Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: OLG Naumburg, Urt. v. 17.09.09 Az. 1 U 23/09 - Unwirksame HEL- Klausel bei Fernwärme  (Gelesen 7357 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline RR-E-ft

  • Moderator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
OLG Naumburg, Urt. v. 17.09.09 Az. 1 U 23/09 - Unwirksame HEL- Klausel bei Fernwärme = ZNER 2009, S. 400

Das lesenswerte Urteil ist gut begründet.

Es  betrifft - neben vielem anderen -  eine ähnliche Problematik wie die Verfahren VIII ZR 178/08 und VIII ZR  304/08 zur HEL- Klauseln in Gaslieferungsverträgen, zu denen der Senat am 24.03.2010 seine Entscheidungen verkünden will. Parallel laufen die Probleme hinsichtlich eines Preisindex, mit dem die Preisentwicklung von der tatsächlichen Kostenentwicklung abgekoppelt wird.

Gegen die Entscheidung des OLG Naumburg konnte Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Maßgeblich sein könnten  § 310 BGB und § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV.

Offline uwes

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 677
  • Karma: +7/-2
Zitat:
Zitat
Die Revision ist zuzulassen, weil es zu der entscheidungserheblichen Frage, ob eine Klausel, in der die Preisanpassung an die Änderung des HEL-Preises gekoppelt wird, gegen § 307 BGB verstößt, unterschiedliche Entscheidungen von Obergerichten gibt.

Gibt es Hinweise darauf, ob Revision eingelegt wird oder ist?
Diese Entscheidung hat m.E. eine nicht unerhebliche Brisanz für die versorger.
In Bremen liefert die swb ebenfalls Fernwärme und betreibt Gerüchten zufolge des Heizkraftwerk ebenfalls nicht mit Öl und erst recht nicht mit demjenigen Öl, das auf der \"Rheinschiene\" gekauft wurde.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline energienetz

  • Administrator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 352
  • Karma: +5/-3
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.energieverbraucher.de
Ja, es ist nach meiner Kenntnis Revision eingelegt worden.

Offline RR-E-ft

  • Moderator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
@uwes

Das Urteil hat tatsächlich erhebliche Brisanz. Das zeigt sich wohl schon daran, dass es nicht in der Entscheidungssammlung des AGFW auftaucht. :D
Die Brisanz rührt auch daher, dass § 307 BGB auch zwischen Unternehmern gilt, etwa Wohnungsgesellschaften und Fernwärmeversorgern.

Siehe aber auch BGH VIII ZR 270/05

Das Urteil könnte auch Brisanz haben für Gaslieferungsverträge zwischen Gasversorger und Vorlieferant. Wenn die nach den Behauptungen der Gasversorger darin  enthaltenen Preisänderungsklauseln - wie von den Versorgern zumeist behauptet - für diese unausweichlich waren, dann handelt es sich wohl um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vorlieferanten....

Offline tangocharly

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.139
  • Karma: +5/-0
..... und die unteren Instanzen werden sich vermutlich darüber den Kopf zerbrechen, ob es sich bei dem Formelwerk um eine Individualvereinbarung handeln müsse. Denn es werde unwahrscheinlich sein, dass man sich über diese Essenziale nicht im Einzelnen abgestimmt habe, so wie im Mietvertrag z.B. über die Mietzinshöhe, (Preisabrede).

Die Entscheidung betrifft aber nur die Preisänderungsklausel (Preisnebenabrede).
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

  • Moderator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz