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Autor Thema: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden  (Gelesen 14228 mal)

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Offline okieh

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Offline fortunato

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Offline RuRo

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Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
« Antwort #2 am: 24. März 2010, 11:06:10 »
Es existiert wohl eine Vielzahl von Sonderkundenverträgen auch mit Kommunen, die eben diese Preisanpassungsklausel beinhalten.

Pressemitteilung BGH
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline RR-E-ft

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Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
« Antwort #3 am: 24. März 2010, 12:42:48 »
Gasversorger sind gegenüber ihren Vorlieferanten auch Sondervertragskunden. Auch in deren Verhältnis gilt AGB- Recht, wenn entsprechende Preisänderungsklauseln als AGB einbezogen wurden.

Viele Gasversorger argumentierten bisher, dass solche Preisanpassungsklauseln mit den Vorlieferanten unverhandelbar waren, weil die Vorliefranten gegenüber ihren Kunden nicht von ihrer Praxis abweichen wollten.

Auch in deren Verhältnis besteht die Möglichkeit einer unzulässigen Erhöhung des Gewinnanteils am Preis, wenn gesunkene Netz- und Vertriebskosten nicht weitergegeben werden.

Offline grisu63

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Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
« Antwort #4 am: 24. März 2010, 12:47:48 »
Und was bedeutet dieses Urteil nun für uns als Kunden?

Offline RR-E-ft

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Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
« Antwort #5 am: 24. März 2010, 12:52:08 »
Es bedeutet zunächst für die Kunden, in deren Sonderverträgen solche Klauseln enthalten sind/ waren, dass Preisänderungen des Versorgers auf diese wegen Unwirksamkeit der Klausel nicht gestützt werden können.

Der BGH hatte ja auch bereits eine Vielzahl anderer Preisänderungsklauseln für AGB- rechtlich unzulässig erklärt und festgestellt, dass sich im Falle nicht wirksam einbezogener oder unwirksamer Preisänderungsklauseln ein Preisänderungsrecht des Gasversorgers auch nicht anderweitig ergibt (BGH VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08].

Offline RR-E-ft

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Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
« Antwort #6 am: 24. März 2010, 13:21:45 »


Konsequenzen

Tagesschau

Zunächst muss geprüft werden, ob im eigenen Vertrag eine solche HEL- Klausel im Rahmen von AGB überhaupt vereinbart war.

(Solche Verträge gibt oder gab es u.a. bei den Stadtwerken Dreieich, den Stadtwerken Jena-Pößneck GmbH, der Werragas GmbH, der OhraHörselgas GmbH, den Stadtwerken Bad Kreuznach.... Bei diesen Versorgern ist die überwiegende Zahl der Gaskunden direkt betroffen.)

Einige Versorger haben sich nun deutlich verrechnet.

Oder hier
 oder hier oder hier oder hier oder hier oder hieroder hier oder hier oder hier oder hier oder bei EnBW oder hier....

War dies der Fall, konnten auf darauf gestützte Preisänderungen erfolgte Mehrzahlungen rechtsgrundlos geleistet worden sein und deshalb ein Rückforderungsanspruch gem. § 812 BGB bestehen, möglicherweise unabhängig von bisherigen Widersprüchen und Vorbehaltserklärungen der Kunden (BGH VIII ZR 199/04, Büdenbender NJW 2009, 3125, 3131; derzeit beim BGH in Klärung VIII ZR 246/08, Verkündungstermin 16.06.10).

Mögliche Rückforderungsansprüche hat der Sprecher des BGH nach den Entscheidungen bereits erwähnt.

Die Verjährung eines solchen Anspruchs kann womöglich gem. § 199 BGB erst mit der Kenntnis von den heutigen Entscheidungen des BGH beginnen, so dass längstens Zuvielzahlungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre geleistet wurden, zurückverlangt werden können. Das bedeutet insbesondere, dass möglicherweise auch heute noch Rückforderungsansprüche wegen Überzahlungen in den Jahren 2004 bis 2006 unverjährt sein können.

