Wenn der bisherige Vertrag vom Kunden zum 31.03.10 ordnungsgemäß gekündigt wurde, besteht er schon nicht mehr.
Seit dem 01.04.10 soll ja ein Liefervertrag mit einem neuen Lieferanten bestehen, der nunmehr die Energie liefert.
Der neue Lieferant sollte mit dem Netzbetreiber die Belieferung (Netznutzung) ab dem 01.04.10 geklärt haben.
Weil der alte Vertrag bereits durch kundenseitige Kündigung wirksam beendet wurde, kann er folglich vom Altversorger nicht zum 31.05.10 gekündigt werden.
(Ein Leichnam lässt sich nicht ermorden, auch wenn man sich noch so anstrengt.)
Im Übrigen berechtigen Zahlungskürzungen wegen als unbillig gerügter einseitiger Preisänderungen gerade nicht zur versorgerseitigen Kündigung eines Grundversorgungsvertrages wegen \"wirtschaftlicher Unzumutbarkeit\". Der Kunde ist insbesondere nicht verpflichtet, zur Abrechnung gestellte Forderungen anzuerkennen und sich seiner eigenen Gegenrechte zu begeben. Aber darauf kann es aus genannten Gründen schon nicht ankommen.
Man sollte sich bei dem neuen Lieferanten vergewissern, dass dieser auch tatsächlich zum 01.04.10 die Lieferung aufgenommen hat, mithin seine Vertragspflichten erfüllt. Da schon kein Vertrag mehr mit dem Altversorger besteht, bestehen diesem gegenüber auch keine vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für Energielieferungen nach dem 31.03.10. Dessen Schlussrechnung muss abgewartet werden und dann muss gesehen werden, welche dabei zur Abrechnung gestellten Forderungen überhaupt berechtigt sind.
Keinesfalls darf man nun an den Altversorger darüber hinaus weitere Zahlungen leisten. Denn diese sind ersichtlich mangels Vertragsverhältnisses mit diesem ersichtlich
nicht geschuldet, bereichern den Altversorger folglich nur (§ 812 BGB), wobei der Rückforderung solcher nicht geschuldeten Zahlungen dann die Einrede der Kenntnis von der Nichtschuld (§ 814 BGB) entgegenstehen kann.
Original von Eheleute
sollte ich wieder meine von mir mtl. geleistete Abschlagszahlung an den -Altversorger für den Zeitraum April und Mai wieder aufnehmen.
Nur, wenn man Geld verschenken will.
Man könnte das Geld aber auch in einen tiefen Fluss oder Brunnen werfen. Da hört man es wenigstens plumpsen.
Wenn der neue Lieferant ab 01.04.10 die Lieferung aufgenommen hat, dann wird dieser für Energielieferungen ab diesem Termin auf vertraglicher Grundlage Zahlungen vom Kunden beanspruchen, zu recht.
Dem kann man dann nicht entgegenhalten, man habe mit dem Geld den Altversorger bereichert oder sich am Plumpsen erfreut, als man das Geld wegwarf.
Zur Schlussabrechnung auffordern braucht man nicht.