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Autor Thema: OLG München schlägt Vergleich vor  (Gelesen 28467 mal)

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Offline RuRo

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OLG München schlägt Vergleich vor
« am: 21. Januar 2010, 20:50:00 »
Die gut zweistündige Berufungsverhandlung in Augsburg endete mit einem Vergleichsvorschlag des OLG.

Bevor es soweit war, erläuterte das Gericht, unter Vorsitz des souveränen Richters Dr. Ermer, den Parteien den gerichtlichen Rechtsstandpunkt:

    - Die streitgegenständlichen Versorgungen in den Tarifen Comfort 1 bis 3 erfolgten im Rahmen von
Tarifkundenverträgen.

- Wirksame Preisänderungen bedingen damit einer öffentlichen Bekanntgabe. Diesen Nachweis hat der Versorger nach Auffassung des Gerichts nicht erbracht.

- Ob die Preisbildung der Billigkeit entsprach und der Nachweis, nach den Vorgaben der Rechtsprechung des BGH belegt ist, kann vor diesem Hintergrund dahin stehen.
[/list]

Das Gericht tendiert aufgrund dieser Feststellungen, sehr stark zu einer Berufungsentscheidung zugunsten der Verbraucher. Da die Anforderungen an die öffentliche Bekanntgabe bisher nicht höchstrichterlich entschieden wurden, würde im Sinne der Fortbildung des Rechts, die Revision zum BGH zugelassen werden.

Nach kurzer Verhandlungsunterbrechung wurde im Wesentlichen folgender Vergleich, unter Federführung des Gerichts, zwischen den Prozeßbeteiligten erarbeitet, der unter einem einmonatigen Zustimmungsvorbehalt der Berufungsbeteiligten steht:

Die Verbraucher müssen 30 v.H. des Streitwerts an den Versorger erstatten. Den Rest trägt der Versorger. Dies gilt auch für die unterlegenen Verbraucher der ersten Instanz. Von den Verfahrenskosten tragen die Verbraucher ebenfalls 30 v.H. bezogen auf die Beteiligten des jeweiligen Instanzenzugs. Den Rest trägt der Versorger.

Lobend hervorzuheben ist die Bereitschaft aller Berufungsbeteiligten, in den Vergleich auch die nicht berufungsfähigen Verbraucher einzubeziehen.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline RR-E-ft

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OLG München schlägt Vergleich vor
« Antwort #1 am: 21. Januar 2010, 23:13:26 »
Es ließe sich wohl wie folgt zusammenfassen:

Der entsprechende Senat des OLG München ist der Auffassung, alle Gastarifänderungen der Erdgas Schwaben GmbH gegenüber ihren Tarifkunden seit 2003 bis zum 1.April 2009 waren unwirksam, weil der Gasversorger entgegen § 10 EnWG 1998 iVm. § 4 AVBGasV bzw. § 36 Abs. 1 EnWG iVm. § 4 AVBGasV/ § 5 Abs. 2 GasGVV die geänderten Allgemeinen Tarife nicht öffentlich bekannt gegeben hatte.  

Nicht nur der Vorsitzende, sondern auch der Berichterstatter und die weitere Beisitzerin gaben ganz deutlich zu erkennen, dass sie sich umfassend und gewissenhaft mit den Inhalten der gewechselten Schriftsätze und den darin enthaltenen Argumenten auseinandergesetzt haben, undzwar in einer Gründlichkeit, wie man sie jeder Partei vor Gericht wünscht und von der insbesondere mit dem Vorverfahren Betraute wohl schon nicht mehr gerechnet hatten.

Der Anwalt des Versorgers hat sich in der Verhandlung recht ordentlich geschlagen und für manchen Beobachter wohl überraschend sehr viel Vortrag darauf vewendet, warum die Bekl. doch gar keine Tarifkunden der Kl. seien, dass mit diesen wohl eher Sonderverträge abgeschlossen worden seien, was er nie anders behauptet habe.  Das Landgericht Augsburg habe diese Frage wohl falsch beuteilt. Weithin Schmunzeln im Saal.

Der betreffende Senat des OLG München geht nach unverändert vorläufiger Auffassung (auch nach intensiven Vorberatungen) davon aus, dass die Beklagten Tarifkunden sind. Dies schließt er daraus, dass der Vertrag allein durch Entnahme von Gas aus dem Versorgungsnetz zustande kam und aus der - einzigen - öffentlichen Bekanntmachung der Kl. hinsichtlich Allgemeiner Preise der Grundversorgung, gültig ab 01.04.2009, veröffentlicht in der Augsburger Allgemeinen vom 4.Febuar 2009, S. 25 unter der Rubrik \"Bekanntmachungen\", von den Beklagten in der Berufung vorgelegt.

