Ziemlich krude Aussage, die nichts darüber aussagt, ob der Gewinnanteil am Preis unbillig erhöht wird, der einseitig geänderte Preis deshalb gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unverbindlich ist.
Hierzu bedarf es einer genauen Betrachtung der zwischenzeitlichen Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren des Preissockels (der sich aus Grund- und Arbeitspreis zusammensetzt). Nur so lässt sich beaurteilen, ob der gesetzlichen Verpflichtung zur Weitergabe gesunkener Kosten über Preisanpassungen zugunsten der Kunden Rechnung getragen wird.
Darüber entscheidet der Versorger bzw. der Konzern selbst und kein Markt.