Das mit dem Widerspruch war schon mal gut. Das der Vertrag unter Einhaltung der vereinbarten Fristen gekündigt werden kann, (auch ohne Gründe zu benennen) stimmt wohl nach herrschender Meinung auch.
In Ihrem Fall scheint aber, zumindest nach dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt, die Kündigungsfrist nicht eingehalten. Fraglich ist dann, welche Rechtsfolge daraus entsteht. Oft verlängert sich dann der Vertrag automatisch um einen bestimmten Zeitraum (meist ein Jahr), aber eben nicht immer. Genaueres ergibt sich meist aus dem Vertrag. Sollte die Kündigungsfrist in den AGB verankert sein, ist noch zu überprüfen, ob diese überhaupt wirksam vereinbart wurden. Denn oftmals ist auch das vermeintliche Preisänderungsrecht dort verankert und es stellt sich später raus, dass diese AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Dazu müssen sie VOR Vertragsbeginn dem Vertragspartner(also Ihnen) vorgelegen haben.
Sollten diese nicht wirksam einbezogen sein, so würde wohl das gesetzliche Kündigungsrecht gelten und somit die Kündigungsfrist von der Vertragsdauer abhängen.
Ein Widerspruch gegen die Schlussrechnung wird also auf jeden Fall von Nöten sein. Wie sich Ihr Vertragsverhältnis danach gestaltet, hängt aber von den genannten Fragen ab und wird möglicherweise nicht so pauschal zu beantworten sein.
Bezüglich der Grundversorgung ist zu sagen, dass Sie auch in dieser Widerspruch erheben können, nur basiert der nicht, wie beim Sondervertrag mittlerweile meist üblich, auf Verletzung des § 307 BGB (wegen unwirksamer oder nicht wirksam einbezogener Preisänderungsklausel) sondern würde mittels eines Unbilligkeitseinwandes (§ 315 BGB) gegen die Preise in der Grundversorgung erfolgen. Ob dieser Einwand Erfolg haben wird, ist nicht pauschal zu beantworten. Wegen der Entscheidung des VIII. BGH-Senats orientieren sich die meisten Gerichte derzeit an dieser Rechtssprechung (Stichwort: vereinbarter Preissockel) und lassen einen Unbilligkeitseinwand gegen den GESAMTEN Preis nicht zu sondern nur gegen Preiserhöhungen (wobei der Preis zu Beginn der Grundversorgung als vereinbart eingestuft wird). Sollten Sie aber schon VOR der Belieferung in der Grundversorgung gegen die Preise in dieser Widerspruch eingelegt haben, so ist dieses eine Variante, die der BGH noch nicht entschieden hat. Hier dürfte dem BGH seine Argumentation der \"vereinbarten Preise\" schwer zu begründen sein. Aber beim VIII. Senat weiss man nie.
Für den Fall, dass Ihr Sondervertrag beendet erscheint, würde ich nicht weiter auf die Grundversorgung bauen sondern mir einen anderen, günstigeren Versorger suchen. Alles andere ist im Ergebnis nicht genau vorher zu sagen.
Ein interessanter Beitrag dazu ist auch
hier: Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ... zu finden.