Zu bei Gerichten schon anhängigen Verfahren (Heizgaskunden) beantragt Erdgas Südsachsen nun regelmäßig das Ruhen des Verfahrens mit Rücksicht auf eine von dieser einzulegende Revision gegen das Urteil des OLG Dresden vom 26.01.2010.
Zum Beispiel die 1. Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht Chemnitz fragt derzeit bei allen Beklagten wegen eines Ruhensantrages nach. Soweit übereinstimmende Anträge zum Ruhen vorliegen, werden die Verfahren ruhend gestellt, der Ausgang der Rvision abgewartet, bis dahin alle schon verfügten Termnine zu mündlichen Verhandlungen aufgehoben.
Die Rechtsfrage, ob nur die Allgemeinen Tarife Kleinverbrauchstarif K und Grundpreistarif G Allgemeine Tarife der Erdgas Südsachsen darstellen, ist für alle betroffenen Kunden gleichermaßen zu beurteilen. Wenn nun in laufenden Verfahren bei Amts- und landgerichten sich ein Gericht der Auffassung des OLG Dresden anschließt, ein anderes aber nicht, steht in jedem falle zu erwarten, dass die jeweils nur deshalb unterlegene Partei mit Rücksicht auf das Revisionsverfahren in die Berufung gehen wird, was mit weiteren Kosten verbunden ist. Um eine solche Berufung (insbesondere deren Kosten) zu erübrigen, macht es für die Parteien Sinn, dass die Verfahren übereinstimmend für ruhend erklärt werden, bis eine Entscheidung des BGH vorliegt.