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Autor Thema: Optionen bei Klage (Gas)  (Gelesen 4924 mal)

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Offline okieh

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Optionen bei Klage (Gas)
« am: 25. Januar 2010, 14:14:00 »
Hi Leute, nachdem ich nun auch in meinem persönlichen Umfeld die kontinuierliche Klagezustellung(en) registriere, kam die Diskussion auf, welche Schritte denn für Betroffene in der jetzigen Situation grds. überhaupt möglich, sinnvoll oder gar risikobehaftet sind.

1) Die Klage erwidern und den Prozessausgang abwarten.
a) Macht gerade bei Rechtschutzversicherten oder Mitgliedern im BdE o.ä. durchaus Sinn, da die Anwalts- und Gerichtskosten nicht dem Beklagten zur Last fallen.
b) Bei nicht versicherten ist das Prozesskostenrisiko zwar überschaubar (i.S.v. transparent), wird jedoch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit in den allerwenigsten Fällen (geringer Streitwert) überhaupt Sinn machen. Noch dazu, wo der Ausgang des Verfahrens ja nach derzeitigem Stand ungewiss ist. Bei einem Streiwert von ~800 EUR sind das allein für die erste Instanz mal eben 534 EUR Kosten, die im worst Case zu der eigentlichen Hauptforderung dazu kommen.

2) Jetzt, nach Klagezustellung, den eingeklagten Betrag (incl. Mahngebühren?) zahlen.
a) unter Vorbehalt oder
b) endgültig
Damit wäre ja der Versorger noch immer nicht der von uns angestrebten Offenlegungspflicht der Kalkulationsgrundlagen nachgekommen. Was ich nach wie vor nicht prüfen kann, kann ich nach wie vor nicht anerkennen. Käme §93 ZPO zur Anwendung? An welcher Stelle des Verfahrens könnte das (erst) geschehen?

3) Dem EV Vergleich anbieten?

Könnte jemand von Euch vielleicht mal fundierte Infos abgeben?

Besten Dank schon im voraus.

Offline okieh

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Optionen bei Klage (Gas)
« Antwort #1 am: 27. Januar 2010, 15:25:33 »
Hallo nochmal,

könnte denn nicht mal jemand hierzu einige Ausführungen machen?
Ich mein, es geht nun bei vielen von uns ans Eingemachte, Fristen laufen, die Situation ist angespannter denn je.

Vor diesem Hintergrund würde ich es begrüßen, wenn der Gemeinschaftscharakter sich nicht nur im damaligen \"alle machen mit\" ergießt, sondern auch (gerade) jetzt der eine oder andere Rat an die Hand gegeben werden könnte.

Primär geht es mir eigentlich nur noch um die Anwendbarkeit von § 93 ZPO.
Kann der überhaupt angewendet werden (damals hieß es \"klar, kannste immer noch anerkennen\")? Wenn ja, wann genau (erst Klage erwidern?)?

Betretene Grüße

Offline RR-E-ft

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Optionen bei Klage (Gas)
« Antwort #2 am: 27. Januar 2010, 15:32:40 »
Inbesondere zu § 93 ZPO bestehen hier sehr umfangreiche Threads.
Wer sich dafür interessiert, sollte diese also lesen.

Siehste hier    und da.

Betretene Grüße

Offline Black

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Optionen bei Klage (Gas)
« Antwort #3 am: 27. Januar 2010, 15:56:57 »
Zitat
Original von okieh
Die Klage erwidern und den Prozessausgang abwarten.

Die Option ist ja der Regelfall, wenn man es auf eine klage hat ankommen lassen.


Zitat
Original von okieh
Bei nicht versicherten ist das Prozesskostenrisiko zwar überschaubar (i.S.v. transparent), wird jedoch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit in den allerwenigsten Fällen (geringer Streitwert) überhaupt Sinn machen.

Darauf hätte man auch vorher kommen können.


