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Autor Thema: e-on Hamburg beendet KlassikGas-Vertrag einseitig zum 30.06.2010  (Gelesen 35783 mal)

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Offline Hella

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e-on Hamburg beendet KlassikGas-Vertrag einseitig zum 30.06.2010
« Antwort #15 am: 15. April 2010, 05:04:35 »
Bei wem man landet ist mir ziemlich egal, Hauptsache die Preise, die AGB\'S und der Service stimmen. Grundversorger bleibt leider trotzdem E.ON Hanse, weil dieser werten Firma das Vertriebsgebiet \"gehört\" und wenn die Verbraucherzentrale € 10,-- für die Bearbeitung verlangt, kann ich das schon verstehen, denn der Aufwand ist enorm hoch.

Ob Kunden aus dem Hamburger Umland ebenfalls der Verbrauchergemeinschaft beitreten können, sollte direkt bei der Verbraucherzentrale erfragt werden.

Offline zensus

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e-on Hamburg beendet KlassikGas-Vertrag einseitig zum 30.06.2010
« Antwort #16 am: 15. April 2010, 09:51:10 »
Zitat
Original von trebbel12
zehn Euro für die Registrierung ist auch Geld. Und dann landet man doch nur bei Hamburg Energie...

Die bieten nach EMail-Auskunft \"zur nächsten Heizperiode\" einen Gastarif an. Da kommen schon einmal einige Hundert Kunden auf den Markt und man reagiert derart träge.

Wenn der Verbraucher auch so träge und bequemlich handelt, kann niemals ein Wettbewerb entstehen.

Offline Hella

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e-on Hamburg beendet KlassikGas-Vertrag einseitig zum 30.06.2010
« Antwort #17 am: 15. April 2010, 10:08:42 »
Na ja, \"nächste Heizperiode\" ist noch einige Monate hin, aber man sollte bitte bedenken, dass die Verhandlungen erst einmal geführt werden müssen; das dauert nun mal.

Und  zu der Kündigungsfrist von E.ON Hanse noch etwas:

Meines Erachtens sind die Kündigungen rechtsungültig - aber bitte von einem Rechtsanwalt prüfen lassen - weil:

Ein Vertrag kann analog §§ 624, 723 BGB nur gekündigt werden, wenn erwiesen ist, dass die Vertragsparteien des Dauerschuldverhältnisses das ordentliche Kündigungsrecht nicht per Vertrag ausgeschlossen haben.
BGH X ZR 79/92. Bei den Verträgen mit Sondervertragskunden sind die Kündigungsfristen meistens nicht vereinbart; heißt für mich also:
E.ON Hanse hätte alle widerspenstigen Kunden mindestens bis Ende des Jahres \"noch an der Backe\", nur: wer will eigentlich überhaupt noch bei E.ON bleiben.... das wäre doch widersinnig.... Leute macht euch auf die Socken und sucht euch einen neuen Energielieferanten.

Und eine kleine gehässige Anmerkung meinerseits: Wer überprüft eigentlich die Arbeit der E.ON-Juristen???? Der Vorstand scheint  jeglichen Blödsinn abzunicken.

Offline sparflamme2005

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Offline flotex

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e-on Hamburg beendet KlassikGas-Vertrag einseitig zum 30.06.2010
« Antwort #19 am: 18. April 2010, 15:41:05 »
Zitat
Original von Hella
... und wenn die Verbraucherzentrale € 10,-- für die Bearbeitung verlangt, kann ich das schon verstehen, denn der Aufwand ist enorm hoch...

Im Moment (Stand 18.4.) gibt es 781 \"Registrierungen für die Gaskundengemeinschaft\" der VZ Hamburg. Das sind dann 7810 Euro. Bei einem Gesamthaushalt der VZ von 9.397.230,15 Euro (Stand 2008 bundesweit), Personalausgaben von über 4 Mio Euro und einem (darin enthaltenen) Bundeszuschuß von 8.700.000,00 Euro, stelle ich mir schon die Frage ob diese 7810 Euro nicht nur die Kosten decken sollen...

Was ist denn eigentlich, wenn es im Resultat keine Gaskundengemeinschaft geben wird oder die Preise auch nicht niedriger sind als die bisher niedrigsten Preise (z.B. lt. Verivox)? Gibt es dann die 10 Euro zurück (Maklergebühren werden auch nur bei Erfolg fällig) oder bekomme ich wenigstens eine absetzbare Spendenquittung? AGB´s oder ähnliches kann ich hierzu nicht finden.

