Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Abschlagsforderungen bei Sondertarif
Cremer:
@Ready XL,
die StromGVV meine ich nicht, sodern die AGB\'s der Entega.
Der 7. eines Monats sehe ich als Ihre Zahlungsanweisung an, Entega vermutlich aber der späterste Eingang (Wertstellung) auf dem Konto der Entega.
Es könnte aber wie so oft auch ein Kommunikationsfehler zwischen dem RA der Entega und der Entega vorliegen.
Ready XL:
@Cremer,
...sorry, da habe ich was verdreht. In den AGB der Entega steht das hier:
In den AGB der Entega steht unter § 3.3 \"wörtlich \" Rechnungen und Abschläge werden zu dem von Entega angegebenen Zeitpunkt , frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen.....usw.\" Also genau das, was h.Terbeck schrieb. Mehr steht da nicht.
LG
Ready XL
Cremer:
@Ready XL,
also zum angegebene Zeitpunkt der Entega oder aber frühestens 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung.
\"zum angegebene Zeitpunkt\" bezieht sich auf die Abschläge
\"frühestens 2 Wochen....\" bezieht sich auf die Rechnungen.
bolli:
\"Fälligkeit\" bezeichnet den Zahlungseingang beim Versorger. Wenn ich das Geld über den halben Kontinent und 5 Geldinstitute überweise, ist das mein Problem.
Bei elektronischer Überweisung (Dauerauftrag) ist der Überweisungsweg 1 Tag.
Und letztlich, auch wenn der Versorger bisher den 10. als Zahlungseingang akzeptiert hat, heisst das aus meiner Sicht nicht, dass ich daraus ein Gewohnheitsrecht herleiten kann. Wenn er als Datum der Fälligkeit den 07. ansetzt (und die angegebenen Daten lassen in dem angegebenen Zusammenhang durchaus das Datum erkennen ;) ) muss ich dafür sorgen, dass das Geld am 07. da ist wenn er darauf besteht.
userD0010:
@Cremer
@Ready XL
@Christian Guhl
Ob die angegebenen Daten nun den Termin angeben, zu dem die Zahlungsveranlassung der eigenen Bank gegeben wird (Kopie gestempelt) oder aber ob an diesem Tag das Geld als beim EVU eingegangen festzustellen ist, bleibt im Dunkeln, zumindest liegt hier keine klare Festlegung vor.
Das EVU kann dem Kunden wohl nicht vorschreiben oder unterstellen, dass diesem die Dauer einer Überweisungsdurchführung bekannt sein muss und er das Risiko einer Laufzeitverzögerung zu tragen hat.
Auch mein EVU verbindet mit seiner \"Wunsch\"-Rechnung die Hoffnung, dass ich \"zum 30.1.,28.2., usw. die \"gewünschten\" Abschlagzahlungen überweise!
Da aber die sog. Wunsch-Rechnung nicht mit der von mir erstellten Korrektur auf der Grundlage des jeweils billigen Preises übereinstimmt, kann ich den auf Basis der Wunsch-Rechnung \"kalkulierten\" Abschlagsbeträgen und damit verbunden den Zahlungsterminen ja leider nicht Folge leisten und verweise auf meine Korrekturen, auf deren Basis ich die monatlichen Abschlagzahlungen erreichnet habe. Folglich kündige ich die Zahlung der von mir ermittelten Abschlagbeträge ebenfalls dem Versorger schriftlich an und darin heißt es, dass jeweils bis zum 10. des Folgemonats die jeweils errechneten Abschlagzahlungen durch Überweisung geleistet werden.
Und das seit 2005-
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