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Gerichtstermine

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RR-E-ft:
Wenn die Preisanpassungsklausel unwirksam war, bestand doch von Anfang an kein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung. Das macht aber den Unterschied (vgl. nur Büdenbender NJW 2009, 3131).

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn die Preisanpassungsklausel unwirksam war, bestand doch von Anfang an kein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung. Das macht aber den Unterschied (vgl. nur Büdenbender NJW 2009, 3131).
--- Ende Zitat ---

Noch einmal. Ob eine Zustimmung vorliegt ist nur dann relevant, wenn die Preisanpassung zunächst aus irgendeinem Grund fehlerbehaftet ist, denn bei einer korrekren und wirksamen Preisanpassung bedarf es keiner zusätzlichen Zustimmung des Kunden.

Ich kann weiterhin für die Beurteilung der Frage, ob die schweigende Hinnahme einer Preisänderung eine Zustimmung des Kunden darstellt oder nicht keinen Unterschied erkennen, ob diese Preisanpassung jetzt wegen fehlender Preisanpassungsklausel, unwirksamer Preisanpassungsklausel oder falsch angewendeter Preisanpassungsklausel (darunter rechne ich auch Unbilligkeit) unzulässig gewesen wäre.

RR-E-ft:
Uli Büdenbender, der die BGH- Entscheidungen eingehend analysiert hat, sieht es deutlich anders.

Black:
Büdenbender konstruiert für den Fall der unbeanstandeten Hinnahme von Preisanpassungen eine Verwirkung des § 315 BGB.

Das wäre zwar damals eine Möglichkeit für den BGH gewesen, das Problem elegant zu lösen. Hat der BGH aber eben nicht getan.

Der BGH schreibt an keiner Stelle der besagten Entscheidungen der Anspruch sei verwirkt . Der BGH spricht vielmehr von   neu vereinbarten Preisen. Eine Vereinbarung ist aber ein schuldrechtliches zweiseitiges Rechtsgeschäft und etwas völlig anderes als die Verwirkung.

Auch Büdenbender kann also eine Nichtübertragbarkeit der BGH Rechtsprechung nur damit begründen, dass er die Preisneuvereinbarung von der der BGH spricht einfach in eine Verwirkung umdeutet.

RR-E-ft:
Uli Büdenbender hat aber Recht, insbesondere mit seiner wiederholten, gut begründeten Kritik an der Preisneuvereinbarungsfiktion, weil diese schon mit der gesetzlichen Regelung der §§ 145 ff. BGB unvereinbar ist.
Das Recht auf Billigkeitskontrolle kann allenfalls verwirkt werden, jedoch nur, wenn es überhaupt bestand. Was nicht verwirkt wird, zeigt BGH VIII ZR 199/04.

Das verkennt auch Bayer, RdE 2010, 1 ff., der zu allem Überdruss bei der Frage der Entreicherung plötzlich wieder auf Billigkeit abstellen will und der Billigkeit entsprechende Erhöhungen auch bei unwirksamer Klausel über § 818 BGB im Ergebnis gelten lassen will. Aus Jena  kam auch schon mal Überzeugenderes.

Früher oder später kommt wohl jeder drauf.  ;)

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