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Rechtsanwalt gesucht!
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Tatsachenfrage ist, ob der Kunde vor Vertragsabschluss die Bedingungen der AVBV/ GVV kannte und ...
--- Ende Zitat ---
Etwas ungenau.
Nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB bedarf es nicht der tatsächlichen Kenntnis, sondern nur der Möglichkeit der Kenntnisnahme. Das ist ein kleiner aber feiner Unterschied.
RR-E-ft:
Ich wollte hier eigentlich nur aufzeigen, dass es einen Unterschied zwischen Rechts- und Tatsachenfragen gibt und nur Tatsachenfragen (behaupten/ bestreiten/ beweisen) der Fristversäumung unterliegen und dass es neben einem Anwaltswechsel auch andere Möglichkeiten gibt, ein schlussendliches Unterliegen wegen einer Fristversäumung abzuwenden.
Bei einem Vertragsabschluss unter Abwensenden kann es sehr wohl auf die Kenntnis der Bedingungen der AVBV/ GVV vor Vertragsabschluss ankommen (vgl. schon LG Gera, Urt. v. 07.11.08 2 HK O 95/08].
Oftmals wird es so sein, dass der Mandant nicht beurtelen kann, was streitentscheidende Tatsachenbehauptungen sind und was eher Rechtsfragen betrifft. Zuweilen gibt es jedoch \"Neunmalkluge\", die sowieso alles besser wissen und mit denen kann es sich dann tatsächlich etwas schwierig gestalten.
Black:
Schon klar, dass Sie den Unterschied kennen. Aber durch stete Wiederholung unrichtiger (weil verkürzter) Aussagen könnte beim unbedarften Leser ein falscher eindruck entstehen.
Andere Ansicht übrigens LG Aurich, 18.12.2009, 6 O 435/09. AVB/GVV muss bei vertraglicher Einbeziehung vom EVU nicht mit an den Kunden übersandt werden.
RR-E-ft:
Freilich gibt es dazu verschiedene Rechtsauffassungen, etwa die vom LG Aurich. Andererseits zu nennen sind dann wieder OLG Hamm, Urt. v. 29.05.09; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09; LG Hamburg, Urt. v. 27.10.09; OLG Dresden, Urt. v. 26.01.10.....
Das spielt indes keine Rolle dafür, ob (möglicherweise streitentscheidende) Tatsachen zu spät behauptet/ bestritten oder unter Beweis gestellt wurden.
Wer zB. keine Kenntnis darüber hat, sollte auch immer vorsorglich die öffentlichen Bekanntgaben gem. § 4 AVBV/ 5 GVV bestreiten wie auch die Billigkeit geänderter Preise gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB bzw. die dafür maßgeblichen Umstände, auch wenn er meint, sein Vertragsverhältnis sei ein Sondervertrag ohne wirksam einbezogene oder mit wirksam einbezogener, aber unwirksamer Preisänderungsklausel. Oft stellt sich erst im Berufungsverfahren heraus, welche Tatsachenbehauptungen/ welches Bestreiten dazu tatsächlich streitenetscheidend war. Bei einem Verfahren, dass am OLG München anhängig war, handelte es sich um einen einzigen Satz innerhalb einer umfangreichen Klageerwiderung, den das Berufungsgericht für sehr wahrscheinlich streitenetscheidend hielt (Verh. am 21.01.10 in Augsburg).
Der Thread betrifft eigentlich die Anwaltssuche.
Fakt ist, dass auch erfahrene Kollegen nicht vor Fehlern gefeit sind, die sich jedoch oft überwiegend beheben lassen, wenn Mandant und Anwalt nur vertrauensvoll zusammenwirken. Der Anwalt, der Schriftsatzentwürfe seiner Mandanten übernehmen muss/ übernimmt, ist eher schlecht beraten. Der Anwalt übnernimmt mit seiner Unterschrift unter seinen Schriftsätzen Verantwortung für sein Werk und dabei wird er nach bestem Wissen und Gewissen für seinen Mandanten handeln, schon mit Rücksicht auf eine mögliche eigene Haftung. Der Anwalt hat jedenfalls gar kein Interesse daran, gegen die Interessen seines Mandanten zu handeln.
Damit kann das Thema auch als abgeschlossen gelten.
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