Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Gerichtstermine
Black:
--- Zitat ---Original von bolli
Dann haben Sie sicher wie immer eine logische Erklärung dafür, warum der BGH in seinem Urteil vom 28.03.2007 VIII ZR 144/06 unter Rdnr. 20 ausführt
--- Zitat ---Das gilt aber nicht, wenn zwischen den Parteien bereits ein ungekündigtes Vertragsverhältnis besteht, auf dessen Grundlage die betreffenden Versorgungs-leistungen erbracht werden. Dem Schweigen des Beklagten auf das Schreiben vom 15. April 2002 sowie seiner weiteren Abnahme des Stroms kam unter diesen Umständen keine Erklärungsbedeutung zu.
--- Ende Zitat ---
.
Warum sollte bei einer unwirksamen Preisanpassungsklausel bezgl. der Zahlung was anderes gelten als bei der Gasentnahme in einem kompletten Vertragsverhältnis?
--- Ende Zitat ---
Weil der BGH in seiner Entscheidung vom 13.06.2007 als Leitsatz (f)klargestellt hat:
--- Zitat ---Ein von dem Gasversorger einseitig erhöhter Tarif wird zum vereinbarten Preis , wenn der Kunde die auf dem erhöhten Tarif basierende Jahresabrechnung des Versorgers unbeanstandet hinnimmt , indem er weiterhin Gas von diesem bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB als unbillig zu beanstanden.
--- Ende Zitat ---
und damit dem angeblichen \"Schweigen\" Erklärungswirkung zuspricht.
Christian Guhl:
--- Zitat ---Original von BlackWeil der BGH in seiner Entscheidung vom 13.06.2007 als Leitsatz (f)klargestellt hat:
--- Zitat ---Ein von dem Gasversorger einseitig erhöhter Tarif wird zum vereinbarten Preis , wenn der Kunde die auf dem erhöhten Tarif basierende Jahresabrechnung des Versorgers unbeanstandet hinnimmt , indem er weiterhin Gas von diesem bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB als unbillig zu beanstanden.
--- Ende Zitat ---
und damit dem angeblichen \"Schweigen\" Erklärungswirkung zuspricht.
--- Ende Zitat ---
Das galt aber nur für den Fall, dass dem Versorger überhaupt ein Preisanpassungsrecht zustand. In unserem Fall war ein Festpreis vereinbart. Also musste der Versorger den entsprechenden Vertrag erst einmal kündigen, um ein neues Angebot machen zu können. Das war aber nur zu einem bestimmten Termin möglich, sonst verlängerte sich der Vertrag.Und die Termine der Preisanpassungen stimmten nun leider nicht mit dem Termin überein, an dem die Kündigung möglich war. Ein anderer Gesichtspunkt: Wenn das LG Lüneburg den Kunden vorwirft, sie hätten die Preiserhöhungen widerspruchslos hingenommen, sollte man vielleicht einmal darauf hinweisen, wie Eon-Avacon mit Widerspruchskunden umspringt. Mir liegt umfangreicher Schriftverkehr mir Kunden vor, die mit Versorgungssperre bedroht wurden. Zahlreiche einstweilige Verfügungen wegen Sperrandrohungen wurden erwirkt.Ein Fall ging bis vors Bundeskartellamt. Die Nerven das durchzustehen, hat nicht jeder Kunde. Die Rechte der Kunden, den Preiserhöhungen zu widersprechen, wurden von Eon-Avacon massiv behindert.
Black:
--- Zitat ---Original von Christian Guhl
Das galt aber nur für den Fall, dass dem Versorger überhaupt ein Preisanpassungsrecht zustand.
--- Ende Zitat ---
Diese Einschränkung kann ich in dem Urteil nicht finden.
--- Zitat ---Original von Christian Guhl
In unserem Fall war ein Festpreis vereinbart. Also musste der Versorger den entsprechenden Vertrag erst einmal kündigen, um ein neues Angebot machen zu können.
--- Ende Zitat ---
Soweit mir die \"Akzent\" Verträge bekannt sind, gab es doch darin auch ein Preisanpassungsrecht für den Fall gesetzlicher Preissteigerungen.
Christian Guhl:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von Christian Guhl
Das galt aber nur für den Fall, dass dem Versorger überhaupt ein Preisanpassungsrecht zustand.
--- Ende Zitat ---
Diese Einschränkung kann ich in dem Urteil nicht finden.
--- Ende Zitat ---
Da es darin um Tarifkundenverträge ging, stand das auch nicht zur Debatte.
--- Zitat ---Original von Christian Guhl
In unserem Fall war ein Festpreis vereinbart. Also musste der Versorger den entsprechenden Vertrag erst einmal kündigen, um ein neues Angebot machen zu können.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von BlackSoweit mir die \"Akzent\" Verträge bekannt sind, gab es doch darin auch ein Preisanpassungsrecht für den Fall gesetzlicher Preissteigerungen.
--- Ende Zitat ---
Aber nur für gesetzliche Preissteigerungen ! Alle anderen Erhöhungen waren vertraglich nicht legitimiert. Es hätte dazu einer Vertragsänderung bedurft. Das man aber mit widerspruchsloser Zahlung der Rechnung einer Änderung der AGB zustimmt, dürfte neu sein. Zumal auch der Text der AGB nach den Preiserhöhungen unverändert blieb.
Black:
--- Zitat ---Original von Christian Guhl
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von Christian Guhl
Das galt aber nur für den Fall, dass dem Versorger überhaupt ein Preisanpassungsrecht zustand.
--- Ende Zitat ---
Diese Einschränkung kann ich in dem Urteil nicht finden.
--- Ende Zitat ---
Da es darin um Tarifkundenverträge ging, stand das auch nicht zur Debatte.
--- Ende Zitat ---
Wenn es nicht zur Debatte stand, dann gibt es gerade keine Aussage, dass die Entscheidung nur für den Fall gelten soll, dass dem Versorger ein Preisanpassungsrecht zustand.
--- Zitat ---Original von Christian Guhl
Aber nur für gesetzliche Preissteigerungen ! Alle anderen Erhöhungen waren vertraglich nicht legitimiert.
--- Ende Zitat ---
Eben.
Wenn die Preisanpassungen durch die Klausel legitimiert gewesen wären, dann wären Sie schon deshalb wirksam gewesen und ein Rückzahlungsanspruch würde ohnehin nicht bestehen.
Die Entscheidung, ob eine widerspruchslose Hinnahme von Preisanpassungen eine Zustimmung darstellt kommt ja gerade immer nur dann zum Tragen, wenn die Preisanpassungen nicht von der Preisanpassungsklausel gedeckt waren.
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