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Autor Thema: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?  (Gelesen 132464 mal)

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Offline sternenmeer

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Re: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #225 am: 14. September 2013, 09:42:51 »
Zu der vom BdE veröffentlichten Meinung(Zitat:"Fernwärme wird ausschliesslich im Rahmen von Sonderverträgen geliefert.") kann ich so nicht zustimmen
(s. auch Diskussion w.o.).Das Fernwärmerecht (AVBFernwärmeV) kennt die Begriffe "Grundversorgung/Tarifvertrag" auf der einen sowie "Sondervertrag"
auf der anderen Seite nicht.Es unterscheidet zwischen
1.§1 Abs. 1 AVBFernwärmeV (vom Versorger vorformulierte allgemeine Versorgungsbedingungen für eine Vielzahl von Fernwärmeverträgen) und
2.§1 Abs. 3 AVBFernwärmeV (von der AVBFernwärmeV abweichende Versorgungsbedingungen ); gem. BGH v. 06.04.2011,Az.:VIII ZR 66/09 Rn. 23 ein
   "Normsondervertrag",wenn ALLE in § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV  aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
3.Die AVBFernwärmeV gilt NICHT für die Fernwärmeversorgung von Industrieunternehmen.
4.Die AVBFernwärmeV gilt NICHT für Individualvereinbarungen,d.h.,wenn die AVBFernwärmeV vertraglich vereinbart wurde,liegt somit kein Individualertrag vor.
   Ein vorformulierter Vertrag auf der Basis der AVBFernwärmeV macht diesen nicht zum Individualvertrag.Die Vertragsbestandteile müssen sich dann an den
   §§ 2-34 AVBFernwärmeV messen lassen.
5.Zur Fernwärmevertragsdifferenzierung nochmals der BGH (s.o.),Rn. 24:
   "Eine Differenzierung zwischen Tarifabnehmer- und Sonderkundenverträgen soll dabei nach dem Willen der Verordnungsgeber -abgesehen von den Fällen des
   § 1 Abs. 2,3 AVBFernwärmeV- nicht erfolgen,weil es im Gegensatz zumStrom- und Gassektor bei der Fernwärme keine gesetzlichen Regelungen über unterschied-
   liche Tarifgestaltungen gibt."     

Offline sternenmeer

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Re: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #226 am: 15. September 2013, 19:28:03 »
Ergänzend folgendes Zitat:
"Anders als bei Strom und Gas gibt es keinen Sonderkundenbereich,der von vornherein ausserhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (AVBFernwärmeV) liegt."
(Horst Witzel/Adolf Topp:Allgemeine Versorgungsbedingungen,2.Aufl. 1997,S.45).

Offline Stadt/Versorger

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Re: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #227 am: 15. September 2013, 19:51:20 »
@sternenmeer

Bitte auch als Mitteilung an das OLG Rostock ;)

verwaltung@lg-rostock.mv-justiz.de

Offline sternenmeer

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Re: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #228 am: 16. September 2013, 08:56:17 »
@Stadt/Versorger
Eine kritische Stellungnahme zum Urteil als Email ans OLG Rostock ändert am rechtskräftigem Urteil auch nichts mehr.Im Vergleich war die AVBFernwärmeV
als Vertragsgrundlage vereinbart worden,wodurch sich zwangsläufig die Annahme eines Individualvertrages verbietet.Auch eine einzelne individuelle Vereinbarung machen den Vertrag deshalb nicht in Gänze zum Individualvertrag.Zitat v. Witzel/Topp (s.o.):"Das Aushandeln einzelner Klauseln machen den Rest nicht zur Individualvereinbarung (BGHZ,97,215)."
Hier muss ich Norman Fricke (AGFW) zustimmen:"Der im Vergleich fixierte Wille,wonach die AVBFernwärmeV gelte,bringt dies deklatorisch zum Ausdruck.Über
diesen Willen setzt sich das OLG Rostock hinweg."(ER 4/13 Seite 172).

Offline sternenmeer

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Re: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #229 am: 20. September 2013, 19:34:39 »
Die w. o. diskutierte Frage,ob ein Fernwärmeversorger eine vertraglich festgelegte Preisänderungsklausel einseitig gem. § 4 Abs.2 /§ 1 Abs.4 AVBFernwärmeV ändern darf,ist m.E. bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden.
Der BGH hat jedoch in verschiedenen Urteilen eine Preisänderungsklausel (Preisnebenabrede) als AGB i.S. von § 305 Abs. 1 BGB betrachtet,was zur Folge hat,dass
auch die Bedingungen des § 305 Abs. 2 Satz 2 BGB als Beziehungsvoraussetzung gegeben sein müssen ("...wenn die andere Vertragspartei mit Ihrer Geltung einverstanden ist.").
Der Versorger kann ja auch nicht eine vertraglich festgelegte Vertragsdauer von 10 Jahren einseitig auf 5 Jahre verkürzen oder von 5 Jahren auf 10 Jahre verlängern
oder eine vertraglich festgelegte Durchflussmenge (Liter pro Std.) einseitig erhöhen oder senken.
Warum sollte eine Preisänderungsklausel als AGB einer anderen rechtlichen Beurteilung zugänglich sein?

