Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit  (Gelesen 33002 mal)

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Offline Cremer

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #45 am: 18. Mai 2005, 14:36:54 »
@ Harry01

Lesen Sie bitte auch hier, Presseerklärung der BIFEP vom 16.5.2005:

http://www.energiepreise-runter-kh.de/presse_info.php

Da hat es auch ein Kunde mit einer einstweiligen Verfügung geschafft!!!

Insofern wird vom Amtsgericht den Stadtwerken angetragen in der Hauptsache Klage zu erheben oder sich außergerichtlich mit dem Kunden zu einigen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #46 am: 18. Mai 2005, 14:49:25 »
@Cremer

Wo sich ein Kunde mit einem Stadtwerk streitet, ist die örtliche Zuständigkeit des Gerichts meist unproblematisch:

Meist haben Kunde und Versorger den selben Gerichtsstand, d. h. das selbe Gericht ist zuständig. Der Kunde wohnt in der Gemeinde, wo der Versorger seinen Sitz hat.

Bei großen regionalen Gesellschaften, die landesweit oder über Landesgrenzen hinaus versorgen, ist das schwieriger.

Um diese Frage ging es.

Bei dem von Ihnen geschilderten Fall stellte sich diese Frage deshalb  wohl gar nicht.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Harry01

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #47 am: 18. Mai 2005, 15:13:33 »
@RR-E-ft

Zitat
Offensichtlich haben Sie sich allein auf ein Feld begeben, auf dem Sie sich überhaupt nicht auskennen.

Bei dem, was ich hier im Forum gelesen habe, denke ich schon, mich ein wenig auszukennen. Eigentlich war die Sache klar. Ich bin aber anscheinend ein Opfer der Rechtsunkundigkeit meines zuständigen Gerichts geworden.
Zitat
Ich hoffe, es rächt sich nicht, dass Sie die Kosten eines Anwalts ersparen wollen.

Die Gerichtskosten trägt in jedem Fall die Rechtschutz.
Zitat
Immerhin bekämen Sie im Fall des Obsiegens diese Kosten erstattet.

Momentan geht es ja nicht um den Hauptantrag. Es muß ja erstmal die Zuständigkeit geklärt werden.

Zitat
\"Verfügungsbeklagte\" wird in dem Verfahren der Gegner genannt, der von seiner Rechtsform eine Aktiengesellschaft und damit feminin ist.

Sorry, ich hatte den Post nochmal editiert, weil sich die Frage zwischenzeitlich erübrigt hatte.

Zitat
Sie haben den möglichen Gerichtsstand am Erfüllungsort gem. § 29 ZPO gewählt. Die Kommentierung hatte ich Ihnen auch schon genannt.

Richtig, aufgrund Ihres Tips habe ich am Freitag noch das Fax aufgesetzt, was aber anscheinend ignoriert wurde.

Zitat
Zusätzlich vgl. Thomas/ Putzo, ZPO, § 29 Rn. 6:

Erfüllungsort ist der Ort der Energieabnahme (Riemer, Recht der Elektrizitätswirtschft, 1989, S. 242 f.).  

Dieser Gerichtsstand wurde vom BGH bestätigt.
Ein entsprechendes Urteil haben Sie selbst gefunden.

Hierauf sollten Sie das Gericht hinweisen.
Es ist demnach zuständig.

Ja, ich werde auch daran festhalten.

Zitat
Nur für den Fall, dass sich das Gericht weiter für unzuständig hält, beantragen Sie - aber nur  hilfsweise !!!! - die Verweisung nach Helmstedt.

Das werde ich in der Verhandlung beantragen und nicht vorab.

Zitat
Das Forum ist ersichtlich nicht dazu gedacht, Prozesse zu betreuen.

Es ist dringend zu empfehlen, sich vorher anwaltlich beraten zu lassen. Das Forum möchten Sie bitte  nicht etwa mit einer anwaltlichen Beratung verwechseln.

Sollten sich weitere Probleme auftun, wenden Sie sich dringend an einen Anwalt in Ihrer Nähe, aber auch nur dorthin.