Offline sparflamme2005

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e-on Hamburg beendet KlassikGas-Vertrag einseitig zum 30.06.2010
« Antwort #20 am: 18. April 2010, 21:41:51 »
@ flotex:
all Ihre gestellten Fragen können hier nicht beantwortet werden, die kann Ihnen die Verbraucherzentrale beantworten.

Ich bin einer von den 781 eingetragenen Interessenten. Ich habe nur einen kleinen Moment nachgedacht, ob ich es mache und 10 Euro zahle. Dann war das für mich klar. Ich habe da nun nicht angefangen, hochzurechnen, aber ich habe mich erinnert, in welcher Weise die Verbraucherzentrale in den letzten Jahren uns Widersprüchler unterstützt hat:

da gab es Informationsveranstaltungen für uns, die haben mich und die anderen Widersprüchler keinen Cent gekostet.
Im Internetauftritt der Verbraucherzentrale wurde immer zeitnah über die aktuelle Entwicklung informiert und ich kann nur ahnen, wieviel Zeit im Hintergrund von Mitarbeitern der Verbraucherzentrale für die ganze Thematik E.ON Hanse aufgewendet werden mußte.

Nicht nur auf diesem Hintergrund zahle ich die 10 Euro gern.

Offline Hella

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e-on Hamburg beendet KlassikGas-Vertrag einseitig zum 30.06.2010
« Antwort #21 am: 19. April 2010, 18:50:41 »
@flotex:

E.On Hanse hat die Verbraucher seit Jahren \"verar....\"; dagegen hat sich die VZHH richtig ins Zeug gelegt um verantwortungsbewußte Verbraucher zu informieren und ihnen Gelegenheit zu geben, diese Angelegenheit zu überdenken. Die VZHH hat sehr viel für den Schutz der Verbraucher getan und da ist es mir schlicht piepeegal, ob die VZHH das Geld behält oder was sie sonst damit macht, ich erkläre hiermit, dass ich im Falle eines Nichtzustandekommens der Gas- Verbrauchergemeinschaft auf die Rückzahlung verzichte.

Solche Erbsenzählerei versucht doch nur jemand in die Wege zu leiten, welcher m.E. von E.ON Hanse gesteuert wird. Was soll dieser ganze Quatsch denn auch sonst? Mir hat die VZHH mehr als einmal geholfen. E.On Hanse schiesst doch zur Zeit aus allen Rohren gegen das Vorhaben der VZHH, was schlicht darauf hindeutet, das dieser reizende Energielieferant sich ziemlich auf die Füsse getreten fühlt. Ich finde das Vorhanden der VZHH grandios. Und man kann nur hoffen, dass viele Hamburger Gaskunden sich dem anschliessen und nicht aus lauter Faulheit und Bequemlichkeit die Dinge schleifen lassen. Solch ein Verhalten wird sich sonst irgendwann einmal rächen.

Offline flotex

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e-on Hamburg beendet KlassikGas-Vertrag einseitig zum 30.06.2010
« Antwort #22 am: 19. April 2010, 21:43:05 »
@Hella

„Solche Erbsenzählerei versucht doch nur jemand in die Wege zu leiten, welcher m.E. von E.ON Hanse gesteuert wird“.

Au weia Hella, das ist schon richtig frech…8o Mal zur Info Hella: Ich gehöre auch zu den „Rebellen“, wurde vor das AG Ahrensburg gezogen und habe dort gewonnen. Auch ich finde das Verhalten von EON zum Ko..n (eben weil ich jahrelang „von EON gesteuert wurde“). Soll ich jetzt der IM von EON sein, weil ich es gewagt habe diese Aktion (nur diese Aktion) der VZHH zu kritisieren??

Mal zum Verständnis: Hier wird eine Aufwandsentschädigung von 10 Euro verlangt. Es gibt bei der Verbraucherzentrale „kostenpflichtige Beratungsleistungen“. Wenn es so heißt, soll man es so nennen. Wenn ich meine kompletten Daten, einschließlich meiner Bankverbindung, einschließlich einer Einzugsermächtigung weitergebe, frage ich nach. Dazu würde sogar die Verbraucherzentrale raten. Ja, da bin ich wirklich Erbsenzähler.

