch keine vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für Energielieferungen nach dem 31.03.10. Dessen Schlussrechnung muss abgewartet werden und dann muss gesehen werden, welche dabei zur Abrechnung gestellten Forderungen überhaupt berechtigt sind.

Keinesfalls darf man nun an den Altversorger darüber hinaus weitere Zahlungen leisten. Denn diese sind ersichtlich mangels Vertragsverhältnisses mit diesem ersichtlich nicht geschuldet, bereichern den Altversorger folglich nur (§ 812 BGB), wobei der Rückforderung solcher nicht geschuldeten Zahlungen dann die Einrede der Kenntnis von der Nichtschuld (§ 814 BGB) entgegenstehen kann.

Zitat
Original von Eheleute
sollte ich wieder meine von mir mtl. geleistete Abschlagszahlung an den -Altversorger für den Zeitraum April und Mai wieder aufnehmen.

Nur, wenn man Geld verschenken will.
Man könnte das Geld aber auch in einen tiefen Fluss oder Brunnen werfen. Da hört man es wenigstens plumpsen.  ;)

Wenn der neue Lieferant ab 01.04.10 die Lieferung aufgenommen hat, dann wird dieser für Energielieferungen ab diesem Termin auf vertraglicher Grundlage Zahlungen vom Kunden beanspruchen, zu recht.

Dem kann man dann nicht entgegenhalten, man habe mit dem Geld den Altversorger bereichert oder sich am Plumpsen erfreut, als man das Geld wegwarf.

Zur Schlussabrechnung auffordern braucht man nicht.

Offline tangocharly

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Anbieterwechsel kann mir nun die Versorgung gesperrt werden
« Antwort #2 am: 15. April 2010, 10:18:39 »
@ Eheleute

.... ist denn der Wechsel vom Alt- zum Neuversorger schon durch ?

Aus dem Wortlaut des threads könnte man schließen, dass da noch etwas im Argen liegt.
Ggf. die Netzagentur einschalten, wenn der Altversorger den Wechsel blockiert !
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Eheleute

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Anbieterwechsel kann mir nun die Versorgung gesperrt werden
« Antwort #3 am: 17. April 2010, 21:17:04 »
Liebe Forum-Kollegen,
danke für das schnelle Feedback. Habe natürlich sofort mir beim \"Neuversorger\" die Aktivität des Vertrags bestätigen lassen. Heute habe ich auch per Post die Endabrechnung des \"Altversorgers\" bekommen. Wie immer werde ich nun meine eigene Endabrechunung erstellen und diese dem \"Altversorger\" übermitteln.
Danke
Eheleute

Offline Nachtfalke

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Anbieterwechsel kann mir nun die Versorgung gesperrt werden
« Antwort #4 am: 22. November 2010, 20:50:36 »
@
RR-E-ft

Was ist wenn der Altversorger(Grundversorger) auf Fortsetzung von Zahlung besteht, obwohl ein neuer Anbieter ihm bekannt ist mich dort angemeldet hat und somit den Wechsel verschlampte?
Fordert gleichzeitig den neuen Anbieter auf nochmals zu kündigen, aber der schreibt eine ist Rückabwicklung nicht möglich.
Wem steht das Entgeld für den Gasverbrauch in der Vertragslosenzeit zu?

Danke

Offline ESG-Rebell

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Anbieterwechsel kann mir nun die Versorgung gesperrt werden
« Antwort #5 am: 22. November 2010, 23:38:50 »
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Aus Ihren Schilderungsversuchen geht nicht eindeutig hervor, ob der neue Anbieter in Ihrem Namen rechtzeitig gekündigt hat und ob er die Weiterbelieferung im Anschluss an das Ende Ihres Altvertrages beim Netzbetreiber angemeldet hat.

Sollte es eine Lücke zwischen dem Ende des Altvertrages und dem Lieferbeginn im neuen Vertrag geben, so beliefert Sie Ihr Grundversorger für diesen Zeitraum - längstens für drei Monate - im Rahmen der Ersatzversorgung zu seinen Allgemeinen Tarifen.

Sollte Ihr Grundversorger oder Netzbetreiber oder Ihr neuer Lieferant die nahtlose Weiterbelieferung verzögert und dadurch die teure Ersatzversorgung verursacht haben und sollten Sie dies beweisen können, so könnten Sie versuchen Schadensersatz vom Verursacher einzutreiben. In 99% aller so gelagerten Fälle dürfte es allerdings besser sein, mindestens acht - besser 12 - Wochen vor Vertragsende einen neuen Lieferanten zu beauftragen.

Gruss,
ESG-Rebell

 

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