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Autor Thema: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden  (Gelesen 13948 mal)

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Offline RR-E-ft

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Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
« Antwort #15 am: 24. März 2010, 22:58:29 »
@gastrom

Folgen Sie bitte meinen Verlinkungen in diesem Thread.

Der BGH hat bereits geklärt, dass auch gegenüber Tarifkunden gestiegene Bezugskosten eine Preiserhöhung nicht rechtfertigen können, nämlich wenn und soweit der Kostenanstieg im Vorlieferantenverhältnis nicht für die Anpassung an die Marktverhältnisse erforderlich und angemessen war und/oder gestiegene Bezugskosten durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren des sog. Preissockels ausgeglichen werden konnten. Dies leitet der BGH auch aus §§ 2, 1 EnWG her.

Offline Lothar Gutsche

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Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
« Antwort #16 am: 25. März 2010, 08:29:40 »
@ RR-E-ft

Die Frage, die RuRo zur Ölpreisbindung beim Vorlieferanten stellte, sehe ich noch nicht als beantwortet. Er fragte:

Zitat
Wie sieht es nun aus, wenn eine identische Preisbildungsformel/-anpassungsformel im Gaslieferungsvertrag mit dem Vorlieferanten vereinbart wurde?

In der Erläuterung der Frage bezog sich RuRo auf das BGH-Urteil VIII ZR 36/06 vom 13.6.2007, Leitsatz c) und d):
 
Zitat
Die auf einer vorgelagerten Lieferstufe praktizierte Bindung des Erdgaspreises an den Preis für leichtes Heizöl (sog. Anlegbarkeitsprinzip) ist nicht Gegenstand der Billigkeitskontrolle einer einseitigen Erhöhung des Gaspreises, den ein Gasversorger seinen Tarifkunden in Rechnung stellt. Eine Tariferhöhung, mit der lediglich gestiegene Bezugskosten des Gasversorgers an die Tarifkunden weitergegeben werden, entspricht grundsätzlich der Billigkeit; sie kann allerdings unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg der Bezugskosten durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird.

In Ihrer Erläuterung zeigten Sie, dass aus der Anwendung der HEL-Anpassungsformel beim Endkundenpreis wirtschaftliche Nachteile für den Verbraucher zu Gunsten des Versorgers resultieren können, wenn nämlich andere Kostenbestandteile neben dem Gasbezug sich nicht in dem gleichen Ausmaß oder sogar gegenläufig verändern wie der HEL-Preis. In RuRos Frage sehe ich jedoch noch einen 2. Aspekt: In wie weit ist der Endkundenversorger verpflichtet, bei seinem Vorlieferanten für Gas die Unbilligkeit zu rügen und insbesondere die HEL-Bindung sowohl kartellrechtlich als auch AGB-rechtlich überprüfen zu lassen? Aus dem EnWG ergibt sich doch die Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen Versorgung. Dazu passt schlecht, wenn ein Endkundenversorger bei seinem Ferngaslieferanten die kostentreibende Ölpreisbindung an HEL akzeptiert. Denn auch auf der Vorleistungsebene tritt der von Ihnen beschriebene Effekt auf, dass die Kosten für den Betrieb der Ferngasnetze, die Vertriebskosten usw. des Ferngasliefranten sich im allgemeinen nicht so verändern, wie es die reinen Gasbezugspreise tun.

Verstößt der Endkundenversorger mit seiner Passivität gegenüber dem Ferngaslieferanten nicht gegen seine Verpflichtung aus dem EnWG, möglichst kostengünstig einzukaufen, wenn er auf der Vorleistungsebene die Ölpreisbindung einfach akzeptiert? Die Frage ist weniger für Sondervertragskunden, sondern mehr für grundversorgte Kunden von Interesse. Der VIII. Zivilsenat des BGH kam in Randnummer 27 seines Urteils VIII ZR 36/06 vom 13.6.2007 zu der Auffassung \"Nein\", das ist im Rahmen der Billigkeitsprüfung irrelevant. Vor dem Hintergrund des gestrigen Urteils ist das jedoch möglicherweise zu revidieren.

Viele Grüße
Lothar Gutsche

Offline RuRo

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Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
« Antwort #17 am: 25. März 2010, 08:37:32 »
@Lothar Gutsche
Sie haben es treffend und präzise ausformuliert.
Doch bin ich mir auch sicher, dass @RR-E-ft genau erkannte, worauf die Fragestellung abzielt  ;)
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline RR-E-ft

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Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
« Antwort #18 am: 25. März 2010, 10:10:35 »
@Lothar Gutsche

Die Tarifkundenrechtsprechung ist doch bei BGH VIII ZR 36/06 nicht stehen geblieben, sondern hat in VIII ZR 138/07 und VIII ZR 314/07 eine Fortsetzung gefunden.

