Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Abschlagsforderungen bei Sondertarif
userD0010:
@bolli
@Cremer
@Ready XL
@Christian Guhl
bolli schreibt:
\"Fälligkeit\" bezeichnet den Zahlungseingang beim Versorger. Wenn ich das Geld über den halben Kontinent und 5 Geldinstitute überweise, ist das mein Problem.
Die Fälligkeit einer Zahlung ist eine Ableitung der üblichen Zahlungsbedingungen, die da heißen, dass ein Betrag X am Tage Y zur ZAHLUNG fällig ist/wird.
Es gibt in der Literatur keinen Hinweis darauf, dass sich die Fälligkeit der Zahlung aus deren Eingang beim Anspruchsteller ergibt.
Anders ist es in der VOB, wo Abschlagzahlungen mit der Abschlagrechnungsübergabe zur Zahlung fällig sind.
Übrigens kenne ich kein EVU, dessen Buchhaltung sich auf der anderen Seite des halben Kontinents befindet. Üblicher Weise erfolgen Banküberweisungen von einer Bank auf die Empfängerbank. Ich zumindest kenne keinen Zahlungsvorgang, bei dem ich einen Betrag über fünf Geldinstitute zu überweisen in der Lage wäre.
Solche Überweisungsformulare sind mir in meinem gesamten Berufsleben noch nicht begegnet.
Ready XL:
Hallo nochmal,
.... ich glaube im Interesse vieler Forumsteilnehmer ist es ganz interessant, die Original ENTEGA AGB\'s bzw. die StromGVV nachlesen zu können. Ich erlaube mir daher diese hier zu verlinken.
http://www.entega.de/fileadmin/downloads/ent_shop/ENTEGA_AGB.pdf
http://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/index.html
Ich nehme an, dass die meisten der großen Anbieter diese AGB\'s verwenden.
LG und ein frühliches Hellau
Ready XL
bolli:
--- Zitat ---Original von h.terbeck
Das EVU kann dem Kunden wohl nicht vorschreiben oder unterstellen, dass diesem die Dauer einer Überweisungsdurchführung bekannt sein muss und er das Risiko einer Laufzeitverzögerung zu tragen hat.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von h.terbeck
Die Fälligkeit einer Zahlung ist eine Ableitung der üblichen Zahlungsbedingungen, die da heißen, dass ein Betrag X am Tage Y zur ZAHLUNG fällig ist/wird.
Es gibt in der Literatur keinen Hinweis darauf, dass sich die Fälligkeit der Zahlung aus deren Eingang beim Anspruchsteller ergibt.
Anders ist es in der VOB, wo Abschlagzahlungen mit der Abschlagrechnungsübergabe zur Zahlung fällig sind.
--- Ende Zitat ---
Das mit den 5 Geldinstituten sollte nur verdeutlichen, dass es entgegen Ihrer Meinung sehr wohl vom Kunden verlangt wird, dass er sich um die Dauer seiner Zahlungswege kümmert und sein Geld rechtzeitig \"abschickt\". Dabei sind ÜBLICHE Laufzeiten zu berücksichtigen, die früher meines wissens 3 Tage betrugen und heute mittels Gesetzgebung zumindest innereuropäisch auf einen Tag begrenzt sind.
Nach meinem Kenntnisstand kommt es bei der Fälligkeit darauf an, dass das Geld zu diesem Zeitpunkt im Verfügungsbereich des Anspruchinhabers ist, in unserem Fall also auf dem Konto ist. Hat der Kunde rechtzeitig gezahlt, das Geld ist aber nicht im vorgesehenen Zeitraum beim Anspruchsinhaber eingegangen, kann der Kunde nicht dafür haftbar gemacht werden bzw. er kann sich einen möglichen Schaden beim Verursacher dieser Verzögerung wiederholen.
Quelle dieser Aussagen sind nach meiner Erinnerung entsprechende Gerichtsurteile, die ich aber jetzt hier nicht sofort parat habe. Werde aber, falls die Herren Anwälte nicht schon vorher was passendes posten, nächste Woche mal nachschauen.
userD0010:
@bolli
\"Der Schuldner trägt die Leistungsgefahr bei der Geldschuld bis zur Ankufnt beim Gläubiger.
Das bedeutet, dass der Schuldner noch einmal zahlen muss, wenn das Geld nicht beim Gläubiger ankommt.
Leistungsort i.S. von § 269 Abs. 1 BGB bleibt ungeachtet dessen trotzdem der Wohnsitz des Schuldners, was sich aus § 270 Abs. 4 BGB ergibt.
Als Leistungsort wird der Ort bezeichnet, an dem die Zahlung mit befreiender Wirkung für den Schuldner geschieht.
Wenn also das Geld beim Gläubiger eintrifft, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf die Vornahme der Leistungshandlung am Leistungsort, also dem Sitz des Schudlners, an.
FÜR DIE RECHTZEITIGKEIT DER LEISTUNG IST DEMNACH GRUNDSÄTZLICH AUF DIE VOM SCHULDNER GESCHULDETE LEISTUNGSHANDLUNG UND NICHT AUF DEN EINTRITT DES LEISTUNGSERFOLGS ABZUSTELLEN.
Ready XL:
@all,
....meine, wir sollten uns nicht mit diesen \"fachchinesischen Formulierungen\" befassen, die Materie an sich ist ja schon kompliziert genug.
Außerdem muss ich ja auch nicht über 5 Banken den Zahlungsverkehr abwickeln.
Die Formulierung der Entega ist ja für mich mittlerweile eindeutig. Denn die schreiben, Zitat wörtlich \"Die Abschlagsbeträge überweisen Sie uns unter der Angabe der Vertragskontonummer 123... auf unser Konto 12345... bei der .....Bank. Dann werden die Termine aufgeführt aufgeführt. Nein, da steht kein \"bitte\" dazwischen.
Es stellt sich daher nicht die Frage, wann das Geld bei Entega eintrudelt.
Gruß
Ready XL
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