Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Aufwand für Rechnungskorrektur
vvvFranke:
Hallo erstmal an alle, die seit Jahren hier aktiv sind und so wunderbar hilfreiche Diskurse führen. Bin als aktiver Teilnehmer neu hier (habe bisher immer nur gelesen) und hätte mal eine grundsätzliche Frage in die Runde zu werfen, zu der ich im Forum noch keine Antwort gefunden habe:
Die abstrakte Ausgangslage sieht so aus:
- Der Gasversorger rechnet trotz diverser Einsprüche (sowohl wegen Unbilligkeit als auch wegen fehlender Berechtigung zur einseitigen Preisfestsetzung) seit Jahren konsequent nach \"seinen\" Preisen ab und verweigert die Erstellung einer korrekten Rechnung (also ohne die Preisanteile aus den streitigen Erhöhungen) konsequent und trotz expliziter Aufforderung.
- Der Kunde hat nicht nur ein persönliches Interesse an einer korrekten Rechnung, sondern ist auch Vermieter und deshalb (für die Nebenkostenabrechnung) auf eine korrekte oder wenigstens belastbare Abrechnung angewiesen.
- Der Kunde nimmt deshalb selbst die Korrektur der Rechnung vor, rechnet hierbei lediglich die streitigen Preiserhöhungen heraus und billigt dem Versorger auch einen Inflationsausgleich zu. Ansonsten rechnet er genauso ab, wie das der Versorger tut.
Nun die Frage(n):
-Kann der Kunde für den Aufwand (Arbeitszeit, Porto etc.), der ihm durch die Korrektur der Rechnung(en) entsteht, nun selbst eine Rechnung an den Versorger stellen?
- Wenn ja: Kann der Kunde diese Forderung mit dem Grundpreis verrechnen?
- Macht es hierbei einen Unterschied, ob er Vermieter ist oder einfach \"nur\" Verbraucher?
- Ist hierbei der konkrete Vertragstext maßgeblich oder das BGB (z.B. im Sinne einer Ersatzvornahme wie ich sie z.B. aus dem Werkvertragsrecht im Bauwesen kenne)?
Falls das schon irgendwo diskutiert wurde: sorry!
Grüßla aus Franken
Emsländer:
Der Gasversorger rechnet trotz diverser Einsprüche (sowohl wegen Unbilligkeit als auch wegen fehlender Berechtigung zur einseitigen Preisfestsetzung) seit Jahren konsequent nach \"seinen\" Preisen ab und verweigert die Erstellung einer korrekten Rechnung (also ohne die Preisanteile aus den streitigen Erhöhungen) konsequent und trotz expliziter Aufforderung. Das tut er solange, wie nicht ein Gericht „rechtskräftig „ feststellt, dass seine Preise/seine Abrechnungen falsch sind.
Sicherlich kann man eigene Aufwendungen dagegenstellen, jedoch würde ich nicht raten diese in Abzug zu bringen, da dann der Versorger sicherlich aktiver gegen Sie vorgehen wird und wohl auch kann.
Anwälte und Gerichte stellen Gebühren für Kopien/Telefonate etc. pauschal in Rechnung. Beim Bund der Energieverbraucher gibt es für Mitglieder den Energieschutzbrief. Dort wird der Schriftverkehr, die Rechnungsprüfung durch einen Anwalt vorgenommen. Diese Kosten könnten als Anwaltliche Vertretung sicherlich bei Obsiegen in Rechnung gestellt werden. Schließlich ist nicht jeder in der Lage, eine Rechnungsprüfung vorzunehmen. Warum sollten man dann nicht auch \"Verwaltungskosten\", in Rechnung stellen können...ist aber mein \"Rechtsgefühl\"! Hier ist wohl einer der hier aktiven Anwälte gefragt...
Auch ich rechne seit Jahren, (lege die Differenz als Sicherheit auf´s Sparbuch) habe Aufwendungen für Porto und einen entsprechenden Arbeitsaufwand. Ist es mir aber wert, schließlich habe ich die Möglichkeit „Geld zu sparen“, wenn die Gerichte irgendwann zum Abschluss kommen. Bis dahin sehe ich das Sportlich….
vvvFranke:
@Emsländer
Es ist schon klar, dass das unter Umständen einen erhöhten Unmut seitens des Versorgers nach sich zieht - ob man das Ganze tatsächlich auch durchziehen sollte steht auch für mich nochmal auf einem eigenen Blatt, aber Fakt ist doch,
- dass praktisch immer irgendein Teilbetrag infolge eines Einwands nicht fällig ist bzw. nicht fällig sein kann und deshalb auch nicht berechnet werden darf.