Und demnach (VIII ZR 138/07 Rn. 43) können nicht alle tatsächlichen Bezugskostenerhöhungen weitergegeben werden, sondern wegen § 1 EnWG nur solche, die zur Anpassung an die Marktverhältnisse erforderlich und angemessen sind. Diese Marktverhältnisse werden m. E. wegen der Importabhängigkeit der Gasversorgung bestimmt durch die nominale Entwicklung der Erdgasimportpreise, die vom BAFA veröffentlicht werden. Auf diese stellt auch der Monitoringbericht der BNetzA für die Entwicklung der Großhandelspreise ab. Einen anderen Anhalt als die BAFA- Erdgasimportpreise gibt es für die Marktverhältnisse gar nicht, allenfalls noch die EEX- Notierungen seit 2007  und weitere Spotmarktnotierungen.

Demzufolge dürfte ein Bezugskostenanstieg (völlig unabhängig davon, auf welcher vertraglichen Grundlage das Gas beschafft wurde), der über den nominalen Anstieg der Erdgasimportpreise hinausgeht, billigerweise nicht an die Kunden weitergewälzt werden. Untunlich ist es deshalb, sich- wie oft geschehen - an dem Begriff \"Ölpreisbindung\" festzubeißen.

Die beschriebene Ölpreisbindung in den Importverträgen und die daraus resultierenden Marktverhältnisse auf der Großhandelsebene (repräsentiert durch die BAFA Erdgasimportpreise) wird man als festes Datum hinzunehmen haben. An diesen können auch die Stadtwerke beim besten Willen nichts ändern.

Kontrollüberlegung:

An den maßgeblichen Marktverhältnissen auf der Großhandelsebene ändert sich auch dann nichts, wenn die Stadtwerke Gas nicht aufgrund langfristiger Lieferverträge mit HEL- Klausel, sondern Gas von Tag zu Tag am Markt beschaffen.

Im Prozess ist es Sache des Tarifkunden, hierzu Vortrag zu halten.Fast mundgerecht siehste hier..

In BGH VIII ZR 138/07 kommt zum Ausdruck, dass entsprechender Vortrag dort (noch) nicht gehalten worden sei. Der ist deshalb nach Zurückverweisung an das LG Duisburg noch tunlichst nachzuholen. Das wissen auch Herr Wrede und dessen Prozessbevollmächtigte, die hier fleißig mitstudieren.

Auch bei heißem Herzen gilt es also immer kühlen Kopf zu bewahren. Wer nur reflexhaft ruft: \"Ölpreisbindung geht gar nicht!\", dem wird damit kein Erfolg beschieden sein. Den Gerichten erschien dies womöglich \"auf Krawall gebürstet\". Das und nichts anderes ergab sich aus BGH VIII ZR 36/06, auch wenn es von der Gaswirtschaft gern anders interpretiert wurde. Dort dachte man, jedweder Bezugskostenanstieg sei \"abgesegnet\". Irrtum.

Aufgrund des gleichen Mißverständnisses sollte man auch nicht auf eine angebliche \"Rechtsprechung\" einprügeln. Es bedarf bei genauer Betrachtung auch keiner Revision (\"revidieren\"). Es steht zu erwarten, dass sich die Urteilsbgründungen mit der Frage der \"Marktverhältnisse\" etwas differenzierter befassen.

=======

Wenn sich - wie derzeit -  die Marktverhältnisse durch einen zunehmend liquiden Gasmarkt (Spotmarkt) ändern, dann verspüren selbst Importeure wie E.ON Ruhrgas erheblichen Druck, in den Importverträgen etwas an der dortigen Ölpreisbindung zu ändern. Und wie die Berichterstattung über die Auseinandersetzung zwischen E.ON Ruhrgas und Gazprom deutlich zeigt, geht dann auch dort etwas. Siehste hier. Plötzlich ist davon die Rede, dass fortan Teilmengen ohne Ölpreisbindung importeiert werden. E.ON Ruhrgas hatte bereits im September 2005 erklärt, dass Gasmengen aufgrund langfristiger Importverträge ohne Ölpreisbindung importiert werden. Letzteres erscheint jedoch erlogen gewesen zu zu sein, um die Beanachteiligung einzelner Kundengruppen zu kaschieren.