Ganz klar: Ohne die wirklich hervorragende Arbeit der VZ hätte ich nie auch nur einen Schritt in Richtung Gaspreisverweigerung gewagt. Ohne die Sammelklage vor dem LG Hamburg würden wir alle sehr schlecht dastehen. Ewige Dankbarkeit dafür und ein klares \"Weiter so!\" an die VZ.

Es geht mir um die Formulierung in diesem einen Fall. Mir fehlen weitere Erklärungen auf diesem Formular. Das ist alles. Die Auflistung des Haushaltbudgets der VZ war nur die Begründung (oder Einleitung) für diese (ketzerische) Frage, die auch bei gemeinnützigen Einrichtungen gestattet sein muss. Ich erinnere da mal an den aktuellen Fall eines Maseratifahrers :D. Für mich gibt es keine heiligen Kühe.

Übrigens Hella, auch ich habe mich registrieren lassen. Die 10 Euro habe ich in der Verbraucherzentrale direkt bezahlt. Glauben Sie nicht? Schicken Sie mir eine PN. Sie bekommen eine Kopie und meine Klagschrift. Nur damit Sie mich nicht weiter einen EON-Büttel nennen… :rolleyes:

Nachtrag: die VZHH hat inzwischen (am 19.4.) etwas auf der Hompage eingebaut: \"Antworten auf Fragen zur Gaskundengemeinschaft\". Dort wird das ganze weiter erläutert.

Offline stromer

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e-on Hamburg beendet KlassikGas-Vertrag einseitig zum 30.06.2010
« Antwort #23 am: 06. März 2011, 14:49:37 »
Ich bin leider jetzt erst auf diese Seite gestoßen und würde gerne noch einmal aufgreifen: ist die \"Kündigung\" des Sondervertrags zum 30.6.2010 rechtsgültig?
Am 15.April 2010 bekam ich von der EOn Hanse ein Schreiben mit lautendem Betreff:

Jetzt IdealGas mit 80 Euro abschließen
Beendigung Ihres Vertrages KlassikGas zum 30.6.2010\"

Folgend wird von einem Angebot gesprochen, Verträge kundenfreundlicher zu gestalten und die allgemeinen Geschäftsbedingungen anzupassen.
Die Formulierung -Kündigung- kam an keiner Stelle zum Ausdruck, so daß ich nicht von solcher ausging, zumal das ganze Schreiben eher wie eine Werbung wirkte.
in meinem Gassondervertrag ist die Rede von einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, es werden aber nur 2,5 Monate eingehalten.
Vorsichtshalber habe ich am 2.6. Widerspruch gegen die \"Beendigung\"eingelegt mit der Bitte mir bis 17.6. zu antworten (Handlungsspielraum).
Am 29.6. (die Beendigung war zum 30.6.) wurde eine Antwort verfasst mit dem Hinweis, dass im bisherigen Vertrag ein Kündigungsrecht besteht unter Einhaltung der vereinbarten Fristen (!)
Also am 29..6. wurde erstmals der Begriff Kündigung genutzt, gleichzeitig wurde auf die Kündigungsfristen verwiesen.
Ich hatte die Kündigung bis jetzt ignoriert, bekam jetzt aber eine Schlußabrechnung für meinen alten Vertrag.
Meine Frage: Ist diese \"Kündigung\" überhaupt wirksam??
viele grüße von stromer

Offline bolli

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e-on Hamburg beendet KlassikGas-Vertrag einseitig zum 30.06.2010
« Antwort #24 am: 07. März 2011, 12:21:15 »
@stromer
Laut BGH-Rechtssprechung muss das Wort \"Kündigung\" nicht explizit in dem Schreiben vorkommen. Es muss nur für den Vertragspartner eindeutig zu erkennen sein, dass das Vertragsverhältnis ordentlich beendet werden soll. Dieses ist möglicherweise auch durch die Verwendung des Wortes \"Beendigung\" möglich. Es kommt aber sicher auf die Gesamtumstände des Schreibens an.

Wenn Sie aber in Ihren Vertragsbedingungen eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart haben, dürfte eine ordentliche Kündigung am 15.04.2010 zum 30.06.2010 wohl nicht fristgemäß gewesen sein. Wie lange dann Ihr Vertrag weiterläuft/gelaufen ist hängt wieder von den individuellen Vertragsbedingungen sowie dem Schreiben Ihres Versorgers (das vom 15.04.2010) ab. Genaueres kann Ihnen da wohl nur ein Anwalt sagen.