Sollten die Beklagten Tarifkunden sein, käme es für die Wirksamkeit einseitiger Preisänderungen zuallererst auf die öffentlichen Bekanntmachungen der (geänderten) Allgemeinen Tarife gem. § 10 EnWG iVm. § 4 Abs. 2 AVBGasV an.

Solche bestrittenen Bekanntmachungen hat die Kl. jedoch nicht nachgewiesen, sondern sich auf  - bestrittene - Pressemitteilungen berufen, welche zu redaktionellen Beiträgen in den Medien geführt hätten.

Viel argumentativer Vortrag und Erörterungen mit dem Senat wurde darauf verwendet, was man wohl unter \"öffentlichen Bekanntgaben\" im Sinne des § 4 Abs. 2 AVBGasV zu verstehen habe. Die Bekl. verwiesen hierzu auf die einschlägige Kommentierung zu § 10 EnWG 1998, § 36 EnWG u.a. Hempel in:  Hempel/ Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, § 36 EnWG Rn. 144 ff., wonach das gesamte Preisgefüge in der örtlichen Presse oder an einem \"Schwarzen Brett\" oder ähnlichen ortsüblichen Veröffentlichungsstellen veröffentlicht werden muss, was schon dafür notwendig ist, damit mit Neukunden gem. § 2 Abs. 2 AVBGasV/ GasGVV konkludent Verträge allein durch Energieentnahme aus dem Netz abgeschlossen werden können. Nach Hempel, aaO. werden demgemäß nicht öffentlich bekannt gegebene geänderte Allgemeine Tarife nicht wirksam und nicht Vertragsbestandteil. Eine Nachholung ist nicht möglich.

Hierfür spricht auch BGH VIII ZR 36/06 Tz. 32:

Zitat
An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn sich der bei Abschluss des Gaslieferungsvertrags von dem Versorgungsunternehmen geforderte Preis für die Gaslieferung aus dem jeweiligen allgemeinen Tarif für die leitungsgebundene Versorgung mit Gas ergab (vgl. § 10 Abs. 1 EnWG 1998; § 4 Abs. 1 AVBGasV). Auch in diesem Fall ist der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, ZIP 2007, 912, unter II 1 a, zum Stromlieferungsvertrag).

Dies setzt denknotwendig voraus, dass der öffentlich bekannt gegebene Allgemeine Tarif aus der Veröffentlichung gem. § 4 AVBGasV heraus eindeutig bestimmt sein muss.

Die Berufungkläger zeigten ein Einsehen darin, dass sie wohl doch Tarifkunden seien, was den Anwalt des Versorgers fast nötigte, sie vom Gegenteil zu überzeugen zu suchen. Hierfür verwies er auf die vom Vertreter der Bekl. im Internet und andernorts vielfach vertretenen Auffassungen.

Der Senat gab zu erkennen, dass er (auch nach sehr intensiven Vorberatungen weiterhin vorläufig) sehr deutlich dahin tendiere, dass das, was die Kl. für ausreichende öffentliche Bekanntgaben halte, eben nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVBGasV genügen könne, es wohl allein deshalb  zur Abänderung des Endurteils des Landgerichts Augsburg vom 27.01.09 unter Abweisung der Zahlungsklage des Versorgers käme, freilich nur  soweit gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wurde.

(Ein Beklagter hatte sich in der I.Instanz gar nicht ggen die Klage verteidigt, andere hatten keine Berufung gegen das Urteil des LG Augsburg eingelegt).

Wären die Beklagten hingegen Sondervertragskunden, könnten die Bedingungen der AVBGasV als Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in die Verträge einbezogen worden sein, so der Senat. Dann würde man das Erfordernis der öffentlichen Bekanntgabe der geänderten Tarife ggf. weniger streng sehen und briefliche Mitteilungen an die Kunden möglicherweise genügen lassen können.

Für diesen Fall wird die Rechtsprechung des 29.Zivilsenats des OLG München in der Entscheidung vom 01.10.09 (Berufung in Sachen ESB) für überzeugend halten. Dann käme es wohl auf eine Billigkeitskontrolle an. Anders als in jener Entscheidung seien jedoch vorliegend wohl alle für die Billigkeit sprechenden behaupteten Umstände in zulässiger Weise vollständig bestritten, so dass über die streitigen Tatsachenbehauptungen der Kl. (Bezugskostenanstieg etc.) - hinreichende Beweisangebote vorausgesetzt - wohl erst Beweis durch das OLG erhoben werden müsste.