Wenn es denn so gewesen wäre, dass Kraftwerksbetreiber das Gas zu relativ stabilen Gaspreisen bekamen, ist natürlich fraglich, womit E.ON die Strompreiserhöhungen rechtfertigen wollte. Ölkraftwerke spielen im deutschen Energiemix keine Rolle. Als Grund für die gestiegenen Strompreise wurden u.a. gestiegene Gaspreise angeführt, die nun einmal an den Ölpreis gebunden seien....

Fazit:

Die Marktkräfte überwinden die nicht marktgerechte Ölpreisbindung von selbst, wenn nur marktkonforme Verhältnisse herrschen, also keine Marktabschottungen durch langfristige Verträge und Demarkationen sowie daraus resultierende Monopolstellungen. Hierzu haben das Bundeskartellamt und der Kartellsenat des BGH durch das Verbot langfristiger Bezugsbindungen (Langfristverträge E.ON Ruhrgas) maßgebliche Impulse gesetzt.

Man könnte auch sagen, der BGH habe nun mit der Lebenslüge der Gaswirtschaft aufgeräumt, man könne den Marktpreis für Erdgas in einer mathematischen Formel antezipieren. Wer Gas zu Preisen bezieht, die sich nach entsprechenden mathematischen Formeln ergeben, bezieht das Gas gerade nicht zu marktgerechten Preisen.

Offline energienetz

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Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
« Antwort #19 am: 25. März 2010, 17:03:04 »
Wir können im Fall Rheingas exakt belegen, dass der Preisanstieg im Einkauf geringer mit dem HEL gestiegen ist, als der Endkundenpreis. Das LG Köln hat in seinem Urteil dazu zutreffend formuliert, dass es darauf gar nicht ankommt. Allein die Möglichkeit, dass es so sein könnte führt zur Unwirksamkeit der Klausel
siehe
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Container-Urteilssammlung/site__2220/
das OLG Köln hat das dann wieder kassiert und dagegen nicht einmal die Revision zugelassen, erst unsere Nichtzulassungsbeschwerde hatte dann den gewünschten und allseits bekannten Erfolg zur Konsequenz.

Gruss aus Unkel

Ich möchte in diesem Zusammenhang doch noch auf die Rückforderungsmöglichkeiten für die 185.000 betroffenen Verbraucher hinweisen.

http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Erdgas/Preise__312/ContentDetail__10453/

Offline RR-E-ft

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Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
« Antwort #20 am: 25. März 2010, 17:14:33 »
@energienetz

Glückwunsch nach Unkel!!!

Das Urteil des LG Köln findet sich leider nicht hinter dem Link. Es findet sich jedoch hier.

Zutreffend hatte schon  das LG Köln entschieden, dass eine Klausel schon dann unwirksam ist, wenn sie nur die Möglichkeit einer nachträglichen Gewinnsteigerung nicht sicher ausschließt.

Zitat
Original von energienetz
das OLG Köln hat das dann wieder kassiert und dagegen nicht einmal die Revision zugelassen, erst unsere Nichtzulassungsbeschwerde hatte dann den gewünschten und allseits bekannten Erfolg zur Konsequenz.

In der Chronik des Vereins wird man es einst wohl etwas anders lesen.

In der Berufung wurde das Urteil des LG Köln dann vom OLG Köln teilweise abgeändert und die Klage des Vereins abgewiesen. In dem Umfang, wie die Berufung erfolgreich war - also die Klage des Vereins abgewiesen wurde - wurde jedoch die Revision vom OLG Köln zugelassen.  Das hieß dann wohl: \"Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung Erfolg hat, im Übrigen wird sie nicht zugelassen.\" ;)

Von der BGH- Entscheidung profitieren weit mehr Verbraucher als nur die Rheinenergie- Kunden.

Offline Kite

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Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
« Antwort #21 am: 25. März 2010, 17:34:29 »
Wie sieht es aus,wenn zusätzlich zu dem Verweis auf die HEL Schiene der Handwerkerecklohn des Vorlieferanten zu 10%in die Preisfindung für Gaspreisänderungen angeführt wird??
Ist das unterschiedlich zu bewerten zu dem BGH Urteil??

Offline RR-E-ft

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Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
« Antwort #22 am: 25. März 2010, 17:36:51 »
Das ist wohl nicht anders zu bewerten.

