Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Aufwand für Rechnungskorrektur
Black:
--- Zitat ---Original von RuRo
--- Zitat ---Original von Black
Aus diesem Grund sind bei Obsiegen des Versorgers auch immer noch Verzugszinsen gerechnet ab dem Datum der Rechnung vom Kunden zu zahlen. Wäre die Forderung des Versorgers erst bei gerichtlicher Feststellung der Billigkeit fällig geworden gäbe es diese Verzugszinsen nicht.
--- Ende Zitat ---
Verzug setzt Fälligkeit voraus. Als Fälligkeitstermin wird der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des vermeintlichen Versorgeranspruchs ggf. im Urteil ausgesprochen, also Datum des Eingangs eines Mahnbescheidsantrags oder einerKlageerhebung beim Gericht.
--- Ende Zitat ---
Fälligkeit hängt nicht von Rechtshängigkeit ab. Es wird daher das Datum der Fälligkeit der streitigen Rechnung angesetzt. Wenn also 2009 eine streitige Rechnung von 2006 eingeklagt wird, dann sind im Falle des Obsiegens des EVU Verzugszinsen für 3 Jahre zu zahlen.
Das passiert natürlich nur dann, wenn das EVU diese Verzugszinsen auch entsprechend beantragt. Das Gericht spricht Zinsen ja nicht von Amts wegen zu. Wenn also ihr Versorger (nur) Zinsen ab Rechtshängigkeit beantragt, wird das Gericht auch nur diese Zinsen zusprechen, auch wenn das EVU hätte mehr verlangen dürfen.
Black:
--- Zitat ---Original von vvvFranke
Die Ursprungsfrage lautete:
-Kann der Kunde für den Aufwand (Arbeitszeit, Porto etc.), der ihm durch die Korrektur der Rechnung(en) entsteht, nun selbst eine Rechnung an den Versorger stellen?
--- Ende Zitat ---
Klare Antwort: Nein.
Aus Sicht des EVU ist der volle Betrag fällig. Es besteht daher kein Anspruch gegen das EVU auf Erstellung einer anderen niedrigeren Rechnung. Also besteht auch kein Ersatzanspruch wenn man diese niedrigere Rechnung selbst erstellt.
Sie schrieben im Ausgangspost etwas von einer korrigierten Abrechnung gegenüber Mietern. Da stellt sich natürlich die Frage, wer ist Vertragspartner des Liefervertrages (Mieter oder Vermieter)? Wer hat die Unbilligkeitseinrede erhoben? Und wer haftet für die Kosten eines Prozesses wenn das EVU gewinnen sollte?
courage:
Klare Gegenantwort: Ja, selbstverständlich kann man eine Rechnung an seinen Versorger schicken. Wir leben schließlich in einem freien Land.
RuRo:
@black
Der Schuldner kommt nicht in Verzug, wenn er den Verzug nicht zu vertreten hat oder er ein sog. Leistungsverweigerungsrecht hat.
Auch wenn Sie es kennen, § 315 Abs. 3 BGB:
Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.
Die Versorger lassen sich landauf, landab, nicht gerade zu substantiierten aussergerichtlichen Billigkeitsnachweisen hinreißen. Dafür sollen sie auch noch belohnt werden?
Versorger beanspruchen vor Gericht so ziemlich alles: Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens usw., bleiben regelmäßig darauf sitzen.
Black:
--- Zitat ---Original von courage
Klare Gegenantwort: Ja, selbstverständlich kann man eine Rechnung an seinen Versorger schicken. Wir leben schließlich in einem freien Land.
--- Ende Zitat ---
Das stimmt, Rechnungen kann man an jeden schicken - einschließlich des Weihnachtsmannes (Adresse hierfür wohl Himmelpfort). Aber ein rechtlicher Anspruch auf Bezahlung dieser Rechnung besteht in diesem Fall nicht.
@RuRo
Es gibt ja in der Regel nur zwei Möglichkeiten:
1. Möglichkeit
Der Kunde hat Recht und der Preis ist tatsächlich unbillig (oder es bestand schon gar kein Preisanpassungsrecht). In diesem Fall ist die Forderung (sofern der Kunde die Unbilligkeitseinrede erhoben hat) nicht berechtigt und damit auch nicht fällig und wird auch nie fällig werden, auch nicht durch Rechtshängigkeit. Da die Forderung nicht fällig werden kann, kommt der Kunde auch nie in Verzug. Klagt der Versorger trotzdem weist das Gericht die Zahlungsklage ab (oder setzt nach § 315 Abs. 3 BGB einen eigenen Preis fest).
2. Möglichkeit
Der Kunde hat Unrecht und der Preis ist tatsächlich billig (und es besteht ein Preisanpassungsrecht). In diesem Fall ist die Forderung des Versorgers (auch wenn der Kunde die Unbilligkeitseinrede erhoben hat) von Anfang an berechtigt und damit auch fällig. Der Kunde kommt trotz Unbilligkeitseinrede nach Ablauf der in der Rechnung gesetzten Zahlungsfrist in Verzug. Da der Versorger seine berechtigte und fällige Forderung nicht alleine vollstrecken kann muss er auf Zahlung klagen. Mit Erhebung der Klage wird die fällige Forderung dann Rechtshängig. Das Gericht bestätigt die Forderung und spricht in seinem Urteil dem Versorger die Hauptforderung + Verzugszinsen ab Verzugseintritt zu.
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