Zitat
Original von okieh
2) Jetzt, nach Klagezustellung, den eingeklagten Betrag (incl. Mahngebühren?) zahlen.
a) unter Vorbehalt oder
b) endgültig

Auf eine Klage können Sie nicht mehr \"unter Vorbehalt\" zahlen, weil damit keine Erledigung eintritt. Was sollte das auch für ein Vorbehalt sein? Der Vorbehalt, dass die Forderung nicht berechtigt ist? Nun genau das soll das verfahren ja gerade klären.


Zitat
Original von okieh
Damit wäre ja der Versorger noch immer nicht der von uns angestrebten Offenlegungspflicht der Kalkulationsgrundlagen nachgekommen. Was ich nach wie vor nicht prüfen kann, kann ich nach wie vor nicht anerkennen.

Tja, dann erkennen Sie eben nicht an.


Zitat
Original von okieh
Käme §93 ZPO zur Anwendung? An welcher Stelle des Verfahrens könnte das (erst) geschehen?

Ich kenne ihr Verfahren nicht, aber üblicherweise kommt § 93 ZPO nur zur Anwendung, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat.

In vielen Musterschreiben vertreten die Kunden aber gerne mal die Auffassung, dass die Forderungen bis zur gerichtlichen
Feststellung der Billigkeit ja unverbindlich seien. Das ist ja geradezu eine Aufforderung des Kunden an den Versorger das Gericht anzurufen.

Zitat
Original von okieh
Dem EV Vergleich anbieten?

Nimmt ein EVU üblicherweise nicht an. Schon gar nicht, wenn bereits geklagt wurde.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Optionen bei Klage (Gas)
« Antwort #4 am: 27. Januar 2010, 16:18:00 »
@Black

Sie sind womöglich manchmal etwas voreilig.

Nach einer Zahlungsklage kann man auch noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlen.

Das mag zutreffend keine Erledigung des Rechtsstreits sein, kann jedoch gleichwohl prozessuale Konsequenzen zeitigen.

Der Versorger, der diese Leistung des Künden- die nicht als Erfüllung gesehen werden kann und deshalb keine Erledigung darstellt - entgegennimmt, wird indes nicht noch einmal eine Leistung (Zahlung) beanspruchen können, sondern die Klage auf entsprechenden Vortrag des Kunden, dass er unter Vorbehalt der Rückforderung die Klagesumme zwischenzeitlich gezahlt habe, die Klage auf Feststellung umzustellen haben, dass die Zahlung als vorbehaltlos erfolgt zu gelten habe. Der Versorger hat in diesem Fall wohl kein anzuerkenndes Rechtsschutzbedürfnis an einer nochmaligen Zahlung, sondern nur an der Feststellung, dass die unstreig bereits geleistete Zahlung nicht rechtsgrundlos erfolgte.

Andere wiederum meinen, wegen § 30 AVBV/ 17 GVV stünden Zahlungen des Kunden per se unter einem Rückforderungsvorbehalt. Wenn dem so sei, könnte der Versorger natürlich mit Rücksicht auf etwaige andere Einwendungen, die gem. § 30 AVBV/ 17 GVV nicht zur Zahlungsverweigerung/  Zahlungsaufschub berechtigen, selbst vorgenannte Feststellung nur unter entsprechender Einschränkung beanspruchen.

Wollte der Versorger hingegen weiter unverändert Zahlung beanspruchen, hätte er die Vorbehaltszahlung als nicht vertragsgerechte Erfüllung zurückweisen und den geleisten Betrag nicht entgegennehmen dürfen, § 242 BGB. Erfolgt demgmäß keine Klageänderung von der Leistungsklage auf eine Feststellungsklage, könnte die unveränderte Zahlungsklage unbegründet und als solche abzuweisen sein, worauf das Gericht hinweisen sollte.

In dem Verfahren OLG München 14 U 336/09 hat sich der Versorger z. B. sogar erst in der Berufung im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter über Zahlungsansprüche gegen Kunden verglichen, welche bereits rechtskräftig zugunsten des Versorgers entschieden waren. Der Versorger hat dabei auf 70 Prozent der durch Urteil rechtskräftig festgestellten Ansprüche verzichtet. Es kommt wohl immer darauf an, welche Karten (welches Blatt) wer zum konkreten Spiel mitbringt.