Ihre Anliegen hinsichtlich einer Prozessbetreuung sind nicht  Gegenstand der hiesigen Diskussion.

Ich wußte, daß Sie soetwas jetzt schreiben. Ich bin Ihnen äußerst dankbar über Ihre Tips und Hinweise und spreche damit sicher auch im Namen der anderen Forumteilnehmer und Mitleser. Auch wenn die Sache hier meinen Fall dokumentiert, so hilft diese Dokumentation sicher auch den Nächsten, die auch ein Problem mit der Gerichtszuständigkeit bekommen, wenn Versorgersitz und Wohnsitz unterschiedlich sind. Mir ist auch klar, daß Sie immer wieder anwaltlichen Rat empfehlen, aber die wenigsten haben das Geld für einen Anwalt in einer Streitsache mit geringem Streitwert übrig und suchen die nötigen Tips in einem Forum wie diesem. Dafür sollten Sie auch Verständnis aufbringen.

@Cremer

Danke für den Link. Der Vorgang war hier im Forum auch gut mitzulesen  :wink:

Offline RR-E-ft

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #48 am: 18. Mai 2005, 15:30:46 »
@Harry01

Ich habe großes Verständnis für vieles.

Aber gerade wenn Sie über die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung für das Verfahren verfügen, spricht doch alles dafür, sich einen Anwalt zu nehmen und sich nicht selbst auf das glatte Parkett zu begeben, auf dem ein Unkundiger leicht straucheln kann.

Ich schneide mir auch nicht die Haare selbst....
Aus gutem Grund.

Nochmals:

Hier im Forum sollen gangbare Wege aufgezeigt werden.

Es ist nicht das Anliegen, eine einegehende Beratung zu ersetzen.

Das ist auch gar nicht möglich.
Jeder Fall hat seine Besonderheiten.

Die materielle Rechtslage, die hier dargestellt wird, gibt den Verbrauchern die Möglichkeit, sich gegen unbillig überhöhte Energiepreise zur Wehr zu setzen. Hierüber soll informiert werden.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Harry01

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #49 am: 18. Mai 2005, 18:57:15 »
Hallo Herr Fricke,

die Rechtschutz übernimmt nicht die Kosten des Anwalts, die bei Ortsverschiedenheit von Gerichtsort und Kanzleisitz entstehen. Ich kenne einen guten Anwalt, dem ich die Sache anvertrauen würde. Der hat seine Kanzlei ein paar Kilometer vom Gerichtsort entfernt, wäre aber bei Zuständigkeit in Helmstedt dort aber wahrscheinlich nicht zugelassen und wenn doch, sind die Kosten wieder unverhältnismäßig.
Aus gutem Grund schneide ich mir wiederum die Haare selbst!

Dieses Forum soll sicher keine anwaltliche Beratung ersetzen, aber es wird sicher jedem so wie mir ergehen, der eine einstweilige Verfügung beantragt und der Abnahmeort unterschiedlich dem Versorgersitz ist. Große Besonderheiten gibt es dabei nicht, eher Ungewißheiten, über die hier allgemein informiert werden kann.

Offline RR-E-ft

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #50 am: 18. Mai 2005, 19:21:03 »
@Harry01

Alle in Deutschland zugelassenen Anwälte sind an einem Landgericht zugelassen und können vor allen Land- und Amtsgerichten auftreten. Einer besonderen Zulassung bedarf nur noch das Auftreten vor dem OLG. Wo diese erteilt ist, kann der Anwalt auch vor jedem OLG auftreten. (Beim BGH gibt es eigene Anwälte für Zivilsachen.)

Sie könnten sich also getrost einem Kollegen vor Ort anvertrauen, der Sie sicher über die prozessualen Klippen bringen kann.

Wegen der materiellen Rechtslage können Sie diesem ja alle Urteile etc. von hier mit an die Hand geben.

Eine allein aus prozessualen Gründen negative Entscheidung wäre sehr ärgerlich.

Um sich sicher zu bewegen, muss man die Spielregeln, sprich die Prozessordnung ZPO kennen und beherrschen.

