Es kommt darauf an, antwortet der Jurist zumeist.
Grundversorgungsverträge können nicht ordnungsgemäß durch den Grundversorger gekündigt werden.
Bei Sonderverträgen kommt es darauf an, ob überhaupt ein Recht zur ordentlichen Kündigung vereinbart wurde.
Besteht eine entsprechende vertragliche Abrede zur ordentlichen Kündigung, richtet sich die Kündigungsfrist nach dieser.
Wurden in einen Sondervertrag die Bedingungen der AVBGasV oder GasGVV als AGB wirksam einbezogen, könnte die Frist einen Monat auf das Monatsende betragen, wobei sich bei Einbeziehung der Bedingungen der GasGVV die Frage stellen kann, ob das ordentliche Kündigungsrecht für den Versorger nicht etwa - wie bei der Grundversorgung auch - vertraglich ausgeschlossen sein soll.
Findet sich im Sondervertrag mangels Einbeziehung entsprechender Klauseln keinerlei Regelung, gilt
BGH VIII ZR 241/08.
Die Kündigungsfrist könnte dann bis zu sechs Monate betragen.