@okieh

Bei einer Zahlungsklage des Versorgers geht es dem Kunden nicht um Offenlegung der Kalkulation, sondern regelmäßig darum, den eingeklagten Betrag nicht zahlen zu müssen. Möglicherweise liegt Ihr konreter Fall diesbezüglich jedoch speziell und es geht Ihnen gar nicht darum, den geforderten Betrag nicht zahlen zu müssen, weil Sie etwa einfach nur neugierig auf die Preiskalkulation sind oder einfach gern Eingemachtes für sich haben.  ;)

Der Kunde ist zur Zahlung insbesondere dann nicht verpflichtet, wenn über vereinbarte Preise hinaus Preise zur Abrechnung gestellt wurden, die einseitig festgesetzt wurden, ohne dass dem Versorger im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB zusteht oder im Falle eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 315 Abs. 1 BGB die einseitigen Leistungsbestimmungen gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Billigkeit entsprechen, wobei der Versorger die Darlegungs- und Beweislast sowohl für das einseitige Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB als auch für die wirksame Ausübung eines solchen Rechts gem. § 315 Abs. 2 BGB wie auch für die Billigkeit der einzelnen einseitigen Leistungsbestimmungen gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB trägt.


Einen Vergleich schließt man am besten in einer Güteverhandlung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht ab, welche auf den beiderseitigen Vortrag der Parteien, nämlich  in der Klagebegründung einerseits und die Klageerwiderung anderseits, abstellt.

Auch dabei gilt also regelmäßig: Ohne Fleiß kein Preis. Mit anderen Worten: Das Land, in dem gebratene Tauben vom Himmel fliegen, muss man woanders suchen.
Zu betretenen Beiträgen von Trittbrettfahren habe ich meine eigene Meinung.

Zitat
Original von okieh

Ich mein, es geht nun bei vielen von uns ans Eingemachte, Fristen laufen, die Situation ist angespannter denn je.

Vor diesem Hintergrund würde ich es begrüßen, wenn der Gemeinschaftscharakter sich nicht nur im damaligen \"alle machen mit\" ergießt, sondern auch (gerade) jetzt der eine oder andere Rat an die Hand gegeben werden könnte.

Primär geht es mir eigentlich nur noch um die Anwendbarkeit von § 93 ZPO.

Betretene Grüße

Was wurde denn eingemacht?  Hatte man nicht etwa fast alle Zeit der Welt, um sich gründlich auf einen Tag X vorzubereiten? Oder hielt man es einfach mit Bloch´s \"Prinzip Hoffnung\"?

Offline Kampfzwerg

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Optionen bei Klage (Gas)
« Antwort #5 am: 27. Januar 2010, 19:03:29 »
Zitat
Original von okieh
Hi Leute, nachdem ich nun auch in meinem persönlichen Umfeld die kontinuierliche Klagezustellung(en) registriere, kam die Diskussion auf, welche Schritte denn für Betroffene in der jetzigen Situation grds. überhaupt möglich, sinnvoll oder gar risikobehaftet sind.
...
Könnte jemand von Euch vielleicht mal fundierte Infos abgeben?

@okieh

\"nun...kam\"?
und dann nun gar auch noch \"risikobehaftet\"?
\"fundierte Infos\"?

wie schade:
1. bin ich leider noch nicht verklagt worden.
weil ich
2. das Risiko gerne eingehen würde
über das ich mir
3. vor sehr, sehr langer Zeit bereits eine Meinung gebildet habe.

huihbuh! Plötzlich und unerwartet war Heiligabend, der Geburtstag meiner Mutter, mein Hochzeitstag etc.pp. Und ich habe noch kein Geschenk. Schlimmer noch, ich weiss gar nicht, was ich kaufen soll. :evil:


Zitat
Ich mein, es geht nun bei vielen von uns ans Eingemachte, Fristen laufen, die Situation ist angespannter denn je.
Ich sehe die Situation entspannter denn je. Das mag aber auch daran liegen, dass ich mich beizeiten sowohl informiert als auch an einer Weggabelung, an der wir wohl alle einmal stehen - und uns für einen Weg entscheiden sollten - entschieden habe. Ohne Wenn und aber.