Es gibt genügend Fallstricke, in die man tappern kann.

Deshalb rate ich ja hier auch, besser passiv einen Prozess auf sich zukommen zu lassen, als aktiv vor Gericht zu agieren und sich vor allem anwaltlich beraten zu lassen.

Es ist leichter, einen Anspruch abzuwehren, als einen durchzusetzen.

Das liegt an den prozessualen Besonderheiten (Darlegungs- und Beweislast).

Die Entscheidungen in den Aktivprozessen von Verbrauchern des AG Marienberg und des AG Bad Kissingen sind unter Inanspruchnahme  anwaltlicher Hilfe erfolgreich zustande gekommen.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline Harry01

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #51 am: 24. Mai 2005, 16:30:11 »
Statusaktualisierung!

Nachdem ich zum letzten Schreiben des Gerichts Stellung genommen habe und nochmals auf die Dringlichkeit wegen einer drohenden Sperre allein deshalb schon auf die Zuständigkeit des Gerichts hinwies (natürlich habe ich auch auf die anderen Urteile und Komentare verwiesen), habe ich nochmals und um eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gebeten.

Heute kam neue Post vom Gericht:

Im Termin soll nicht nur die die Gerichtszuständigkeit, sondern ggf. auch über eine Begründetheit des Antrags verhandelt werden.

Also entweder sprechen die oder ich eine andere Sprache. Ich muß jederzeit mit einer Sperre rechnen und das Gericht meint, daß der Antrag ggf. nicht begründet ist ??

Wie gehe ich eigentlich vor, wenn nun doch vor dem Termin gesperrt wird, um eine sofortige Aufhebung der Sperre zu erwirken?

Offline RR-E-ft

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #52 am: 24. Mai 2005, 16:42:43 »
@Harry01

Warum haben Sie immer noch keinen Anwalt?

Ja, Sie sprechen eine \"andere Sprache\", weil Sie offensichtlich nicht verstehen, was da prozessual passiert!

Diese Entscheidung ist  - gegenüber dem bisherigen Stand - günstig für Sie:

Stellen Sie sich vor, es hätte zunächst nur eine Verhandlung über die Zuständigkeit gegeben, nicht aber in der Sache selbst.

Das würde eine Entscheidung in der Sache weiter verzögern.

Und natürlich darf das Gericht erst dann über die Begründetheit entscheiden, wenn feststeht, dass das Gericht überhaupt zuständig ist.

Das Gericht hatte sich schon dafür entschieden, über die Zuständigkeit in mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Deshalb findet eine solche statt.

Das Gericht darf auch eine Entscheidung nicht vorwegnehmen, da es sonst als befangen gelten würde.

Ihr Gegner könnte das Gericht dann ablehnen. Hierüber wäre wieder gesondert zu entscheiden, was zu einer weiteren Verzögerung führen würde!!!

Das Gericht darf also erst nachdem seine Zuständigkeit feststeht ergebnisoffen die Begründetheit prüfen und darüber entscheiden.

Und wenn Sie Sorge um Ihre Beherrschung haben, ist es erst recht dringend anzuraten, einen Anwalt zu beauftragen:

In einer Verhandlung muss man einen kühlen Kopf bewahren!

Ihre Fehlinterpretationen lassen darauf schließen, dass Sie mit dem Verfahren wirklich nicht vertraut sind.

Ich glaube nicht, dass Ihr Versorger Ihnen jetzt noch auf die Versorgung einstellt:

Das macht keinen guten Eindruck, wenn schon ein Prozess anhängig ist. Der Versorger hat ja Kenntnis darüber.

Im dem genannten Fall müssten Sie Ihren Antrag umstellen.

Ein Anwalt wird Ihnen gern weiterhelfen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #53 am: 24. Mai 2005, 17:40:05 »
Hallo Herr Fricke,

Zitat
Warum haben Sie immer noch keinen Anwalt?

Das wäre jetzt einfach zu aufwendig, den Grund hier zu posten.

Zitat
Ja, Sie sprechen eine \"andere Sprache\", weil Sie offensichtlich nicht verstehen, was da prozessual passiert!

