Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
§4 AVBGasV
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn das gesetzliche Preisbestimmungs-und änderungsrecht - wie aufgezeigt - unmittelbar aus der gesetzlichen Versorgungspflicht des EnWG folgt, dann hätte man diese in einen Sondervertrag zu implementieren, was jedoch gerade nicht der Fall ist.
Weder besteht im Rahmen der Vertragsfreiheit eine gesetzliche Versorgungspflicht, noch wird das Recht des Versorgers zur ordentlichen Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
--- Ende Zitat ---
Diese Anforderungen hat der BGH in seinen beiden Entscheidungen vom 15.07.09 gerade nicht an die Übernahme des § 5 GVV in Sonderverträge gestellt.
--- Zitat ---Original von RR-E-ftWeiter oben hatte ich versucht aufzuzeigen, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei einem Sondervertrag regelmäßig gerade nicht vertraglich vereinbart wird.
--- Ende Zitat ---
Was Sie \"weiter oben aufgezeigt\" haben wollen hat aber nichts mit dem von mir benannten Beispiel und der dazu noch ausstehenden Antwort auf meine Frage zu tun.
RR-E-ft:
@Black
Siehste hier.
Bei der gesetzlichen Versorgungspflicht kann bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wegen der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Tarife an den Maßstab der Billigkeit eine Verpflichtung des Versorgers zur Preisanpassung zugunsten der (aller grundversorgten) Kunden bestehen, weil es die Kostensituation des Versorgers zulässt und dies den Kunden günstig ist.
Halten Sie so etwas bei Sonderverträgen etwa auch für möglich?
Meinen Sie, Sondervertragpreise seien an den Maßstab der Billigkeit gebunden?
Black:
Da der BGH auch bei der Grundversorgung von einem vereinbarten Preis ausgeht, kann zugunsten des gerade den Vertrag abschließenden Kunden noch keine Pflicht zur Preissenkung bestehen, da in diesem konkreten Lieferverhältnis noch keine gesunkenen Kosten eingetreten sind (eben weil das Lieferverhältnis ja gerade erst in Kraft tritt).
Eine solche Pflicht besteht nur gegenüber \"Altkunden\".
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
Da der BGH auch bei der Grundversorgung von einem vereinbarten Preis ausgeht, kann zugunsten des gerade den Vertrag abschließenden Kunden noch keine Pflicht zur Preissenkung bestehen, da in diesem konkreten Lieferverhältnis noch keine gesunkenen Kosten eingetreten sind (eben weil das Lieferverhältnis ja gerade erst in Kraft tritt).
Eine solche Pflicht besteht nur gegenüber \"Altkunden\".
--- Ende Zitat ---
@Black
Die Fiktion eines vereinbarten Preises bei der Grundversorgung lässt sich mit der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Preise der Grundversorgung an den Maßstab der Billigkeit nicht vereinbaren.
(Dieser gesetzlichen Bindung war der Senat bei seiner Entscheidung vom 28.03.2007 (VIII ZR 144/06), in welcher er erstmals diese Fiktion für die Belieferung im Rahmen der Versorgung zu Allgemeinen Tarifen in der gesetzlichen Versorgungspflicht aufstellte, offensichtlich noch nicht gegenwärtig. Später hielt er unreflektiert daran fest).
Sie sollten mit uns dringend eine Kontrollüberlegung anstellen.
In der Grundversorgung ist der Versorger aufgrund der gesetzlichen Bindung des Allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit schließlich auch gegenber den (allen grundversorgten) Kunden, berechtigt, die Preise im Umfange der bei effizienter Betriebsführung tatsächlich gestiegenen Kosten zu erhöhen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).
Diese Kostenerhöhungen können auch bereits vor Vertragsabschluss mit dem einzelnen Kunden, jedoch nach der letzten einseitigen Tariffestsetzung eingetreten sein. Vor der vorhergehenden Tariffestsetzung liegende Kostenentwicklungen sind hingegen nicht berücksichtigungsfähig.
Meinen Sie wirklich, es käme dafür, ob gegenüber einzelnen grundversorgten Kunden die Preise einseitig erhöht werden dürfen, auf die Kostenentwicklung seit dem konkreten Vertragsabschluss an?!
Das würde aber in sehr mühsames Unterfangen für den Versorger, wenn er den individuell der Billigkeit entsprechenden Preis festlegen wollte.
Halten Sie wirklich dafür, die Grundversorger dürften die Strompreise gegenüber einzelnen grundversorgten Kunden, die den Vertrg erst im Februar 2010 abgeschlossen haben, wegen seit 01.01.2010 gestiegener EEG- Umlage gar nicht erhöhen (zB. Erfurter SWE Energie zum 01.05.2010)?!!!
In der Grundversorgung ist die Kostenentwicklung seit dem Vertragsabschluss mit dem einzelnen Kunden völlig belanglos, da die Allgemeinen Preise, die für alle grundversorgten Kunden Geltung beanspruchen, gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind. Es handelt sich um Allgemeine Preise und nicht um individuell vereinbarte Preise.
Ach so:
Was für Preiserhöhungen gilt, muss wegen der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Preise an den Maßstab der Billigkeit nach gleichen Maßstäben auch für Preisanpassungen zugunsten der Kunden (Preisabsenkungen) gelten.
Fazit:
Das Recht zur Preiserhöhung und die korrespondierende Verpflichtung zur Preisabsenkung gilt immer gegenüber allen grundversorgten Kunden gleichermaßen, unabhängig vom Zeitpunkt des individuellen Vertragsabschlusses.
Es gibt in der Grundversorgung keine Unterscheidung zwischen Alt- und Neukunden. Die Allgemeinen Preise gelten für alle vergleichbaren grundversorgten Kunden unabhängig vom Zeitpunkt des individiellen Vertragsabschlusses gleichermaßen.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Fiktion eines vereinbarten Preises bei der Grundversorgung lässt sich mit der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Preise der Grundversorgung an den Maßstab der Billigkeit nicht vereinbaren.
--- Ende Zitat ---
Wenn der Ausgangspunkt Ihrer gesamten Rechtsauffassung schon von der mitlerweile wiederholten Rechtsprechung des BGH radikal abweicht, dann ist natürlich Ihr seltsames Ergebnis erklärbar und in sich auch logisch.
Sie sollten nur vorsichtig sein, wenn Sie Ihre rechtsauffassung als \"geltende Rechtslage darstellen\". Der ungeübte Verbraucher erkennt vielleicht nicht, dass es sich um eine abweichende Mindermeinung handelt.
Wäre nomos Anwalt würde er vermutlich seinen Mandanten erzählen, sie müßten die KA als Preisbestandteil nicht zahlen, da Konzessionsabgaben per se unbillig seien.
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