@Black
Sie sind womöglich manchmal etwas voreilig.
Nach einer Zahlungsklage kann man auch noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlen.
Das mag zutreffend
keine Erledigung des Rechtsstreits sein, kann jedoch gleichwohl prozessuale Konsequenzen zeitigen.
Der Versorger, der diese Leistung des Künden- die nicht als Erfüllung gesehen werden kann und deshalb keine Erledigung darstellt -
entgegennimmt, wird indes nicht noch einmal eine Leistung (Zahlung) beanspruchen können, sondern die Klage auf entsprechenden Vortrag des Kunden, dass er unter Vorbehalt der Rückforderung die Klagesumme zwischenzeitlich gezahlt habe, die Klage auf Feststellung umzustellen haben, dass die Zahlung als vorbehaltlos erfolgt zu gelten habe. Der Versorger hat in diesem Fall wohl kein anzuerkenndes Rechtsschutzbedürfnis an einer nochmaligen Zahlung, sondern nur an der Feststellung, dass die unstreig bereits geleistete Zahlung
nicht rechtsgrundlos erfolgte.
Andere wiederum meinen, wegen § 30 AVBV/ 17 GVV stünden Zahlungen des Kunden per se unter einem Rückforderungsvorbehalt. Wenn dem so sei, könnte der Versorger natürlich mit Rücksicht auf etwaige andere Einwendungen, die gem. § 30 AVBV/ 17 GVV nicht zur Zahlungsverweigerung/ Zahlungsaufschub berechtigen, selbst vorgenannte Feststellung nur unter entsprechender Einschränkung beanspruchen.
Wollte der Versorger hingegen weiter unverändert Zahlung beanspruchen, hätte er die Vorbehaltszahlung als nicht vertragsgerechte Erfüllung zurückweisen und den geleisten Betrag nicht entgegennehmen dürfen, § 242 BGB. Erfolgt demgmäß keine Klageänderung von der Leistungsklage auf eine Feststellungsklage, könnte die unveränderte Zahlungsklage unbegründet und als solche abzuweisen sein, worauf das Gericht hinweisen sollte.
In dem Verfahren OLG München 14 U 336/09 hat sich der Versorger z. B. sogar erst in der Berufung im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter über Zahlungsansprüche gegen Kunden verglichen, welche bereits rechtskräftig zugunsten des Versorgers entschieden waren. Der Versorger hat dabei auf 70 Prozent der durch Urteil rechtskräftig festgestellten Ansprüche verzichtet. Es kommt wohl immer darauf an, welche Karten (welches Blatt) wer zum konkreten Spiel mitbringt.
@okieh
Bei einer Zahlungsklage des Versorgers geht es dem Kunden nicht um Offenlegung der Kalkulation, sondern regelmäßig darum, den eingeklagten Betrag nicht zahlen zu müssen. Möglicherweise liegt Ihr konreter Fall diesbezüglich jedoch speziell und es geht Ihnen gar nicht darum, den geforderten Betrag nicht zahlen zu müssen, weil Sie etwa einfach nur neugierig auf die Preiskalkulation sind oder einfach gern Eingemachtes für sich haben.

Der Kunde ist zur Zahlung insbesondere dann nicht verpflichtet, wenn über vereinbarte Preise hinaus Preise zur Abrechnung gestellt wurden, die einseitig festgesetzt wurden, ohne dass dem Versorger im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB zusteht oder im Falle eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 315 Abs. 1 BGB die einseitigen Leistungsbestimmungen gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Billigkeit entsprechen, wobei der Versorger die Darlegungs- und Beweislast sowohl für das einseitige Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB als auch für die wirksame Ausübung eines solchen Rechts gem. § 315 Abs. 2 BGB wie auch für die Billigkeit der einzelnen einseitigen Leistungsbestimmungen gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB trägt.
Einen Vergleich schließt man am besten in einer Güteverhandlung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht ab, welche auf den beiderseitigen Vortrag der Parteien, nämlich in der Klagebegründung einerseits und die Klageerwiderung anderseits, abstellt.
Auch dabei gilt also regelmäßig:
Ohne Fleiß kein Preis. Mit anderen Worten: Das Land, in dem gebratene Tauben vom Himmel fliegen, muss man woanders suchen.
Zu betretenen Beiträgen von
Trittbrettfahren habe ich meine eigene Meinung.
Original von okieh
Ich mein, es geht nun bei vielen von uns ans Eingemachte, Fristen laufen, die Situation ist angespannter denn je.
Vor diesem Hintergrund würde ich es begrüßen, wenn der Gemeinschaftscharakter sich nicht nur im damaligen \"alle machen mit\" ergießt, sondern auch (gerade) jetzt der eine oder andere Rat an die Hand gegeben werden könnte.
Primär geht es mir eigentlich nur noch um die Anwendbarkeit von § 93 ZPO.
Betretene Grüße
Was wurde denn eingemacht? Hatte man nicht etwa fast
alle Zeit der Welt, um sich
gründlich auf einen
Tag X vorzubereiten? Oder hielt man es einfach mit Bloch´s \"
Prinzip Hoffnung\"?