@Opa Ete
Die Güteverhandlung geht jeder mündlichen Verhandlung unmittelbar voran bzw. ist Teil der selben. Nur bei einem vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung gibt es keine Güteverhandlung. Wer anwaltlich vertreten ist, lase sich dies von seinem Anwalt erklären. Wer nicht anwaltlich vertreten ist, merkt spätestens an dieser Stelle seine Defizite bei der kenntnis prozessualer Vorschriften, was insgesamt nichts Gutes erwarten lässt.
@Didakt
Auch wenn das Gericht keine Stellungnahmefrist setzt, muss man sich zu dem Tatsachenvortrag in Schriftsätzen des Gegners erklären. Eine solche Erklärung kann verspätet sein, wenn sie nicht in vorbereitenden Schriftsätzen so rechtzeitig vor der Verhandlung vorgebracht wird, dass die andere Partei sich noch dazu erklären kann.
Verspätetes Vorbringen kann zurückgewiesen werden mit der Folge, dass es im Verfahren vollkommen unberücksichtigt bleibt.
Setzt das Gericht eine Stellungnahmefrist, muss die Stellungnahme zur Meidung einer Verspätung und deren Folgen innerhalb dieser Frist abgegeben werden.
Auch dabei gilt:
Wer anwaltlich vertreten ist, lase sich dies von seinem Anwalt erklären. Wer nicht anwaltlich vertreten ist, merkt spätestens an dieser Stelle seine Defizite bei der kenntnis prozessualer Vorschriften, was insgesamt nichts Gutes erwarten lässt.