Ich habe mich strikt an die Posts hier im Forum gehalten und ich denke schon, daß ich weiß, was prozessual passiert oder zumindest hätte passieren müssen.

Zitat
Diese Entscheidung ist  - gegenüber dem bisherigen Stand - günstig für Sie:

An dem bisherigen Stand hat sich ja nichts geändert. Auch die Eile ist noch immer geboten, aber die wird vom Gericht mit Füßen getreten.

Zitat
Stellen Sie sich vor, es hätte zunächst nur eine Verhandlung über die Zuständigkeit gegeben, nicht aber in der Sache selbst.

Bei dieser Dringlichkeit hätte es keine Verhandlung über die Zuständigkeit geben dürfen! Selbst der Rechtspfleger hat die Dringlichkeit bei der Antragsaufnahme festgestellt und dies auch vermerkt. Damit sollte ja gerade eine mündliche Verhandlung vermieden werden.

Zitat
Und natürlich darf das Gericht erst dann über die Begründetheit entscheiden, wenn feststeht, dass das Gericht überhaupt zuständig ist.

Da kann man sich bestimmt die Köpfe heißreden, aber dank der von Ihnen zitierten Komentare und auch wegen der Dringlichkeit ist die Zuständigkeit geklärt, nur scheint das das Gericht nicht zu wissen oder will es nicht wissen.

Zitat
Und wenn Sie Sorge um Ihre Beherrschung haben, ist es erst recht dringend anzuraten, einen Anwalt zu beauftragen:

In einer Verhandlung muss man einen kühlen Kopf bewahren!

Keine Sorge, ich werde die Beherrschung schon nicht verlieren. Das war eben nur so ein emotionaler Einwand.

Zitat
Ihre Fehlinterpretationen lassen darauf schließen, dass Sie mit dem Verfahren wirklich nicht vertraut sind.

Meine Fehlinterpretationen? Das Gericht ist mit der Sache nicht vertraut, weil es weder die Medien verfolgt noch schonmal so einen Fall gehabt hat.

Zitat
Im letztgenannten Fall müssten Sie Ihren Antrag umstellen.

Ich habe lediglich den Antrag so umgestellt, daß hilfsweise die Verweisung zum AG Helmstedt beantragt wird.

Zitat
Ein Anwalt wird Ihnen gern weiterhelfen.

Da wäre ich ja jetzt gar nicht drauf gekommen :roll:

Offline RR-E-ft

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« Antwort #54 am: 24. Mai 2005, 18:55:44 »
@Harry01

Seit einem Monat gibt es hier diesen Thread.

Dass dieses Forum viel besucht und gelesen wird, ist auch bekannt.

Nicht alle, die die Beiträge hier lesen, beteiligen sich hier an der Diskussion. Dass auch andernorts viel über das Thema diskutiert wird, ist  hinlänglich bekannt. Lupunus hat sich nicht wieder gemeldet....

Kein Gerichtsverfahren war also wohl  länger öffentlich angekündigt.
Ihr Versorger weiß auch selbst, welche Gerichtstermine noch anstehen....

Dass man sich bei den Versorgern nun selbst bei Verhandlungen vor Amtsgerichten bestens präpariert, dürfte seit dem Verfahren in Heilbronn bekannt sein.

Sie haben ja alle Beiträge aufmerksam verfolgt.

Ob es deshalb vorteilhaft ist, öffentlich mitzuteilen wann ein Termin stattfindet und ob und ggf. zu welchem Gericht man ggf.  einen  Anwalt mitnimmt, lasse ich an der Stelle mal offen.

Und es ist bestimmt kein schlechter Rat, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Es spricht viel dafür, dass sich das Gericht bei der Verhandlung für zuständig erklärt und auch in der Sache selbst sogleich entscheiden wird.

Sie brauchen in diesem Fall keinen Anwalt andernorts zu einem anderen Termin, sondern ausschließlich bei diesem  Termin. Allein dieser Termin wird dann entscheidend sein.