Der Senat ließ eindeutig erkennen, dass das Urteil des LG Augsburg mit der von diesem gegebenen Begründung keinen Bestand haben könne, dass deshalb aber der sehr wahrscheinliche Ausgang des Verfahrens durch Klageabweisung in der Berufung nicht vollkommen sicher sei.

Soweit es streitendscheidend auf die Anforderungen abzustellen wäre, die an eine öffentliche Bekanntgabe Allgemeiner Tarife und geänderter Allgemeiner Tarife zustellen sind, bestünde zu dieser Frage wohl bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Insoweit könnte sich der Senat vorstellen, für die Kl. im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen. Die Zulassung der Revision dürfte sich dann wohl allein auf diese Frage beschränken.

Das Gericht schlug den Parteien einen  30/ 70 - Vergleich unter der Maßgabe vor, dass auch die weiteren Beklagten, die keine Berufungskläger sind, in dem Vergleich mit bedacht werden. Ein Punkt, auf den die Beklagten unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten Wert legten.

Der hiernach  in öffentlicher Verhandlung für beide Seiten widerruflich geschlossene Vergleich beinhaltet, dass die Berufungskläger 30 Prozent der von ihnen jeweils getrennt eingeklagten Forderung zahlen sollen und auch 30 Prozent der Kosten der I. und II. Instanz einschließlich der Kosten des Vergleiches (entsprechend ihres Anteils an der Klageforderung) tragen, der Rest bei der Kl. verbleibt.

Ausdrücklich als Vertrag zugunsten Dritter wurde mit in den Vergleich aufgenommen, dass auch die Beklagten, die sich entweder nicht gegen die Klage verteidigt hatten oder keine Berufung eingelegt hatten, so gestellt werden, als wenn sie in der I. Instanz nur zu 30 Prozent unterlägen waren, sie deshalb nur 30 Prozent der titulierten Forderung und bisher dem Grunde nach titulierten Verfahrenskosten zu tragen haben, im Übrigen Kl. die Kosten zu tragen hat, und sollten jene Beklagten aufgrund des Urteils des Landgerichts Augsburg schon geforderte Zahlungen an die Kl.  geleistet haben, diese nach jener Maßgabe von Kl. zurück erstattet bekommen.  

Eine Lösung, die auf Solidarität gründet.

Sollte Berufungsbeklagte (Kl.) oder auch nur ein einzelner der Berufungskläger den Vergleich fristgemäß widerrufen, wurde Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 11.03.10 bestimmt.

Die Berufungskläger (Bekl.) beantragten für den Fall des Widerrufes zu erkennen, das Urteil des LG Ausgburg vom 27.01.09 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit zu Lasten der Berufungskläger entschieden wurde.

Die Berufungsbeklagte (Kl.) beantragte, die Berufung zurückzuweisen.

Zunächst hatte der Vertreter der Kl. erklärt, er wisse noch nicht, welchen Antrag er für den Fall des Widerrufes stellen werde. Das Gericht wies darauf hin, dass niemand Anträge stellen, sondern nur die konsequenz nicht gestellter Anträge tragen müsse. Einen Verzicht, der gem. § 306 ZPO zu einem Verzichtsurteil hätte führen können, hatte die Kl. bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erklärt, obschon dem Klägervertreter eine solche Möglichkeit bewusst war.

Gerichtlich entschieden  wurde vom OLG München in dieser Sache bisher nichts.

*****

Andere betroffene Kunden sind wohl gut beraten, sich in entsprechenden Auseindersetzungen mit dem Versorger unter vielem anderen und ggf. hilfsweise auf die fehlende öffentliche Bekanntgabe der einseitigen Tarifänderungen im Zeitraum 2004 - 2009 zu berufen.

@RuRo

Interna zu Abstimmungen der Beteiligten nicht öffentlich posten.

******

Möglicherweise mag es Dritte - nicht am Verfahren Beteilgte -  geben, die mit Rücksicht auf eigene Interessen erpicht auf eine Entscheidung des OLG München in der avisierten Richtung sind.

Diese sollten dann jedoch - solidarisch - einen Geldbetrag aufbringen, welche die am Verfahren (auf Beklagtenseite) Beteiligten im Unterliegensfalle - ggf. nach einer Revision am BGH -  hinsichtlich der Klageforderung und der gesamten Verfahrenskosten vollständig schadlos halten.

