Energiepreis-Protest > HanseWerk
e-on Hamburg beendet KlassikGas-Vertrag einseitig zum 30.06.2010
stromer:
Danke für die Antwort,
ich war der Meinung, daß die Auffmachung einer Vertragsveränderung sich deutlich von einem Werbeanschreiben unterscheiden muß und habe es als solches eingestuft.
Vorsichtshalber habe ich Widerspruch eingelegt.
Daraufhin kam vom Versorger ein Schreiben, daß die Kündigung wirksam sei, weiter heißt es, beide Vertragspartner können unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfristen den Vertrag ohne Nennung von Gründen kündigen . Dieses Kündiungsrecht würde mit dem Schreiben wirksam ausgeübt und nach Beendigung des Vertrages zum 30.06. die Gasversorgung auch ohne Vertragsabschluß über die Grundversorgung abgedeckt.
Nach Prüfung des Vertrages fand ich, daß die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, also ein Formfehler!
Die jetzt erhaltene Schlußrechnung bezieht sich noch auf den Zeitraum vom April bis zum 30.06.10, also noch zu den Bedingungen des Sondervertrages. Diese Abrechnung habe ich dann wie bisher mit dem Gaspreis 2004 berichtigt.
Ich kann davon ausgehen, dass die Jahresendabrechnung dann zu den Konditionen der Grundversorgung abgerechnet wird, aber muß ich das akzeptieren??
Herzliche Grüße
stromer
bolli:
Das mit dem Widerspruch war schon mal gut. Das der Vertrag unter Einhaltung der vereinbarten Fristen gekündigt werden kann, (auch ohne Gründe zu benennen) stimmt wohl nach herrschender Meinung auch.
In Ihrem Fall scheint aber, zumindest nach dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt, die Kündigungsfrist nicht eingehalten. Fraglich ist dann, welche Rechtsfolge daraus entsteht. Oft verlängert sich dann der Vertrag automatisch um einen bestimmten Zeitraum (meist ein Jahr), aber eben nicht immer. Genaueres ergibt sich meist aus dem Vertrag. Sollte die Kündigungsfrist in den AGB verankert sein, ist noch zu überprüfen, ob diese überhaupt wirksam vereinbart wurden. Denn oftmals ist auch das vermeintliche Preisänderungsrecht dort verankert und es stellt sich später raus, dass diese AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Dazu müssen sie VOR Vertragsbeginn dem Vertragspartner(also Ihnen) vorgelegen haben.
Sollten diese nicht wirksam einbezogen sein, so würde wohl das gesetzliche Kündigungsrecht gelten und somit die Kündigungsfrist von der Vertragsdauer abhängen.
Ein Widerspruch gegen die Schlussrechnung wird also auf jeden Fall von Nöten sein. Wie sich Ihr Vertragsverhältnis danach gestaltet, hängt aber von den genannten Fragen ab und wird möglicherweise nicht so pauschal zu beantworten sein.
Bezüglich der Grundversorgung ist zu sagen, dass Sie auch in dieser Widerspruch erheben können, nur basiert der nicht, wie beim Sondervertrag mittlerweile meist üblich, auf Verletzung des § 307 BGB (wegen unwirksamer oder nicht wirksam einbezogener Preisänderungsklausel) sondern würde mittels eines Unbilligkeitseinwandes (§ 315 BGB) gegen die Preise in der Grundversorgung erfolgen. Ob dieser Einwand Erfolg haben wird, ist nicht pauschal zu beantworten. Wegen der Entscheidung des VIII. BGH-Senats orientieren sich die meisten Gerichte derzeit an dieser Rechtssprechung (Stichwort: vereinbarter Preissockel) und lassen einen Unbilligkeitseinwand gegen den GESAMTEN Preis nicht zu sondern nur gegen Preiserhöhungen (wobei der Preis zu Beginn der Grundversorgung als vereinbart eingestuft wird). Sollten Sie aber schon VOR der Belieferung in der Grundversorgung gegen die Preise in dieser Widerspruch eingelegt haben, so ist dieses eine Variante, die der BGH noch nicht entschieden hat. Hier dürfte dem BGH seine Argumentation der \"vereinbarten Preise\" schwer zu begründen sein. Aber beim VIII. Senat weiss man nie. ;)
Für den Fall, dass Ihr Sondervertrag beendet erscheint, würde ich nicht weiter auf die Grundversorgung bauen sondern mir einen anderen, günstigeren Versorger suchen. Alles andere ist im Ergebnis nicht genau vorher zu sagen.