Zitat
Vor diesem Hintergrund würde ich es begrüßen, wenn der Gemeinschaftscharakter sich nicht nur im damaligen \"alle machen mit\" ergießt, sondern auch (gerade) jetzt der eine oder andere Rat an die Hand gegeben werden könnte.

Vor diesem Hintergrund würde ich es begrüßen, wenn der Charakter eines jedes Einzelnen sich nicht nur im \"alle machen mit\" ergiesst, sondern auch (gerade) jetzt er aufgrund seiner Informationen und seines Charakters eine eigene Meinung hätte, damit er nicht nur auf die Standhaftigkeit und Hilfsbereitschaft aller anderen angewiesen wäre.


Zitat
Primär geht es mir eigentlich nur noch um die Anwendbarkeit von § 93 ZPO.

sorry, aber meine Gedanken sind gerade nicht druckreif!


Zitat
betretene Grüße

die waren wohl auch mehr als angebracht.

Offline RR-E-ft

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Optionen bei Klage (Gas)
« Antwort #6 am: 27. Januar 2010, 19:11:41 »
Genug nun. ;)

Zitat
Original von okieh (EWE//EWE verklagt ihre Gaskunden, Beitrag vom 15.12.2009 19:24)
 
Auch ich wurde von der EWE heute mittag geadelt und bin nun stolzer Besitzer einer Klageschrift, die über das hiesige AG erlassen wurde..

Daher meine Frage(n), was als nächstes sinnvollerweise zu tun ist.
Ich hab die Deckungszusage meiner RSV und auch das Angebot zur Mandatsübernahme eines (=des) Anwaltes aus dem Anwaltsverzeichnis des Bundes der Energieverbraucher e.V.
Kann/sollte man das weitere Vorgehen nun in irgend einer geeigneten Form flankieren?

Danke&Gruß

Soweit dazu.

Offline RuRo

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Optionen bei Klage (Gas)
« Antwort #7 am: 27. Januar 2010, 19:38:18 »
Zitat
Original von Kampfzwerg
Ich sehe die Situation entspannter denn je. Das mag aber auch daran liegen, dass ich mich beizeiten sowohl informiert als auch an einer Weggabelung, an der wir wohl alle einmal stehen - und uns für einen Weg entscheiden sollten - entschieden habe. Ohne Wenn und aber.

An den Scheidewegen des Lebens stehen keine Wegweiser - Charlie Chaplin
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline okieh

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« Antwort #8 am: 27. Januar 2010, 20:04:20 »
Zitat
Original von RR-E-ft

Zitat
Original von okieh (EWE//EWE verklagt ihre Gaskunden, Beitrag vom 15.12.2009 19:24)
 
Auch ich wurde von der EWE heute mittag geadelt und bin nun stolzer Besitzer einer Klageschrift, die über das hiesige AG erlassen wurde..

Soweit dazu.

hierzu nochmal gründlich meine obige Ausführung lesen:

\"nachdem ich nun auch in meinem persönlichen Umfeld die kontinuierliche Klagezustellung(en) registriere\"

ist vielleicht einigen Schnellfrotzlern wie dem Kampfzwerg in der Eile ihrer inhaltsbefreiten Formulierungen noch gar nicht aufgefallen: Es geht nicht um mich persönlich.

Allen anderen erstmal danke für ihre Ausführungen. Bin jetzt erstmal lesen ;-)

Offline RR-E-ft

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« Antwort #9 am: 27. Januar 2010, 20:30:54 »
@okieh

Jeder sollte im Falle einer Klagezustellung einen Rechtsanwalt konsultieren und sich von diesem - selbstredend gegen angemessenes Honorar - umfassend beraten lassen. Das Forum kann und soll eine solche Beratung nicht ersetzen.