Für Kunden der Gasversorger, die solche Klauseln verwendet und Gaspreiserhöhungen darauf gestützt hatten, bedeutet dies, dass sie jetzt ihre Rückforderungsansprüche ermitteln und diese zunächst unter Fristsetzung beim Versorger und ggf. gerichtlich geltend machen müssen, wenn sie von der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des BGH profitieren wollen.  Zur Geltendmachung solcher Ansprüche siehe AG Gummersbach, Urt. v. 17.03.2010.

Betroffen sind die Gasversorger, die sich aufgrund solcher Klauseln bisher besonders sicher wähnten, weil die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB dadurch garantiert ausgeschlossen war. Was für eine Parabel.

Unzulässig und unwirksam sind all jene Klauseln, die eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils am Preis nicht sicher ausschließen.

Auf alle Gaslieferverträge, die Preisänderungen zulassen, weil es sich um Grundversorgung handelt oder aber die Preisänderungsklauseln innerhalb der AGB nicht unwirksam sind, findet die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unmittelbare Anwendung (BGH VIII ZR 36/06, VIII ZR 138/07, VIII ZR 314/07) bzw. soll diese unmittelbare Anwendung finden (BGH VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08].  Siehste hier.
« Letzte Änderung: 28. Januar 2022, 08:02:08 von DieAdmin »

Offline RR-E-ft

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Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
« Antwort #7 am: 24. März 2010, 17:27:45 »
Die heutigen Entscheiungen zu HEL- Preisänderungsklauseln können auch für den Fernwärmebereich Konsequenzen zeitigen. Siehe hier.

Offline RuRo

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Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
« Antwort #8 am: 24. März 2010, 20:29:29 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Gasversorger sind gegenüber ihren Vorlieferanten auch Sondervertragskunden. Auch in deren Verhältnis gilt AGB- Recht, wenn entsprechende Preisänderungsklauseln als AGB einbezogen wurden.

Viele Gasversorger argumentierten bisher, dass solche Preisanpassungsklauseln mit den Vorlieferanten unverhandelbar waren, weil die Vorliefranten gegenüber ihren Kunden nicht von ihrer Praxis abweichen wollten.

Auch in deren Verhältnis besteht die Möglichkeit einer unzulässigen Erhöhung des Gewinnanteils am Preis, wenn gesunkene Netz- und Vertriebskosten nicht weitergegeben werden.

Wie sieht es nun aus, wenn eine identische Preisbildungsformel/-anpassungsformel im Gaslieferungsvertrag mit dem Vorlieferanten vereinbart wurde?

Diese Berechnungsformel kommt unabhängig vom Vertragsstatus des Kunden im Vertragswerk mit dem Vorlieferanten zur Anwendung. Selbst in einem Tarifkundenverhältnis/Grundversorgungsverhältnis wird bzgl. der \"lediglich nicht gänzlich weitergegebenen Bezugskostensteigerung\" auf diese Formel abgestellt. Die Inhaltsgleichheit kann dem Berufungsurteil des OLG Frankfurt entnommen werden.

So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH, VIII ZR 36/06 vom 13.06.09) für ein Grundversorgungsverhältnis:
Die auf einer vorgelagerten Lieferstufe praktizierte Bindung des Erdgaspreises an den Preis für leichtes Heizöl (sog. Anlegbarkeitsprinzip) ist nicht Gegenstand der Billigkeitskontrolle einer einseitigen Erhöhung des Gaspreises, den ein Gasversorger seinen Tarifkunden in Rechnung stellt. Eine Tariferhöhung, mit der lediglich gestiegene Bezugskosten des Gasversorgers an die Tarifkunden weitergegeben werden, entspricht grundsätzlich der Billigkeit; sie kann allerdings unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg der Bezugskosten durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird.

Im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit nichtig, aber im Rahmen einer einseitigen Leistungsbestimmung dennoch billig?

\"Nebenbei gesagt\" noch die Gleichstellung von Tarifkunden und (Norm-) Sondervertragskunden  – geht das alles noch zusammen?
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Offline RR-E-ft

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Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
« Antwort #9 am: 24. März 2010, 20:51:27 »
@RuRo

Dieselbe Preisformel auf Bezugs- wie auf Abgabeseite klingt fair. Das hat man auch der Politik, den Verbrauchern und den Medien über Jahrzehnte dank geschickter PR als fair verkaufen können.