Ein interessanter Beitrag dazu ist auch hier: Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ... zu finden.
stromer:
die Grundlage des bisherigen Vertragverhältnisses bildet ein gesondertes Vertragsangebot für die Versorgung mit Sondervertragspreisen, dieser enthält keine AGB.
Im §4 über Vertragsbeginn u. Laufzeit gilt die Inkrafttretung mit Aufnahme des Gasbezugs.
und kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von DREI Monaten zu Quartalsende gekündigt werden ( da steht allerdings nicht ohne Angaben von Gründen, aber darum gehts mir nicht).
Damit lag bei Vertragsbeginn der Vertrag ja schon vor, ob damit die Kündigung wirksam vereinbart ist? Auf jeden Fall ist ist die Frist nicht korrekt eingehalten worden, genügt das nicht um Einspruch gegen die Grundversorgung bzw. den Vertragswechsel geltend zu machen?
Im §3 geht es um die Änderung des Gaspreises auf Grund von Änderung des Ölpreises und des Handwerkerpreises, auch bei Erhöhung des Gasbezugspreises könne eine Weitergabe der Erhöhung verlangt werden. Geht es hier um eine unwirksame Preisänderungsklausel?
Um die Vertragsverhältnisse zu klären müßte ich den Vertrag vielleicht doch mal einem Anwalt vorlegen?
Bisher hatte ich den Gasanbieter noch nicht gewechselt, da ich ja bei Vertragsabschluß den jeweiligen Preis akzeptiere X( . Mittlerweile reicht es mir allerdings.
Danke für den Hinweis mit dem Sockelpreis
bolli:
--- Zitat ---Original von stromer
die Grundlage des bisherigen Vertragverhältnisses bildet ein gesondertes Vertragsangebot für die Versorgung mit Sondervertragspreisen, dieser enthält keine AGB.
Im §4 über Vertragsbeginn u. Laufzeit gilt die Inkrafttretung mit Aufnahme des Gasbezugs.
--- Ende Zitat ---
Fraglich erscheint mir, ob dieser Vertrag überhaupt gültig ist, sofern Sie ihn nicht unterzeichnet haben. Änderungen in Ihrem ursprünglichen Sondervertragsverhältnis sind nur mit Ihrer Zustimmung möglich (außer ordentliche Kündigung). Wenn Sie nie Ihre Zustimmung zu einer Vertragsänderung erklärt haben, könnten solche Änderungen unwirksam sein. Alleine durch Gasbezug kommt (in der Regel) keine Zustimmung zu Änderungen im Sondervertrag zustande.
Dann stelte sich die Frage nach der Kündigungsfrist im gültigen Vertrag.
Ob bei einer nicht fristgemäßen Kündigung diese gänzlich unwirksam ist oder zum nächst möglichen Zeitpunkt automatisch gilt, wird von gerichten auch unterschiedlich beurteilt und ist nicht vorher zu sagen.
Bei dem § 3 handelt es sich tatsächlich um die Preisanpassungsklausel aber um sie genau beurteilen zu können, müsste man sie komplett kennen. Sie können das aber auch mit Hilfe zahlreicher anderer Beiträge hier selbst rausfinden, wann sie unwirksam ist. Meist scheitern die älteren Klasueln schon daran, dass sie nur ein Recht zur Änderung enthalten aber keine Pflicht (z.B. zur Preissenkung) einer solchen.
Navigation
[0] Themen-Index
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln