Eine feste Frist gibt es nicht. Zunächst kommt es darauf an, wann der Kunde überhaupt Kenntnis von der Tarifänderung erlangt hat. Diese Kenntniserlangung kann auch erst durch die Jahresverbrauchsabrechnung geschehen sein. Der Versorger, der sich insoweit auf Verwirkung berufen wollte (vgl. Büdenbender NJW 2009, 3132), hätte die Umstände für diese und mithin auch die maßgebliche Kenntnis des Kunden darzulegen und zu beweisen.
Besteht kein normatives oder vertragliches Leistungsbestimmungsrecht, ist eine Verwirkung regelmäßig nicht gegeben (BGH VIII ZR 199/04, Büdenbender aaO., BGH VIII ZR 144/06 Rn. 20). Dies jedoch verkennt der Senat.
Dies mag auch der Grund dafür sein, warum seitens GEW gegen die Entscheidung keine Revision eingelegt wird. Man wählt das geringere Übel.
Nach der neuen gesetzlichen Regelung ist eine Tarifänderung nur zum Monatsersten zulässig. Wurde der Kunde nach der neuen gesetzlichen Regelung (§ 5 II GVV) sechs Wochen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten brieflich informiert, kann eine Frist von zwei Wochen nach Inkrafttreten möglicherweise als angemessen angesehen werden. Schließlich stehen dem Kunden dann acht Wochen zur Verfügung, nachdem er durch die briefliche Mitteilung Kenntnis erlangt hatte.
Fazit:
Widersprechen was das Zeug hält (auch hinsichtlich eines zu bestreitenden Leistungsbestimmungsrechts), so schnell als möglich ohne lange zuzuwarten.