Energiepreis-Protest > ENTEGA
ENTEGA bietet im Gasbereich VERGLEICH an!
Jagni:
Der Verbraucherschutz hat reagiert! – In Rheinland Pfalz: PM
Gruß
Jagni
Cremer:
Na endlich auch mal in Rheinland-Pfalz!!!
Jagni:
Eine PM wird verschnitten
Die Pressemitteilung (PM) der Verbraucherzentrale (VZ) Rheinland Pfalz wurde von der Mainzer Allgemeinen Zeitung (AZ) in der Ausgabe vom 05.05.2010 arg verschnitten, man könnte auch das Wort „kastriert“ verwenden. Alle Hinweise auf die geschmäcklerischen Vergleichsangebote sind untergegangen.
Warum nur?
Zensiert hier die Presse den Verbraucherschutz?
Sucht man den Bericht der Zeitung auf deren Internetseite, wird es kurios. Dort wird zur Verwunderung der Leser nur die Überschrift \"Gas-Preiserhöhung unzulässig\" gebracht und mit einem Bericht zu einer zukünftigen NPD-Demo verbunden.
Ist das nur ein Versehen der Zeitung, oder soll die PM für Internet-Leser gänzlich im Verborgenen gehalten und auch die Kommentare zu der noch verbliebenen Rumpf-Information unterbunden werden?
Fragen über Fragen! Aber man weiß es ja, Grünschnäbel bestehen überwiegend aus Fragen.
Gruß
Jagni
DieAdmin:
Da es sich um eine Pressemitteilung handelt, kopier ich die mal hierein, damit der später hinzukommende Leser eine weitere Stelle im Netz hat, um den genauen Wortlaut nachzulesen.
--- Zitat ---Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
04.05.2010
Gaslieferverträge der entega
Preiserhöhungen in Altverträgen nicht rechtmäßig Kunden müssen nicht auf Vergleichsangebote eingehen
Das Landgericht Mainz hat im Februar 2010 mehrere Gaspreiserhöhungen der entega aus der Vergangenheit für unzulässig erklärt (AZ: 12 HK.O 38/08 ). Grund: Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Heizgaskunden verwendete Preisänderungsklausel aus den 1980-er Jahren war zu unbestimmt formuliert. Außerdem enthielt sie keine Verpflichtung, Preise nach Möglichkeit auch zu senken. \"Wer diese Klausel in seinem Vertrag mit den damaligen Stadtwerken, heute entega, noch vorfindet und in der Vergangenheit den erhöhten Gaspreisen der entega regelmäßig widersprochen hat, hat gute Chancen nun Geld zurückverlangen zu können oder die Beträge aus den gekürzten Gasrechnungen behalten zu dürfen\", so Fabian Fehrenbach, Fachberater für Energierecht bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Auf etwaige Vergleichsangebote der entega sollten die Betroffenen nicht eingehen. Forderungen der entega aufgrund der unzulässigen Klausel sind nicht begründet und daher gerichtlich nicht durchsetzbar.
Die Klausel findet sich in alten Heizgasverträgen mit den Stadtwerken, die nicht durch neue Verträge mit veränderten Geschäftsbedingungen ersetzt wurden. In den alten Vertragsbedingungen ist sie unter Punkt 3.3. zu finden und lautet: \"Sollten sich in Zukunft die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, durch welche die Preisvereinbarungen dieses Sonderabkommens begründet sind, können die Stadtwerke eine entsprechende Anpassung der Preise und Bedingungen mit Wirkung des auf die Veröffentlichung folgenden Monats verlangen. Zu einer Einzelbenachrichtigung sind die Stadtwerke nicht verpflichtet.\"
Laut Aussage einzelner Verbraucher unterbreitet die entega Betroffenen offensichtlich Vergleichsangebote, um zumindest noch Teilbeträge der gekürzten Rechnungen zu erhalten. \"Diese Angebote kann man getrost ausschlagen, wenn man besagte Klausel in seinen vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet und in der Vergangenheit regelmäßig erhöhten Gaspreisen der entega widersprochen hat. Es besteht dann schlichtweg keine Zahlungspflicht\", so Fehrenbach.
Ob auch diejenigen Kunden Geld zurückfordern können, die erhöhten Gaspreisen in der Vergangenheit nicht regelmäßig und aktiv widersprochen haben, wird von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abhängen, die für den 16.06.2010 erwartet wird.
--- Ende Zitat ---
@Jagni
Wie ich sehe, hat die Zeitung auch einen Twitteraccount, vielleicht kriegt man ja da eine Antwort auf die Merkwürdigkeiten mit dem Artikel.
Ich zwitschere sie mal an ;)
superhaase:
--- Zitat ---Ob auch diejenigen Kunden Geld zurückfordern können, die erhöhten Gaspreisen in der Vergangenheit nicht regelmäßig und aktiv widersprochen haben, wird von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abhängen, die für den 16.06.2010 erwartet wird.
--- Ende Zitat ---
Und hier wird es besonders interessant!
Es ist für mich nicht vorstellbar, dass der BGH hier die Rückforderungen als unzulässig einstuft. Das würde jedem Rechtsverständnis widersprechen, dass nach Kenntnisnahme einer Unzulässigkeit einer Forderung innerhalb der Verjährungsfrist die Leistung zurückverlangt werden kann. Das ist in vielen Bereichen geltende Rechtsprechung. Das kann man nicht einfach hier mal unter den Tisch fallen lassen. Das wäre wirklich ein erneuter riesiger Skandal, der nicht hingenommen werden könnte.
Werden am 16.6.2010 vom BGH den Gaskunden die Rückforderungen zugesprochen, würde das allerdings bedeuten, das dann auch die (in vieler Augen immer schon völlig haltlose) fiktive neue Preisvereinbarung zwischen Gasversorger und Tarifkunden bei widerspruchslos gezahlter Gasrechnung hierzu im Widerspruch steht.
Wie der BGH hier wohl sein Dilemma Auflösen kann?
Durch eine Verweigerung der Rückforderungsansprüche mit neuen abtrusen Begründungen?
Wie könnte man dann den (achten?) Senat des BGH zur Räson bringen?
Verfassungsbeschwerde?
Anzeige wegen Rechtsbeugung?
ciao,
sh
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