Undzwar gerade dann, wenn Sie der Auffassung sind, das Gericht sei im Gegensatz zu Ihnen \"rechtsunkundig\".

Es bedarf jemanden, der die Sprache des Gerichts spricht und das Gericht in dieser Sprache von Ihren sehr guten Argumenten überzeugt.

Wenn Sie so argumentieren wie hier, könnte der Richter ggf.  zu der Überzeugung gelangen, seine langjährige und mühsame Ausbildung sei vollständig umsonst gewesen, da Sie sich allein über ein Internetforum in die Lage versetzen konnten, sich eine solche zu ersparen und nun gleichwohl besser mit der Materie vertraut sind.

Der Richter könnte deshalb ggf. neidisch werden. Versetzen Sie sich nur selbst in die Lage eines Richters, der mit einer solchen Situation konfrontiert wird.

Es gilt zu bedenken, dass Amtsrichter in bestimmten Sachen \"kleine Könige\" sind.  Nämlich dann, wenn keine Berufungsmöglichkeit besteht, ist über diesen \"nur noch der Himmel\".

Kein Richter wird sagen, er habe nach Sympathie entschieden:

Recht ist immer auslegungsfähig.

Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Schuhe.

Es ist also nicht notwendig, jedes Verfahrensstadium und jede Überlegung hier ins Forum einzustellen.

Gut dass hier viele  mitlesen können, für die es auch von Interesse ist, worauf man im Fall der Fälle achten sollte. Schließlich kommt es darauf an, auch mal über den eigenen Tellerrand hinauszudenken.

Mit der Antragsumstellung meinte ich übrigends, dass Ihr Rechtsschutzziel dann ein anderes ist und Sie einen anderen Antrag stellen müssen...

Das ist natürlich in dem Termin nur dann der Fall, wenn das Gericht zuständig ist.

Andernfalls ist von diesem schon über gar keinen Antrag zu entscheiden, sondern das Verfahren nur entsprechend des Hilfsantrages an das zuständige Gericht abzugeben, welches dann selbst zu entscheiden hat. Dort müssten Sie dann den umgestellten Antrag anbringen.

Bestreiten Sie den Termin erfolgreich.

Viel Erfolg!



Freundliche Grüße
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Thomas Fricke
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Offline Harry01

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« Antwort #55 am: 24. Mai 2005, 19:22:23 »
Hallo Herr Fricke,

danke nochmals für Ihre Ausführungen und Tips. Meine doch recht präzise geschilderten Vorgehensweisen waren eigentlich beabsichtigt und sollten den Mitstreitern hier im Forum helfen. Leider habe ich dabei vernachlässigt, daß die Versorger und andere auch davon profitieren. Ich werde mich jetzt dazu ein wenig zurückhalten und diesen Thread nachträglich editieren und ggf. Posts löschen, auch wenn das jetzt nicht mehr viel bringen könnte.

Offline Harry01

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« Antwort #56 am: 24. August 2005, 16:00:27 »
Hallo @all

Der Vorgang ist jetzt erstmal abgeschlossen. Das Gericht hat - wie erwartet - zu meinen Gunsten entschieden und dem Versorger untersagt, wegen des Zahlungsrückstandes die Sperrung durchzuführen bzw. weiterhin anzudrohen.

Mein Anwalt hat im Rahmen der Prozessvollmacht beantragt, den Streitwert nachträglich wegen vorangegangener Streitwertentscheidungen anderer Gerichte zu erhöhen. Leider wurde dem Antrag beim Amtsgericht nicht abgeholfen und somit an das Landgericht abgegeben, was eine Streitwerterhöhung leider auch ablehnt und die Beschwerde an das Amtsgericht kostenpflichtig (was immer \"kostenpflichtig\" auch heißt) zurückweist.

Der Abrechnungszeitraum wurde mit der Zählerstandsmeldung abgeschlossen und ich erwarte jetzt die Schlußrechnung. Mal sehen, ob hier die alten Preise zugrundegelegt werden.

Nochmals vielen Dank an alle für die Tips und Hilfen in diesem erstinstanzlichen Verfahren.

 

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