Offline sternenmeer

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Re: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #230 am: 16. Januar 2014, 11:19:12 »
@Alle
Nun ist es m. E. auch höchstrichterlich (BGH v. 15.01.2014,Az.: VIII ZR 111/13) entschieden,dass eine Preisänderungsklausel-auch eine
rechtswidrige-nicht einseitig vom FW-Versorger geändert werden darf,da es an einer Einbeziehungsvereinbarung fehlt.Ob das die AGFW
auch so sieht? Bin auf deren Stellungnahme zu o.a. BGH-Urteil gespannt.

Offline RR-E-ft

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Re: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #231 am: 16. Januar 2014, 11:42:00 »
Die AGFW schreibt unter

https://www.agfw.de/recht/neues-aus-dem-bereich-recht/

bisher

Zitat
Gemäß § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV kann das FVU die Allgemeinen Versorgungsbedingungen durch öffentliche Bekanntgabe ändern. Zu den Allgemeinen Versorgungsbedinungen gehören nach herrschender Auffassung auch die vertraglich vereinbarten Preisänderungsklauseln (Dibbern/Wollschläger, CuR 2011, 148, 152; Wollschläger, in Danner/Theobald, Energierecht, § 4 AVBFernwärmeV Rn. 6; Witzel, Witzel/Topp, AVBFernwärmeV, S. 78). Diese Auffassung hat nun erstmals ein Gericht bestätigt, so das LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 22. Mai 2013.

« Letzte Änderung: 16. Januar 2014, 12:20:23 von RR-E-ft »

Offline sternenmeer

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Re: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #232 am: 16. Januar 2014, 12:15:31 »
@ RR-E-ft
Richtig.Die Betonung liegt auf "bisher".Ich freue mich darüber,dass wir nun zu einer gleichen Beurteilung gekommen sind.
Auch wird es interessant sein,ob Dibbern/Wollschläger Ihre Meinung in der Fachpresse ändern werden,dass § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV
die rechtliche Grundlage für die einseitige Änderung von Allgemeinen Versorgungsbedingungen ist.

Offline RR-E-ft

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Re: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #233 am: 16. Januar 2014, 12:20:54 »
Die vom LG Nürnberg-Fürth im Urteil v. 22.05.13 Az. 3 O 4143/12 unter III b) genannten Entscheidungsgründe überzeugen nicht, weil bei einem konkludent geschlossenen Wärmelieferungsvertrag eine feste Vertragslaufzeit regelmäßig nicht vereinbart ist (nunmehr BGH, Urt. v. 15.01.14 Az. VIII ZR 111/13), so dass sich der Wärmeversorger in überschaubarer Frist (unter zwei Jahre) durch ordnungsgemäße Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann, um dem Kunden ggf. einen Folgevertrag mit einer wirksamen Preisänderungsklausel anzubieten.

Wurde hingegen eine feste Vertragslaufzeit bis zu 10 Jahren wirksam vereinbart, so ist das Recht zur ordentlichen Kündigung regelmäßig ausgeschlossen und wohl eine andere Beurteilung erforderlich.

Dabei könnte dem Wärmeversorger ein Recht zur außerordentlichen Kündigung erwachsen, wenn sich eine vereinbarte Preisänderungsklausel als unwirksam erweist und der Kunde eine vom Versorger deshalb angebotene Vertragsänderung zur Vereinbarung einer wirksamen Preisänderungsklausel ablehnt.   
« Letzte Änderung: 16. Januar 2014, 12:26:20 von RR-E-ft »

Offline sternenmeer

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Re: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #234 am: 13. Februar 2014, 08:05:06 »
Der BGH hat in seinem Urteil v. 15.01.2014,Az.:VIII ZR 111/13 zur Frage der Einbeziehungsvoraussetzungen von Allgemeinen Fernwärme-
Versorgungsbedingungen entschieden(Leitsatz):"Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen von Fernwärmeunternehmen werden nur aufgrund
einer rechtsgeschäftlichen Einbeziehungsvereinbarung Inhalt eines Vertrages über die Versorgung mit Fernwärme."
Ein sehr bedeutender Leitsatz für Fernwärmekunden/-Versorgungsbetriebe.

 

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