Nachdem Sie am 15.12.2009  eine Klage zugestellt bekommen und mit der Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung im Rücken wohl kein Prozesskostenrisiko zu besorgen haben, zudem mit einem Rechtsanwalt aus der Liste  wegen Mandatsübernahme in Verbindung stehen, haben Sie die hier von Ihnen aufgeworfenen Fragen nicht mit jenem Rechtsanwalt erörtert? Wenn Sie sich selbst durch einen Anwalt umfassend beraten ließen, dann läge es doch wohl nahe, bei Klagezustellungen in ihrem persönlichen Umfeld dem persönlichen Umfeld auch eine Beratung durch einen Rechtsanwalt anzuempfehlen.

Offline Kampfzwerg

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« Antwort #10 am: 28. Januar 2010, 09:13:50 »
Zitat
Original von okieh
hierzu nochmal gründlich meine obige Ausführung lesen:

\"nachdem ich nun auch in meinem persönlichen Umfeld die kontinuierliche Klagezustellung(en) registriere\"

ist vielleicht einigen Schnellfrotzlern wie dem Kampfzwerg in der Eile ihrer inhaltsbefreiten Formulierungen noch gar nicht aufgefallen: Es geht nicht um mich persönlich.

Wieso denn \"Schnellfrotzler\". Ich habe immerhin zweieinhalb Tage gebraucht.;)
Wie viele Tage sind es denn vom 15.12. bis zum 25.01.?
und sorry für die \"inhaltsbefreiten Formulierungen\". Kann eigentlich nur an der fast wortgetreuen Übernahme der zitierten Vorlagen gelegen haben.
Übrigens: es ist mir aufgefallen, ich sah nur nicht wirklich einen Unterschied.

freundliche Grüße
Kampfzwerg

Offline okieh

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Optionen bei Klage (Gas)
« Antwort #11 am: 28. Januar 2010, 10:58:22 »
Zitat
Wie viele Tage sind es denn vom 15.12. bis zum 25.01.?
und sorry für die \"inhaltsbefreiten Formulierungen\". Kann eigentlich nur an der fast wortgetreuen Übernahme der zitierten Vorlagen gelegen haben.
Übrigens: es ist mir aufgefallen, ich sah nur nicht wirklich einen Unterschied.

freundliche Grüße
Kampfzwerg

Hab ich in diesem Thread irgendetwas vom 15.12. geschrieben? Was bitte soll diese Nebelkerze? Liest Du die Threads auch vorher, setzt Dicch damit auseinenader oder sind Deine Einwürfe eher eine reflexartige Reaktion des Geltungsbedürfnisses? Allein diese Frage unterstreicht erneut Deine wohl zweifelsfrei inhaltsbefreiten Formulierungen, weil Du Dich offensichtlich gar nicht differenziert mit den Aussagen hier oder da auseinendersetzt..

Und zu dem \"fast wortgetreuen Übernahme der zitierten Vorlagen\" nur eine Anmerkung: Meine Worte wurden zwar in Deinen Postings fast pathologisch seziert, deswegen ist aber noch immer keine Message bzw. Antwort auf meine Fragen dabei rumgekommen. Selbst Black muss man hier mehr Sachlichkeit (als in Deinen Aussagen) einräumen.

Wenn Du, wie Du selber vollmundig schreibst, sehnsüchtig auf die Dir noch nicht zuteil gewordene Klage wartest, auf die Du Dich ja ach so gut vorbereitet haben willst, dann warte doch bitte mit Deinem schlauen und absolut kontraproduktiven Gedöns anderen gegenüber bis zu dem von Dir erwünschten Zeitpunkt.


Offline bolli

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Optionen bei Klage (Gas)
« Antwort #12 am: 28. Januar 2010, 12:39:55 »
@okieh,

ich würde, insbesondere wenn ich möglichst viele qualifizierte Antworten auf meine Fragen haben möchte, nicht so losplärren.

