Es ist doch richtig und wichtig, dass das gegebene Wort des Geschäftsführers eines Gasversorgungsunternehmens noch einen Wert hat und also zählt.
Der Aggerenergie musste klar sein, was öffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer, bewirken konnten. Im Massenkundengeschäft spielen solche öffentlichen Bekanntgabe eine entscheidende Rolle und Ziel der Gesellschaft war es seinerzeit sicher auch, nicht zu bewältigende Widerspruchskorrespondenz mit der eigenen Kundschaft zu vermeiden.
Wenn die Presse den Geschäftsführer seinerzeit tatsächlich falsch wiedergegeben hätte, dann hätte man ein Dementi veröffentlichen müssen und ggf. die Presse presserechtlih auf Gegendarstellung in Anspruch nehmen müssen, was man wohl jedenfalls nicht getan hatte. Die Kunden können - wie immer - nur auf das vertrauen, was durch öffentliche Bekanntgaben des Gasversorgers bei ihnen ankam, ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont. Die jetzige Schutzbehauptung erscheint deshalb stumpf.
Andere Versorger, wie etwa die Oldenburger EWE, hatten vermittels der den Kunden übersandten Kundenmagazine ausgeführt, es müsse keinesfalls jeder Widerspruch einlegen, man werde alle Kunden gleich behandeln....
Das Amtsgericht Gummersbach muss die anhängigen Verfahren ohne Rücksicht auf eine mögliche Berufung am LG Köln durchentscheiden, wenn die Kläger nicht jeweils mit einem Ruhen des Verfahrens einverstanden sind.