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Autor Thema: Neue Sichtweise Sondervertragskunde - Tarifkunde ?  (Gelesen 11168 mal)

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Offline RR-E-ft

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Neue Sichtweise Sondervertragskunde - Tarifkunde ?
« Antwort #30 am: 08. April 2010, 21:10:03 »
Ein vom EVU angebotener Sondervertrag bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form und konnte grundsätzlich auch konludent begründet werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09).

Der Verbraucher weiß, dass die meisten Kaufverträge keiner Form bedürfen und auch ohne Vertragsurkunde gültig sind. Wer daran zweifelt, beobachte gründlich den Betriebsablauf beim Massengeschäft von \"Bockwurst- Olaf\", am Bratwurststand oder einfach an der Supermarktkasse. Allein Tarifkundenverträge sollten gem. § 2 AVBV schriftlich geschlossen werden, konnten jedoch auch auf andere Weise zustande kommen. Man kann also aus der Tatsache, dass keine Vertragurkunde aufgeetzt wurde, weder darauf schließen, dass kein Vertrag abgeschlossen wurde, noch darauf, welcher Vertrag abgeschlossen wurde.  

Wenn der Kunde seit Jahr und Tag zu einem außertariflichen Sonderpreis beliefert und abgerechnet wird, ist er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Sondervertragskunde (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.)

Offline ub40

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Neue Sichtweise Sondervertragskunde - Tarifkunde ?
« Antwort #31 am: 09. April 2010, 10:14:32 »
Zunächst Danke für die Antworten! Allerdings finde ich die ganze Sache aus nachfolgend aufgeführten Gründen nach wie vor verwirrend.

Netznutzer schrieb: \"Hier würde ich meinen, hat der Versorger ein echtes Problem.\"

Davon bin ich bisher auch ausgegangen. Aber ich habe in Anbetracht von Ungereimtheiten auch ein Problem! Festzuhalten ist, dass man bei Beschäftigung mit den ganzen angehäuften Unterlagen den Eindruck nicht los wird, dass das regionale EVU viele Jahre selbst nicht so richtig wusste, was es tut.  Es gibt sehr viele Ungereimtheiten, von denen man befürchten muss, dass gewiefte Versorgeranwälte in Falle eines Rechtsstreites alles so hindrehen könnten, wie es in Ihrem Sinne passt (Gut es ist Ihr Job, aber…)

Ich hatte ja schon beschrieben: die Story war so, dass beim Hausbau nur die Erstellung eines Hausanschlusses beantragt wurde, es erfolgte nach unserer Erinnerung keine Vertragsunterzeichnung.
Das Erste, was wir bekamen, waren zwei Rechungen (eine davon noch für das Kochgas in der Wohnung, eine dann für´s Heizen des neuen Hauses). Auf den Rechnungen bis 1998 steht „Bestabrechnung“ (hier habe ich auch schon verschiedene Varianten gelesen, ob man das als Indiz für einen Sondervertrag oder für Tarifkundenverhältnisse werte). Ab 1997 erscheint dann explizit „Sondervertragsregelung außertariflich“. Kann das mglw. was mit §8, Abs. 2 der KAV zu tun haben, dass erst ab 1.1.1999 in den neuen Bundesländern für Gas Konzessionsabgaben gezahlt wurden? Hat hier das EVU selbst die Heizgaskunden zu (Norm)sondervertragskunden gemacht, um weniger Konzessionabgabe zahlen zu müssen? Und wenn ja, gilt das dann für den Widerspruchszeitraum  ab Anfang 2006?
Wie gesagt, über die Jahre wurde immer mal wieder umbenannt, geändert etc.pp. Man hat es nicht so wahrgenommen, weil man sich mit dem Kram damals nicht intensiv beschäftigt hat.
Nach dem Widerspruch hatten wir wiederholt darum gebeten, uns zu erläutern, auf welcher vertraglichen Grundlage die Heizgasbelieferung erfolgt.  Bekommen haben wir eine Kopie einer Vertragsbestätigung mit Bezug auf AVBGas (ohne diese zu kennen; Verhältnisse vgl. wie bei der Entscheidung des AG Gotha Az 1C 288/07 und andere…)
Dazu hier auch mal ein ausdrücklicher Dank für die Urteilsammlung und die Kommentare im Forum!!!

Zitat Tangocharly:“ …nach BGH kommt es darauf an, wie der verständige Bürger diesen, d.h. seinen Vertrag, verstehen durfte.“

Als durchschnittlich intelligenter Mensch (prom. Naturwissenschaftler) verstehe ich mein Lieferverhältnis ausdrücklich als Sondervertragsregelung außertariflich!

Tangocharly:  Und wenn es schon im Kleingedruckten heißt: \"Mindestlaufzeit ...\" - was wollen Sie dann noch mehr. Denn damit will Ihnen das EVU Ihr Kündigungsrecht für diesen Zeitraum wegnehmen. Und das geht, nach Fred Feuerstein, nur auf vertraglicher Grundlage.

Naja, 2007 gab es wieder eine automatische Umbenennung, dazu wurde auch ein Vertrag zugeschickt, der enthält diese Mindestlaufzeit, aber auch ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Preisänderung. Das widerspricht sich ja irgendwie. Selbst wenn nicht, lief dieses jedoch zu diesem Zeitpunkt noch „leer“, weil ein einziger Alternativanbieter erst zur zweiten Jahreshälfte 2007 zur Verfügung stand und eine komplette Heizungsumstellung auf einen anderen Energieträger innerhalb eines Monats eine Zumutung ist.

Wie sie sehen - für Otto-Normalverbrauchervalles sehr verwirrend und widersprüchlich! Und sorry für den langen Text....

 

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