Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
§4 AVBGasV
RR-E-ft:
@Black
Sie haben doch wohl einen eigenen Kopf zum Denken mitbekommen.
Wie steht es nun mit der notwenigen Kontrollüberlegung?
Ich glaube ja an den Menschenverstand. Auch an Ihren.
Black:
Das ist das Problem der \"nachgeholten\" Preisanpassung, bei der der Versorger zunächst zugunsten des Kunden darauf verzichtet eine Preissteigerung sofort weiterzugeben und dies erst zu einem späteren Zeitpunkt nachholt. Ich halte diese mit der Billigkeit vereinbar.
RR-E-ft:
@Black
Dann halten Sie das Verlangen der Nachholung einer unterlassenen Preisabsenkung auch für angemessen oder welche Probleme sehen Sie?
Schauen Sie sich die Kontrollüberlegung nochmals genauer an.
Wenn mit dem Kunden ein Preis vereinbart wurde, kann man hinterher nicht mit Kostenentwicklungen kommen, die vor der Preisvereinbarung lagen. Das widerspräche allen Grundsätzen zu Preisverinbarungen und Preisänderungsklauseln. Ein verdeckter Kalkulationsirrtum könnte sonst zu Preisänderungen herangezogen werden.
Werden vor Vertragsabschluss liegende Kostenentwicklungen bei Preisänderungen nach Vertragsabschluss herangezogen, verschiebt sich unzulässig das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
Bei einem Vertragsabschluss zu einem vereinbarten Preis entscheidet sich der Kunde für diesen Vertrag nur, weil der Preis bei Vertragsabschluss feststeht, er dem Kunden günstig und angemessen erscheint, dieses Aäquivalenzverhältnis hinterher nicht einseitig abänderbar ist.
Das ist doch gerade bei Vertragsabschlüssen im Rahmen der Vertragsfreiheit der Fall, wo ein Preis zwischen den Vertragspartnern frei vereinbart wird.
Hätte der Kunde gewusst, dass da später irgendwelche Kostenentwicklungn, die vor Vertragsabschluss lagen, mit Preisänderungen nach Vertragsabschluss nachgeholt werden können, hätte er sich gleich einen anderen Lieferanten mit Fixpreis gewählt. Zu Abschluss eines solchen Sondervertrages wäre es demnach gar nicht erst gekommen.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn mit dem Kunden ein Preis vereinbart wurde, kann man hinterher nicht mit Kostenentwicklungen kommen, die vor der Preisvereinbarung lagen.
--- Ende Zitat ---
Das ist eben die Frage. Die Preisanpassungen sind an Billigkeit gebunden und Billigkeit bedeutet immer Ermessen.
Der Kunde profitiert doch von der Tatsache, dass der Versorger die Entwicklung verzögert weitergibt. Er hätte andernfalls ja einen höheren Einstiegspreis erhalten. So hat er bis zur Erhöhung Geld gespart.
Auch derjenige Kunde, der sagt: \"Ja hätte ich das aber gewusst, dann wäre ich gleich zum Drittlieferanten XY gegangen\" erleidet keinen Nachteil, da er sein Sonderkündigungsrecht ausüben kann und die Preisanpassung für ihn bis zum Lieferantenwechsel nicht wirksam wird.
RR-E-ft:
@Black
Nun winden Sie sich aber.
Aufgrund der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Preise an den Maßstab der Billigkeit müssen für Preiserhöhungen und Preisanpassungen zugunsten der grundversorgten Kunden die gleichen Maßstäbe gelten.
Sie wollen Glauben machen, Preiserhöhungen gelten für alle grundversorgten Kunden, Preisabsenkungen jedoch nur für \"Altkunden\". Einmal soll der Zeitpunkt einer Preisvereinbarung für die Ermessensentscheidung maßgeblich sein, ein andernmal wieder nicht. Billig wäre folglich, was dem Versorger gerade beliebt. Mit ihrer krummen Begründung, könnte wohl jeder Lieferant die Preise wegen Kostenerhöhungen in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts erhöhen, die seinerzeit (angeblich) nicht eingepreist wurden, wegen seinerzeit unterlassener Preissenkungen hätte er die Preise jedoch nicht abzusenken. Das passt nicht.
Ein vertraglich vereinbartes Äquivalenzverhältnis (Preisvereinbarung) ist mit solchem Ermessen unvereinbar.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Wenn mit dem Kunden ein Preis vereinbart wurde, kann man hinterher nicht mit Kostenentwicklungen kommen, die vor der Preisvereinbarung lagen. Das widerspräche allen Grundsätzen zu vertraglichen Preisvereinbarungen und Preisänderungsklauseln. Ein verdeckter Kalkulationsirrtum könnte sonst zu Preisänderungen herangezogen werden.
Werden vor Vertragsabschluss liegende Kostenentwicklungen bei Preisänderungen nach Vertragsabschluss herangezogen, verschiebt sich unzulässig das vertragliche Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
--- Ende Zitat ---
Werden Kostenerhöhungen, die vor Vertragsabschluss lagen, nach Vertragsabschluss eingepreist, erhöht sich dadurch zwangsläufig der Gewinnanteil am Preis, was niemals der Billigkeit entsprechen kann.
Eine Preisänderungsklausel, die eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils am Preis nicht ausschließt, wäre jedenfalls nach § 307 BGB unwirksam.
Mit dem Sonderkündigungsrecht als Ausgleich für die Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses sind Sie nun gleich auf der völlig falschen Spur.
--- Zitat ---BGH 21.04.09 XI ZR 78/08 Rn. 37, 38
(1) Stellt eine Preis- und Zinsänderungsklausel nicht die Wahrung des Äquivalenzverhältnisses sicher und ist deswegen nicht ausgeschlossen, dass der Verwender unangemessene Erhöhungen zur Steigerung seines Gewinns vornehmen kann, wirkt sich eine Kündigung seitens des Kunden nur zu Gunsten des Verwenders und nicht zum Vorteil des Kunden aus. Der Verwender erhält damit die Möglichkeit, durch unangemessene Preis- oder Zinsänderungen und anschließende Kündigung des Kunden von einem zuvor für ihn ungünstigen, für den Kunden jedoch vorteilhaften Vertrag frei zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 34; Borges, DB 2006, 1199, 1204; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Recht, 4. Aufl., § 11 Nr. 1 Rn. 49).
--- Ende Zitat ---
Sie meinen wohl, der Versorger habe sich bei Vertragsabschluss überhaupt nicht durch eine Preisvereinbaung vertraglich gebunden, es sei insbesondere kein feststehendes vertragliches Äquivalenzverhältnis vereinbart worden?
Das nehme ich für die Grundversorgung aus genannten Gründen auch an.
Bei einem Vertragsachluss im Rahmen der Vertragsfreiheit mit Preisvereinbarung ist dies jedoch nicht möglich. Es verstieße gegen die grungesetzlich geschützte Privatautonomie. Wurde ein feststehender Preis vertraglich vereinbart, ist der Versorger vertraglich verpflichtet, zu diesem Preis die Energie zu liefern. Jedenfalls darf das vertragliche Äquivalenzverhältnis hiernach durch eine Ermessensentscheidung nicht einseitig abgeändert werden.
Fraglich, welche Energie den juristischen Sachverstand zum Aussetzen bringt:
Pacta sunt servanda.
Mit elementarem Vertragsrecht sind Ihre Darbietungen unvereinbar.
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