Energiepreis-Protest > Erdgas Schwaben

OLG München schlägt Vergleich vor

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pegasus:
Auch mich als einer der Betroffenen der 3. Klagewelle interessiert es sehr,
wie es nun weitergeht.

pegasus

RR-E-ft:
Eine Rückfrage bei dem OLG München ergab, dass der Vergleich nicht widerrufen wurde und somit rechtskräftig ist.

Das ändert nichts an den Erfolgsaussichten der Erdgas Schwaben bezüglich der weiteren Prozesse.

Erdgas Schwaben hat mittlerweile damit begonnen, über PATT Rechtsanwälte Chemnitz Klagen gegen Verbraucher an den Amtsgerichten zurückzunehmen, so geschehen etwa am Amtsgericht Kaufbeuren.
Wie weit etwa eine Klagerücknahmewelle möglicherweise reicht, bleibt abzuwarten.

Der Versorger verspürt ersichtlich weniger Lust, angebliche Forderungen weiter gerichtlich zu verfolgen.

Wir werden versuchen, die gerichtlichen Hinweise des OLG München in dem Verfahren Geschäftszeichen 14 U 336/09 durch Veröffentlichung zugänglich zu machen, damit sie in weitere Verfahren Eingang finden können. Richter des OLG München, Zivilsenate in Augsburg, und des Landgerichts Augsburg treffen sich regelmäßig und tauschen sich untereinander fachlich aus...

Mangels wirksamer öffentlicher Bekanntgaben in den Jahren 2004 bis 2009 hat  Erdgas Schwaben gegenüber Tarifkunden ein gesetzlich bestehendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht überhaupt nicht wirksam ausgeübt.

Nur die öffentliche Bekanntgabe gem. § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV steht der Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 315 Abs. 2 BGB gleich. Auf die Frage der Billigkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB kommt es deshalb gar nicht erst an.

Wurde aber ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 BGB schon nicht wirksam ausgeübt, so konnten auch durch widerspruchslose/ vorbehaltlose Zahlungen der Tarifkunden auf Jahresverbrauchsabrechnungen auch keine Preisneuvereinbarungen konkludent abgeschlossen werden.

Den betroffenen Tarifkunden, die die in jener Zeit unwirksam erhöhten Tarifpreise vollständig bezahlt hatten,  stehen deshalb wohl Rückforderungsansprüche aus § 812 BGB zu (vgl. auch Büdenbender, NJW 2009, 3125, 3131 dort unter IV. 2  )   Siehste hier.

Insoweit kann es m. E.  nicht darauf ankommen, ob ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht von Anfang an nicht bestand oder aber ein solches bestehendes Recht überhaupt nicht (wirksam) ausgeübt wurde.

Tarifkunden der Erdgas Schwaben sollten deshalb ihre Rückforderungsansprüche errechnen und das Unternehmen schriftlich unter Fristsetzung zur Rückzahlung auffordern.

M.E. können sich zudem alle von Preiserhöhungen betroffenen Gaskunden  des in seinem Netzgebiet marktbeherrschenden Gasversorgers wohl auf eine kartellrechtswidrige Diskriminierung berufen, wenn sie nicht -  wie die an dem Klageverfahren vor dem LG Augsburg Az. 2 HK O 1154/08 beteiligten Beklagten - so gestellt werden, als wenn 70 Prozent der Preiserhöhungen seit einschließlich 2004 jeweils unwirksam waren, bereits bezahlte Gelder rückersattet werden.  Mit dem Protokoll des OLG München zur öffentlichen Sitzung des 14.Zivilsenats des OLG München- Zivilsenate in Augsburg - vom 21.01.2010 Geschäftzeichen 14 U 336/09 liegt eine öffentliche Urkunde vor, welche die entsprechende Praxis des marktbeherrschenden Unternehmens gegenüber vergleichbaren Kunden belegt.

Man darf gespannt sein, was Erdgas Schwaben als Begründung für eine Ungleichbehandlung seiner vergleichbaren Kunden ins Feld führen wollte.
Schließlich begründete Erdgas Schwaben wohl die seinerzeitige  Klageerhebung öffentlich mit der Gleichbehandlung aller entsprechenden Gaskunden. Nun denn, verflixt aber auch.

Kollege Langhans weiß zu berichten.

RuRo:
Aus Verbrauchersicht sollte wohl

Das (fast) Beste aus der Fuggerstadt

tituliert werden.  ;)

sterjo:
Raffinierter Schachzug des RA Fricke stimmt demnächt nun doch bald sehr viele der Augsburger- Gasrebellen  zufrieden  !?  

Gasrebell

Opferlamm:
Ich bin auch sprachlos...

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