Energiepreis-Protest > ENTEGA

ENTEGA bietet im Gasbereich VERGLEICH an!

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m00652:
Mir wurde jetzt von Entega auch der Vergleich angeboten. Die Hälfte der Rückforderungen wollen sie mir erlassen, wenn ich in den neuen Clever-Tarif einwillige, natürlich unter einem Stillschweigeabkommen mit Vertragsstrafe von 10000 EUR, wenn ich mit dem Vergleich an die Öffentlichkeit gehe.  Natürlich werde ich dieses Angebot ignorieren. Auf solche Bauernfängerei falle ich doch nicht herein.
Wäre schön zu erfahren, wer noch so ein Vergleichsangebot bekommen hat.

bolli:
@m00652
Wenn Sie sich in der Grundversorgung befinden, haben Sie möglicherweise ja keine schlechten Karten, da Entega sich im Zweifelsfall ja für seine Preispolitik rechtfertigen muss. Und dabei kommen auch die Preissenkungen zur Sprache.

Nur die Rechtsfolgen daraus sind leider noch etwas unbestimmt und das ist das Problem. Zum Einen setzt das Gericht bei einem unbilligen Preis ja selbst einen billigen an. Wo dieser liegen wird, ist sehr unbestimmt. Es gibt auch noch nicht viele Verfahren, wo dieses praktiziert wurde.
Zum Zweiten ist die Kostenverteilung des Verfahrens (leider) meist anteilig zum festgesetzten billgen Preis gewesen. D.h. wenn das Gericht den billigen Preis 50% über dem bisher vom Verbraucher bezahlten Preis und 50% unter dem vom Versorger verlangten Preis angesetzt hat, mussten beide Parteien 50% der Prozesskosten bezahlen. Und dieses, obwohl dem  Einwand, der Preis sei unbillig, VOLL gefolgt wurde. Es gibt ja nicht \"nur ein bisschen unbillig\". Entweder er war unbillig, dann bestand keine Forderung seitens des Versorgers an den Kunden oder er entsprach der Billigkeit, dann hat er Pech gehabt. Warum im Unbilligkeitsfall dann auch er einen Anteil an den Prozesskosten bezahlen muss, ist meines Erachtens nicht ganz schlüssig.

Sollte Ihr Vertrag ein Sondervertrag sein, wird es wohl weniger darauf ankommen, wann Entega seine Preise ändert oder ob sie seine Preissenkungen überhaupt weitergeben sondern eher, ob eine wirksame Preisänderungsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen oder direkt in diesem vorhanden ist.

Merit:

--- Zitat ---Original von m00652
Wäre schön zu erfahren, wer noch so ein Vergleichsangebot bekommen hat.
--- Ende Zitat ---

Ich ebenfalls

Jagni:
Und jetzt noch ein Osterei!

Vergleichsangebote scheinen nun tatsächlich zum großen Renner zu avancieren.
Warum nur jetzt so plötzlich, so häufig und so hastig?
Auch ich wurde von Entega mit einem solchen Angebot bedacht, und offenbar sind sie alle nach dem gleichen Muster gestrickt. Dem Protestkunden soll von seinem Einbehalt aus rückliegenden Jahren möglichst viel genommen werden. Man will retten was noch zu retten ist. Die Terminsetzung ist sehr eng. Hat man es eilig? Und dann – oh Schreck, die Keule mit der verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe in schwindelerregender Höhe, wie schon von m00652 vorstehend beziffert. Eine wahrlich beeindruckende vergleichstechnische Schlussklammer.
Entega schießt mit Kanonen auf Spatzen und schreckt die Widerspruchskunden, die gerade noch ins Vergleichsboot gezogen werden sollten, wieder ab.

Hier zeichnet sich, so könnte man es einschätzen, eine Versuchs- und Lernphase zu dem Thema ab, wie beendet man als Versorger eine seit Jahren vor sich hindümpelnde Heimsuchung.

Nun, ich meine, wenn ein Versorger so schlechte Karten hat, wie ich es hier einfach einmal unterstelle, dann muss er mit seinen Vergleichsangeboten großzügiger umgehen. Er muss klotzen und nicht in kleinen unsicheren Schritten dahertrippeln. Keinesfalls darf er den seit Jahren durch unbillige Preiserhöhungen verprellten Gaskunden das Gefühl vermitteln, dass sie nun auch noch mit dem angebotenen Vergleich über den Tisch gezogen werden sollen. So etwa könnte es - vielleicht - gelingen, der Heimsuchung Herr zu werden.


Natürlich stecken auch wir Widerspruchskunden in dieser Lernphase fest. Wir müssen vor allem lernen, unsere Position richtig einzuschätzen und dazu kommt jede passende Information gerade recht. In diesem Sinne gibt der Thread  siehe hier  mit dem dort verlinkten Urteil des Landgerichts Mainz einen guten Fingerzeig für Fälle, in denen die gleichen oder vergleichbare Vertragsgrundlagen vorliegen.

In der Urteilsbegründung erklärt das Gericht einem Versorger, dass nicht nur die in dem „Sonderabkommen S“ enthaltene Preisklausel und die darauf beruhenden Gaspreiserhöhungen unwirksam sind, sondern, dass auch die versuchte Einbindung des § 4 Abs.1 und Abs 2 AVBGasV scheitert und im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht ebenfalls nicht herbeizulenken ist.

Der mutige Kläger in dieser Sache hatte gute Karten. Er hat auch seine Position richtig eingeschätzt und, nicht zu vergessen, er hatte auch eine gute professionelle Unterstützung. Wahrscheinlich gibt es tausende von Gaskunden, die ein solches Sonderabkommen S in ihren Abrechnungsunterlagen vergraben haben. Wenn sie den Mut finden und sich aufbäumen, wird man ihnen von Versorgerseite noch immer gebetsmühlenartig das Gegenteil von dem, was das Gericht schon 2009 festgestellt hat, entgegenhalten. Und dies trotz einer inzwischen bis zum BGH hinauf gefestigten Rechtsprechung.
Ist das wirklich schon eine Verbrauchertäuschung?
Und wird das jetzt zu einem Fall des Verbraucherschutzes? Vielleicht gibt es dazu Erkenntnisse – beim Osterspaziergang.

Mit besten Ostergrüßen
Jagni

Energierebell:
Habe auch den Vergleich angeboten bekommen. Ich werde es nicht annehmen, denn ich sehe es als Schuldeingeständnis des Versorgers an. Wer würden denn sonst freiwillig auf ihm zustehendes Geld verzichten?
Ich mache weiter wie bisher, kürzen, Gegenrechnung und somit viel Geld sparen :-)

Gruß
Energierebell

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