- dass deshalb zumindest zum Zeitpunkt der jeweiligen Rechnungsstellung die Rechnung objektiv und offensichtlich inhaltlich fehlerhaft ist.
- dass der Kunde doch wohl ein Recht auf eine korrekte Abrechnung hat und deshalb bei der Korrektur die Arbeit des Versorgers erledigt, wofür er doch eigentlich (u.a.) den Grundpreis des jeweiligen Tarifs bezahlt.
Nicht falsch verstehen - es ist nicht so, dass ich das jetzt unbedingt so machen möchte und Unterstützung suche, mir geht\'s nur darum, die juristischen Aspekte dieser Situation zu klären. Abgesehen davon halte ich zumindest das Berechnen dieser Forderung (auch ohne sie irgendwo abzuziehen) schon deshalb für sinvoll, da man sie gegebenenfalls auch vor Gericht als Gegenforderung einsetzen könnte - und wenn man das über Jahre jeweils mit 2 oder 3 Stunden Arbeitszeit ansetzt (und womöglich noch mit Zinsen ausrechnet), dann kommt da schon \'was zusammen.
userD0010:
@vvvFranke
@Emsländer
- dass praktisch immer irgendein Teilbetrag infolge eines Einwands nicht fällig ist bzw. nicht fällig sein kann und deshalb auch nicht berechnet werden darf.
Es ist leider ein gewaltiger Unterschied, ob ein sog. Teilbetrag wegen eines Einwands qua Gesetz nicht fällig ist und deshalb auch nicht fällig sein kann, oder ob dieser sog. Teil des Gesamtbetrages nicht berechnet werden dürfte.
Der Versorger rechnet nach seinen Preisgestaltungen ab. Das darf und wird er.
Ob dieser Anteil an der Rechnung korrekt ist oder nicht, wird ggf. das anzurufende Gericht feststellen (können, müssen oder wollen). Dürfen darf der Versorger, was er für angemessen hält.
Übrigens liegt es doch im Interesse des jeweiligen Verbrauchers, ob wie und warum er die Rechnung seines Energieversorgers prüft und ggf. korrigiert.
Dafür Kosten zu beanspruchen, dürfte den Versorger nicht nur ärgern, sondern auch zu vorschnellen Entscheidungen verführen, die zwar auch nicht unbedingt rechtens sind, aber weit mehr Probleme bereiten als die Korrektur und Kürzung der Rechnung auf der Basis des Unbilligkeitseinwands.
bolli:
--- Zitat ---Original von vvvFranke
- dass praktisch immer irgendein Teilbetrag infolge eines Einwands nicht fällig ist bzw. nicht fällig sein kann und deshalb auch nicht berechnet werden darf.
--- Ende Zitat ---
Falls man sich in der gesetzlichen Grundversorgung befindet, ist bei einem Unbilligkeitseinwand von rechts wegen kein Teil der Rechnung mehr fällig. Man kann nämlich nur die geforderte Summe als ganzes mit einem Unbilligkeitseinwand angreifen. Nach § 315 (3) BGB ist die einseitige Leistungsbestimmung für den anderen Teil (also den verbraucher) nur bindend, wenn Sie der Billigkeit entspricht. Ist dieses nicht der Fall, und solange dieses nach einem Unbilligkeitseinwand nicht festgestellt ist, gilt § 17 (1) Satz 3 i.v.m. Satz 2 GasGVV. Somit wäre diese Summe als ganzes nicht fällig.
Jedoch hat der BGH mit seinem Urteil vom 13.06.2007 - Az. VIII 36/06 ja den sog. Preissockel in der Grundversorgung eingeführt, der derzeit möglicherweise dazu führt, dass man argumentieren könnte, unter diesen Preis KANN der Preis ja nicht fallen und somit darf man nicht hierunter kürzen. Hier ist aber zu sagen, dass es in dem Urteil noch einige Unklarheiten gibt, die bestimmte Sonderkonstellationen betreffen (z.B. auch den Fall, dass der Preis durch Preissenkungen unter den \"vereinbarten Preissockel\" fallen könnte, was gilt dann ?). Hier gilt es auf weitere Rechtssprechung zu warten.
Des weiteren gibt es zahlreiche Richter, die eine gänzliche Zahlungsverweigerung auch trotz § 315 BGB i.V.m. § 17 GasGVV als nicht angemessen ansehen und dann eher unnachgiebig gegenüber dem Verbraucher reagieren. Hier gilt es also abzuwägen.
Aber fällig sollte im Unbilligkeitsfall in der Grundversorgung trotzdem aus rechtlicher Sicht nichts sein.
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