Nur zum 30.06. scheint der Vertrag nicht beendet worden zu sein, weshalb die Schlussrechnung möglicherweise fehlerhaft ist. Haben Sie von E.ON denn dadanch irgendeine Mitteilung bekommen, in welchen Vertragsverhältnis Sie sich derzeit befinden ?

Offline stromer

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e-on Hamburg beendet KlassikGas-Vertrag einseitig zum 30.06.2010
« Antwort #25 am: 07. März 2011, 19:15:41 »
Danke für die Antwort,
ich war der Meinung, daß die Auffmachung einer Vertragsveränderung sich deutlich von einem Werbeanschreiben unterscheiden muß und habe es als solches eingestuft.
Vorsichtshalber habe ich  Widerspruch eingelegt.
Daraufhin kam vom Versorger ein Schreiben, daß die Kündigung wirksam sei, weiter heißt es,  beide Vertragspartner können unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfristen den Vertrag ohne Nennung von Gründen kündigen . Dieses Kündiungsrecht würde mit dem Schreiben wirksam ausgeübt und  nach Beendigung des Vertrages zum 30.06. die Gasversorgung auch ohne Vertragsabschluß  über die Grundversorgung abgedeckt.
Nach Prüfung des Vertrages fand ich, daß die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, also ein Formfehler!
Die jetzt erhaltene Schlußrechnung bezieht sich noch auf den Zeitraum  vom April bis zum 30.06.10, also noch zu den Bedingungen des Sondervertrages. Diese Abrechnung habe ich dann wie bisher mit dem Gaspreis 2004 berichtigt.
Ich kann davon ausgehen, dass die Jahresendabrechnung dann zu den Konditionen der Grundversorgung abgerechnet wird, aber muß ich das akzeptieren??
Herzliche Grüße
stromer

Offline bolli

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e-on Hamburg beendet KlassikGas-Vertrag einseitig zum 30.06.2010
« Antwort #26 am: 08. März 2011, 08:07:43 »
Das mit dem Widerspruch war schon mal gut. Das der Vertrag unter Einhaltung der vereinbarten Fristen gekündigt werden kann, (auch ohne Gründe zu benennen) stimmt wohl nach herrschender Meinung auch.

In Ihrem Fall scheint aber, zumindest nach dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt, die Kündigungsfrist nicht eingehalten. Fraglich ist dann, welche Rechtsfolge daraus entsteht. Oft verlängert sich dann der Vertrag automatisch um einen bestimmten Zeitraum (meist ein Jahr), aber eben nicht immer. Genaueres ergibt sich meist aus dem Vertrag. Sollte die Kündigungsfrist in den AGB verankert sein, ist noch zu überprüfen, ob diese überhaupt wirksam vereinbart wurden. Denn oftmals ist auch das vermeintliche Preisänderungsrecht dort verankert und es stellt sich später raus, dass diese AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Dazu müssen sie VOR Vertragsbeginn dem Vertragspartner(also Ihnen) vorgelegen haben.
Sollten diese nicht wirksam einbezogen sein, so würde wohl das gesetzliche Kündigungsrecht gelten und somit die Kündigungsfrist von der Vertragsdauer abhängen.
Ein Widerspruch gegen die Schlussrechnung wird also auf jeden Fall von Nöten sein. Wie sich Ihr Vertragsverhältnis danach gestaltet, hängt aber von den genannten Fragen ab und wird möglicherweise nicht so pauschal zu beantworten sein.

Bezüglich der Grundversorgung ist zu sagen, dass Sie auch in dieser Widerspruch erheben können, nur basiert der nicht, wie beim Sondervertrag mittlerweile meist üblich, auf Verletzung des § 307 BGB (wegen unwirksamer oder nicht wirksam einbezogener Preisänderungsklausel) sondern würde mittels eines Unbilligkeitseinwandes (§ 315 BGB) gegen die Preise in der Grundversorgung erfolgen. Ob dieser Einwand Erfolg haben wird, ist nicht pauschal zu beantworten. Wegen der Entscheidung des VIII. BGH-Senats orientieren sich die meisten Gerichte derzeit an dieser Rechtssprechung (Stichwort: vereinbarter Preissockel) und lassen einen Unbilligkeitseinwand gegen den GESAMTEN Preis nicht zu sondern nur gegen Preiserhöhungen (wobei der Preis zu Beginn der Grundversorgung als vereinbart eingestuft wird). Sollten Sie aber schon VOR der Belieferung in der Grundversorgung gegen die Preise in dieser Widerspruch eingelegt haben, so ist dieses eine Variante, die der BGH noch nicht entschieden hat. Hier dürfte dem BGH seine Argumentation der \"vereinbarten Preise\" schwer zu begründen sein. Aber beim VIII. Senat weiss man nie.  ;)