RR-E-ft hat Ihnen bezgl. der Anerkenntnis ja schon freundlicherweise zwei Links zu diesbezüglichen Diskussionen geliefert.
Bei einigen Ihrer anderen Fragestellungen kommt es u.a. auch die individuellen vertraglichen Grundlagen an. Die müssen bei den Leuten Ihres Umfeldes nicht immer gleich sein. Von daher ist hier eine allgemeine Antwort kaum möglich.

Ich kann Ihnen und Ihrem persönlichen Umfeld nur raten, sich mal ein wenig Zeit zu nehmen und hier im Forum ein wenig (kontinuierlich) zu lesen und gf. auch zu suchen. Wenn man dieses über einen gewissen Zeitraum macht, bekommt man durchaus einen Überblick über die relevanten Fragen. ENDGÜLTIG beantworten tut die im Zweifelsfall sowieso das Gericht, und (leider) nicht immer in unserem (Verbaucher)Sinne (aber immer öfter  :D ).

Deshalb ist manchmal eben auch eine eigene Entscheidung gefragt und um die treffen zu können, muss man sich informieren. Das passiert nicht immer auf dem Silbertablett, schon gar nicht, wenn solch ein Tonfall wie bei Ihen angeschlagen wird.

Viel Spaß beim Lesen.  ;)

Offline Kampfzwerg

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Optionen bei Klage (Gas)
« Antwort #13 am: 28. Januar 2010, 14:41:34 »
@okieh

leider brauche ich für das, was ich Dir jetzt sagen werde, mehr als 4 Worte, obwohl es eigentlich reine Verschwendung ist.

Ich brauche keine Nebelkerzen zu werfen, sondern mich nur mit Deinen eigenen Beiträgen und Worten zu \"bewaffnen\".
Wenn Du Dich an diese jedoch selbst nicht mehr erinnern kannst, vielleicht weil sie schon so lange zurückliegen, solltest Du vielleicht jemanden aufsuchen, der sich damit auskennt.
Deine eigenen Beiträge und die Antworten auf darin gestellte Fragen einmal nachzulesen, würde aber vielleicht bereits ausreichend helfen.
Oder möchtest Du die entsprechenden Threads lieber auch mundgerecht serviert bekommen.

Du hattest Dich definitiv, und für jeden offensichtlich, nicht mit der Materie auseinandergesetzt.
Schon gar nicht differenziert.
Warum sollten wir uns dann eigentlich überhaupt die Mühe machen?
Und warum für fremde Leute, denen Du offensichtlich, trotz des vor graumer Zeit selbst beauftragten Anwalts, weder in der Lage warst Dein erworbenes Wissen zu vermitteln noch eine Anwaltsempfehlung zu geben?
Weil Du und andere keine Lust zum Lesen haben?
Die Antworten von Black und RR-E-ft waren umfangreich, vollständig und verständlich. Und völlig ausreichend.
Was möchtest Du denn sonst noch?

Alles in allem finde ich es schon ziemlich dreist, gerade auch unter Berücksichtigung des Informationsniveaus im Forum, mit Deiner Eingangsbegründung! einen \"neuen\" Grundsatzthread zu eröffnen.

Ich hoffe, das ist jetzt genug \"message\" für Dich.
Sachlich genug war es wohl, denke ich, obwohl Du selbst davon nicht wirklich viel zu halten scheinst.
Aber Dich stört auch nicht Dein eigenes Geschwätz von gestern.


„Wenn A für Erfolg steht, gilt die Formel A=X+Y+Z. X ist Arbeit, Y ist Muße und Z heißt Mundhalten.“
(Albert Einstein)


freundliche Grüße
Kampfzwerg

Offline RR-E-ft

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« Antwort #14 am: 28. Januar 2010, 14:55:14 »
Gut nun. Wer eine sachliche Diskussion möchte, muss weg von der persönlichen Ebene.
Angesprochen fühlen darf sich, wer möchte. ;)

 

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