Das wirkt noch immer.

Ich hoffe, Sie haben in Mathematik aufgepasst:

Gerade dann, wenn der Gaspreis auf der Abgabeseite sich nach der gleichen mathemtischen Formel ändert wie der Gaspreis auf der Bezugsseite, erhöht sich der Gewinnanteil bei einer Erhöhung des HEL- Wertes dramatisch. Das ist das ganze Erfolgsrezept der Gasbranche.  

So ein Gaspreis setzt sich auf allen Stufen der Lieferkette immer aus verschiedenen Preisbestandteilen zusammen:

- Kosten für das Gas
- Netzkosten
- Vertriebskosten
- Gewinnanteil
...

Wird nun ein aus diesen vielen Preisbestandteilen zusammengesetzter Gaspreis auf der Abgabeseite allein an eine mathematische Formel gebunden, nach der sich tatsächlich nur ein einzelner Preisbestandteil, nämlich die Gasbezugskosten richten, dann ändern sich denknotwendig auch alle anderen Preisbestandteile \"plötzlich\" entsprechend der mathematischen Formel.

Steigt der HEL- Preis, steigen dann nicht nur die im Gesamtpreis enthaltenen Gasbezugskosten, sondern ebenso alle anderen Preisbestandteile einschließlich des Gewinnanteils erfahren eine entsprechende Erhöhung.

Da aber tatsächlich Netzkosten und Vertriebskosten gar nicht in Abhängigkeit vom HEL- Preis steigen, sondern vielleicht stabil bleiben, steigt der Gewinnanteil sogar überproportional, also mehrfach so stark wie die eigentlichen Gasbezugskosten. Es handelt sich um eine klassische Hebelwirkung.

Noch dramatischer wird es mit dem Gewinnanteil, wenn Netzkosten und Vertriebskosten oder andere Kosten dabei tatsächlich sinken. Nur der Gedanke daran, brachte beim BGH wohl das Fass zum Überlaufen.

AGB- rechtlich zulässig sind jedoch immer nur solche Preisänderungsklauseln, die eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils am Preis  sicher ausschließen.

Davon kann bei HEL- Klauseln wie aufgezeigt keine Rede sein.

Zudem sind die Erdgasimportpreise nicht an deutsche HEL- Notierungen gekoppelt. Der \"internationale\" Gaspreis etwa für russisches Pipelinegas in Langfristverträgen nicht an deutsche HEL- Notierungen gekoppelt, sondern an Rohölnotierungen. Abgerechnet wird dabei zu einem Preis in US- Dollar pro 1.000 Kubikmeter. Der Importpreis hängt dabei ab von den Rohölnotierungen und dem Wechselkurs EUR/ USD.

Der HEL- Preis selbst richtet sich nach ganz anderen Kriterien. Der steigt auch  bei konstanten Rohölnotierungen etwa wenn regionale Raffeneriekapazitäten verknappt werden, wenn sich die Transportkosten infolge der Autobahnmaut erhöhen, wenn die Mineralölsteuer steigt, wenn die Mehrwertsteuer steigt oder einfach in einem strengen Winter, wenn die Tanks bei den Kunden zunehmend leer sind..... Er hat mit den Rohölnotierungen ebenso wenig zu tun wie die Benzinpreise an den Tankstellen, die \"garantiert\" vor Feiertagen und  zu Ferienbeginn steigen.

Der HEL- Preis hat mit dem Erdgasimportpreis folglich wenig gemein.
Hinzu tritt, dass der HEL- Preis unbeeinflusst ist durch wettbewerbliche Rückkopplungen des Gaspreises oder der Fernwärmepreise....

Durch die HEL- Preisbindung auf Gasabgabeseite haben sich die Abgabepreise nominal denknotwendig zwingend immer weit stärker erhöht als die Gasbezugskosten.

Der daraus resultierende Nachteil für die Verbraucher kann nur in Milliarden EUR ermessen werden. Volkswirtschaftlich dramatisch, weil dadurch eine Inflationsspirale in Gang gesetzt wurde.