Für den Fall, dass Ihr Sondervertrag beendet erscheint, würde ich nicht weiter auf die Grundversorgung bauen sondern mir einen anderen, günstigeren Versorger suchen. Alles andere ist im Ergebnis nicht genau vorher zu sagen.

Ein interessanter Beitrag dazu ist auch hier: Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ... zu finden.

Offline stromer

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e-on Hamburg beendet KlassikGas-Vertrag einseitig zum 30.06.2010
« Antwort #27 am: 08. März 2011, 21:07:39 »
die Grundlage des bisherigen Vertragverhältnisses bildet ein gesondertes Vertragsangebot für die Versorgung mit Sondervertragspreisen, dieser enthält keine AGB.
Im §4 über Vertragsbeginn u. Laufzeit gilt die Inkrafttretung mit Aufnahme des Gasbezugs.
und kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von DREI Monaten zu Quartalsende gekündigt werden ( da steht allerdings nicht ohne Angaben von Gründen, aber darum gehts mir nicht).
Damit lag bei Vertragsbeginn der Vertrag ja schon vor, ob damit die Kündigung wirksam vereinbart ist? Auf jeden Fall ist ist die Frist nicht korrekt eingehalten worden, genügt das nicht um Einspruch gegen die Grundversorgung bzw. den Vertragswechsel geltend zu machen?
Im §3 geht es um die Änderung des Gaspreises auf Grund von Änderung des Ölpreises und  des Handwerkerpreises, auch bei Erhöhung des Gasbezugspreises könne eine Weitergabe der Erhöhung verlangt werden. Geht es hier um eine unwirksame Preisänderungsklausel?
Um die Vertragsverhältnisse zu klären müßte ich den Vertrag vielleicht doch mal einem Anwalt vorlegen?
Bisher hatte ich den Gasanbieter noch nicht gewechselt, da ich ja  bei Vertragsabschluß den jeweiligen Preis akzeptiere X( .  Mittlerweile reicht es mir allerdings.
Danke für den Hinweis mit dem Sockelpreis

Offline bolli

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« Antwort #28 am: 09. März 2011, 08:52:51 »
Zitat
Original von stromer
die Grundlage des bisherigen Vertragverhältnisses bildet ein gesondertes Vertragsangebot für die Versorgung mit Sondervertragspreisen, dieser enthält keine AGB.
Im §4 über Vertragsbeginn u. Laufzeit gilt die Inkrafttretung mit Aufnahme des Gasbezugs.
Fraglich erscheint mir, ob dieser Vertrag überhaupt gültig ist, sofern Sie ihn nicht unterzeichnet haben. Änderungen in Ihrem ursprünglichen Sondervertragsverhältnis sind nur mit Ihrer Zustimmung möglich (außer ordentliche Kündigung). Wenn Sie nie Ihre Zustimmung zu einer Vertragsänderung erklärt haben, könnten solche Änderungen unwirksam sein. Alleine durch Gasbezug kommt (in der Regel) keine Zustimmung zu Änderungen im Sondervertrag zustande.

Dann stelte sich die Frage nach der Kündigungsfrist im gültigen Vertrag.

Ob bei einer nicht fristgemäßen Kündigung diese gänzlich unwirksam ist oder zum nächst möglichen Zeitpunkt automatisch gilt, wird von gerichten auch unterschiedlich beurteilt und ist nicht vorher zu sagen.

Bei dem § 3 handelt es sich tatsächlich um die Preisanpassungsklausel aber um sie genau beurteilen zu können, müsste man sie komplett kennen. Sie können das aber auch mit Hilfe zahlreicher anderer Beiträge hier selbst rausfinden, wann sie unwirksam ist. Meist scheitern die älteren Klasueln schon daran, dass sie nur ein Recht zur Änderung enthalten aber keine Pflicht (z.B. zur Preissenkung) einer solchen.

 

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