Die Frage der ausschließlichen Zuständigkeit gem. §§ 102, 108 EnWG ist bei Streitigkeiten über die Billigkeit einseitig festgesetzter Strom- und Gasentgelte streitig, vgl. den Besinnungsaufsatz der Verbraucheranwälte Wollschläger/ Beermann (BBH), IR 2010, 1 ff.
Das Amtsgericht Schwelm hatte mit Urteil vom 05.08.2008 Az. 20 C 88/08 die Zahlungsklage eines Versorgers wegen 303 € nach Unbilligkeitseinrede wegen der ausschließlichen Zuständigkeit gem. §§ 102, 108 EnWG als unzulässig abgeweisen.
Das LG Hagen hat auf die hiergegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 25.03.2009 Az. 7 S 84/08 eine ausschließliche Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen beim Landgericht abgelehnt und den Streit an das Amtsgericht zurückverwiesen. Gegen diese Entscheidung wurde vom Landgericht Hagen die Revision zugelassen, die beim BGH anhängig sein soll.
Nach der sog. Kompetenzkompetenz wie im Kartellrecht dürfte der Kartellsenat des BGH für die Revision zuständig sein.