Bei Lichte betrachtet hat ein Handwerkerecklohn des Vorlieferanten (?!) auch nichts mit einem Marktpreis für Erdgas und den Netzkosten zu tun.
Sichergestellt sein muss, dass auch gesunkene Netz- und Vertriebskosten den Verbraucher erreichen.

Woher soll denn auch der Verbraucher den \"Handwerkerecklohn des Vorlieferanten\" kennen, wenn noch nicht einmal der Vorlieferant bekannt ist?
Selbst wenn der Vorlieferant bekannt wäre, könnte dieser im Verborgenen ausgewechselt werden.

Offline Kite

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Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
« Antwort #23 am: 25. März 2010, 17:46:02 »
Gesunkene Netz und Betriebskosten sind nicht in den alten AGB\'s enthalten.In den neuen Gasverträgen seit letztem Jahr fehlen plötzlich die HEL und Handwerkerecklohnverweise und jetzt wird eine zeitnahe Erhöhung oder Absenkung der Preise  erwähnt.
Ein Schelm,wer Böses dabei denkt.Stadtwerke Niebüll ist der Versorger.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #24 am: 25. März 2010, 17:55:00 »
Die Kurzfassung könnte lauten:

Die starre Anbindung des Gaspreises an HEL- Notierungen war ganz nach dem Belieben der Versorger.
Im Übrigen wurden Gaspreise unkontrolliert nach deren Belieben erhöht und gesenkt.
Wenn es nach der Gaswirtschaft ginge, sollte es wohl alle Tage so weitergehen.

Offline DieAdmin

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Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
« Antwort #25 am: 25. März 2010, 18:28:22 »
Zitat
Original von RR-E-ft
...
Das Urteil des LG Köln findet sich leider nicht hinter dem Link. Es findet sich hier.
..

Link ist korrigiert:

Da sollte es hinführen:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/News/aus-2008__2471//ContentDetail__8473

Offline RR-E-ft

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Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
« Antwort #26 am: 25. März 2010, 18:29:52 »
Lob für gute Mitarbeit!

Offline RR-E-ft

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« Antwort #27 am: 29. März 2010, 23:59:55 »
Erdgasimporteur wies bereits 2005 in einer Presseinformation darauf hin, dass man den Gaspreis nicht einfach an den Heizölpreis koppeln darf.

Wingas bereits 2005 ohne Ölpreisbindung

Zitat
Original Pressemitteilung Wingas vom 02.11.2005

Die absolute Höhe des deutschen Gaspreises ergibt sich durch Addition von Steuern und Abgaben, die etwa 30 % des Gesamtpreises ausmachen. Hinzu kommen Kosten für Speicherung, Transport und Verteilung in Deutschland, die etwa 40 % des Gaspreises für den deutschen Verbraucher bestimmen. Demgegenüber machte der Gasimportpreis im 1. Halbjahr 2005 etwa 30 % des Gesamtgaspreises für Haushaltskunden aus. \"Diese Zusammensetzung zeigt, dass man zur Beurteilung des aktuellen Gaspreises nicht allein die Ölpreisbindung heranziehen darf\", sagte Feldmann.  

Dass weder die 30 % Steuern und Abgaben am Endpreis, noch die 40 % Kosten für Speicherung, Transport und Verteilung vom Ölpreis abhängen können, sieht wohl ein Blinder mit dem Krückstock.
70 % des Gaspreises für Haushaltskunden haben  mit der Ölpreisentwicklung folglich rein überhaupt gar nichts zu tun.

Offline RR-E-ft

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Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
« Antwort #28 am: 31. März 2010, 19:47:32 »
Hier ist nicht der richtige Ort, um jedwede Form von Preisanpassungsklauseln zu diskutieren.

Das Ding mit der Ölpreisbindung.

Offline bolli

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Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
« Antwort #29 am: 01. April 2010, 08:09:51 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Hier ist nicht der richtige Ort, um jedwede Form von Preisanpassungsklauseln zu diskutieren.
Das wollte ich auch nicht. Meine Fragen waren rein rhetorischer Natur, die durch den weiteren Teil der Antwort \"...Da hilft nur \" Viel lesen, auch und gerade Urteile !!!\" Nur dann weiss man (vielleicht , wer wie und warum \"gestrickt\" ist.\" in der Weise präzisiert wurden, dass EnergieR an dieser Stelle keine weitere Antwort auf seine spezielle Frage erwarten kann.
Das diese nicht zum Topicthema passte und somit hier nicht hingehörte  erschien mir da nicht so zielführend. Eine entsprechende Ergänzung hätte aber durchaus sein können, da haben Sie sicherlich Recht.

 

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