Zwischen den Mehraufwendungen der Erdgasimporteure und den Mehraufwendungen der Letztverbraucher für Gas klaffte eine immer größere Milliaradenlücke. Die Gasbranche, allen voran BGW/ BDEW, erklärte rgelmäßig, die Importpreise seien um 60 Prozent gestiegen, die Letztverbraucherpreise weit weniger. Alles in Ordnung war die Botschaft, die dabei rüberkommen sollte.

Gut, dass sich in Karlsruhe heute die rationale Vernunft durchsetzen konnte.

Viele Gasversorger, insbesondere auch Stadtwerke zeigten sich für die dramatische Problematik der HEL- Preisbindung bisher leider völlig taub, weil am Markt eh jeder Gaspreis durchgesetzt werden konnte.

Auf einem zunehmend durch Wettbwerb geprägten Markt muss die gesamte Branche nun umdenken, so wie auch E.ON Ruhrgas. Schlechte Bezugskonditionen lassen sich in zunehmendem Maße weniger auf die eigenen Kunden abwälzen. Die Kunden hauen einfach ab, wenn man sie nicht tricky langfristig gebunden hat.

Offline RuRo

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Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
« Antwort #10 am: 24. März 2010, 21:47:43 »
@RR-E-ft
Erhellend und einleuchtend zugleich, wie wir es aus Lichtstadt gewohnt sind.

Doch wie schätzen Sie die aufgeworfene Fragestellung ein:

Im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit nichtig, aber im Rahmen einer einseitigen Leistungsbestimmung dennoch billig?

\"Nebenbei gesagt\" noch die Gleichstellung von Tarifkunden und (Norm-) Sondervertragskunden – geht das alles noch zusammen?
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #11 am: 24. März 2010, 22:15:16 »
@RuRo

Was soll ich dazu sagen?

Was AGB- rechtlich unzulässig ist, ist im Rahmen von Individualvereinbarungen noch lange nicht verboten. Ich habe umfassende Kritiken an vielem angebracht, hier im Forum und manchmal auch über die Medien.

Offline gastrom

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Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
« Antwort #12 am: 24. März 2010, 22:16:55 »
Welche Folgen hat das BGH-HEL-Urteil für Kunden, in deren Sondervertrag formuliert ist:

\" Es gilt jeweils das aktuelle Preisblatt.\",

jedoch z.B. in der Mitteilung zur \"Änderung der Erdgaspreise zum 1.Oktober 2008\" folgendes steht:

\"... Durch die Kopplung der Gas- an die Ölpreise erhöhten sich auch die Kosten des Gaseinkaufs drastisch. ... Nach derzeitigem Stand betragen unsere zusätzlichen Kosten aufgrund der Ölpreisentwicklung ... insgesamt rund 1,7 Cent netto für jede kWh.\"

Offline RR-E-ft

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Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
« Antwort #13 am: 24. März 2010, 22:24:18 »
@gastrom

Wenn man kein Grundversorgungskunde ist, stellt sich die Frage, ob man überhaupt eine Preisänderungsklausel im Vertrag hat, und wo dies der Fall sein sollte, ob jene überhaupt AGB- rechtlich wirksam ist.

Fehlt eine wirksame Preisänderungsklausel in einem Sondervertrag, sind Preiserhöhungen regelmäßig  per se unzulässig und unwirksam, auch wenn die Kosten des Versorgers gestiegen waren (BGH VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08]. Darauf, warum die Kosten des Versorgers gestiegen sind, kommt es dann auch nicht an.

Fraglich, ob es sich bei einer Klausel \"Es gilt das jeweilige Preisblatt\" überhaupt um eine Preisänderungsklausel handeln kann. Aus dieser ist jedenfalls keine vertragliche Verpflichtung ersichtlich, gesunkene Kosten über Preisanpassungen an die Kunden umfassend und zeitnah weiterzugeben, weshalb sie wohl jedenfalls unwirksam sein wird (BGH aaO.).

Offline gastrom

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Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
« Antwort #14 am: 24. März 2010, 22:46:34 »
@RR-E-ft

Unterstellt man, dass die AVBGasV (als sie noch gültig waren) wirksam in den Sondervertrag einbezogen wurden, ergibt sich doch m.E. auch eine wirksame Preisänderungsklausel.

Wie ist unter diesen Umständen meine Frage zu beantworten?

 

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