Original von trebbel12
Ich sehe das mit der Kündigung wie folgt:
Nach der alten AVBGasV § 32 (1) ist der Vertrag monatlich zum Monatsende kündbar.
Nach der GasGVV § 20 (1) gilt das selbe.
Nach dem Sondervertrag \"Klassik\" ist entweder die AVBGasV Vertragsbestandteil oder die GasGVV.
Es sei denn, es wäre ausdrücklich im Vertrag etwas anderes vereinbart. Das ist nach meinem Wissen aber nicht so.
AVBGasV und GasGVV einfach mal googeln.
Vertragspartner ist übrigens die E.ON Hanse Vertrieb GmbH. Das ist auch von allen Gerichten, die bisher in Sachen Preisen beschäftigt waren, so bestätigt.
Mit anderen Worten: Ja, E.ON Hanse Vertrieb GmbH ist zur Kündigung zum 30.06.2010 berechtigt. Und für eine Kündigung bedarf es keine Begründung. Darauf sollten wir keine Energie mehr verschwenden(hihi).
Da die Preise wohl mit dem neuen Angebot nicht steigen, werde ich die 80,- mitnehmen. Und dann mal schauen.
Woran machen Sie das fest?
Die Bestimmungen der AVBGasV/ GasGVV gelten für die betroffenen Sondervertragsverhältnisse nicht unmittelbar.
In die Sonderverträge können die Bedingungen der AVBGasV/ GasGVV
allenfalls gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm § 305 II BGB einbezogen worden sein, wenn die Kunden solche Bedingungen
vor Vertragsabschluss kannten und
bei oder nach Vertragsabschluss mit der Einbeziehung einverstanden waren. Erhellend dazu: LG Gera, Urt. v. 07.11.08
Az. 2 HK O 95/08 sowie OLG Dresden, Urt. v. 26.01.2010.
Das ist eine Frage eines jeden Einzelfalles. Für die wirksame Einbeziehung trägt der Versorger die Darlegungs- und Beweislast im Prozess.
Wenn man davon ausgeht, dass eine solche Einbeziehung seinerzeit nicht wirksam erfolgte, dann ist das Recht zur ordentlichen Kündigung gerade nicht ausdrücklich geregelt.
Sich für 80 € als Neukunde einkaufen zu lassen und das jetzt geforderte Preisniveau neu zu vereinbaren ist wohl dämlich, wenn man sich durch einen anderen Lieferanten zu günstigeren Preisen beliefern lassen kann.