Dass es im Falle eines Widerrufs zu der vom OLG München als sehr wahrscheinlich bezeichneten Entscheidung (Urteilsänderung und Klageabweisung) kommt, ist dabei jedoch noch nicht ausgemacht.

Offline RuRo

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OLG München schlägt Vergleich vor
« Antwort #2 am: 28. Januar 2010, 12:09:36 »
Die Augsburger Allgemeine berichtet heute im Wirtschaftsteil der Gesamtausgabe über das Verfahren vor dem OLG München zwischen Erdgas Schwaben und den lästigen Augsburger Gas-Rebellen.

O-Ton: Sie wurden als Gas-Rebellen bekannt und beschäftigen seit Jahren die Gerichte ....

Der Artikel ist im Online-Angebot der Zeitung nicht kostenlos verfügbar – schade.

Der Vorsitzende des BdE, Dr. Aribert Peters, wird wie folgt zitiert:

Den Augsburger Gas-Rebellen empfiehlt Peters, den Vergleich nicht anzunehmen. „Das Gericht versucht sich aus der Affäre zu stehlen, ohne ein Urteil fällen zu müssen“, sagt der Verbraucherschützer.

Die Situation für den Versorger wird vom Redakteur wie folgt beschrieben:

Ein Vergleich hat nach Ansicht von Experten eine schlechte und eine gute Seite. Mit dem Verzicht auf einen Großteil der Forderungen wäre das unangenehme Kapitel ohne ein Urteil abgeschlossen, auf das sich mögliche weitere Kläger berufen könnten.

Anmerkungen:

Der Redakteur verkennt, dass der Versorger Ansprüche geltend gemacht hat, für die es nach derzeitiger Einschätzung der höchsten bayer. Gerichtsinstanz für Zivilstreitigkeiten, keine rechtliche Grundlage gibt.

Das dem Versorger nicht an einem Urteil gelegen sein kann, ist nachvollziehbar. Es sind weitere Klagen des Versorgers vor dem AG Augsburg, Kaufbeuren und Memmingen anhängig, die den gleichen Zeitraum wie im jetzigen Verfahren betreffen.
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Offline tangocharly

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OLG München schlägt Vergleich vor
« Antwort #3 am: 28. Januar 2010, 13:15:43 »
Der Begriff \"Rebellion\" ist nur ein anderes Wort für \"Aufstand\". Und wer einen Aufstand anzettelt der \"erhebt\" sich. Auch vor Gericht \"erhebt\" man sich, z.B. wenn das Hohe Gericht den Gerichtssaal betritt.

Kurzum: Rebellion ist zunächst einmal nichts KRIMINELLES (man könnte meinen, dass eine Journaille in der Lage ist, den Begriff im richtigen Zusammenhang zu zitieren).

Rebellion ist ein zunächst offener, gewaltsamer Widerstand mehrerer Personen gegen die Staatsgewalt. Er bedeutet meist eine Widerstandsaktion gegen eine bestehende Regierung. Aufständische nennt man Rebellen. Aufstände und Revolutionen dürften meist Aktionen politischer Minderheiten mit moralischer Überlegenheit sein, die ein bestimmtes Ziel erstreben, so z.B. Auflehnung der Volksmehrheit gegen eine ihrer Meinung nach ungerechte oder nicht legitime Regierung. Und mit den Worten Hannah Arendt\'s : „Das Ziel einer Rebellion [ist] nur die Befreiung [..], während das Ziel der Revolution die Gründung der Freiheit ist“.
(Quelle: wikipedia).

Der Aufstand gegen die Kartelle und Monopole ist also keine Rebellion und damit ist auch der Aufständische kein Rebell, weil er sich nicht gegen die Staatsgewalt \"erhebt\".

Oder vielleicht doch ?

Die öffentliche Hand organisiert die Daseinsvorsorge privatwirtschaftlich und versteckt sich hinter AG\'s, GmbH\'s etc. Die Repräsentanten der Untertanen sitzen in den Aufsichtsräten der AG\'s, GmbH\'s etc. In den Entscheidungsgremien werden Gesamtbelieferungsverträge abgesegnet und Ölpreisbindungsformeln kreiert.

Man könnte ja jetzt beliebig weiter machen; aber es nützt ja eh nix ......  (Also müssen halt Gerichte vollgepropft werden ?  Womit soll sich der Untertan denn sonst gegen was erheben ? Was ist der Journaille denn lieber ? Straßenschlachten - pfui deibel.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RuRo

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OLG München schlägt Vergleich vor
« Antwort #4 am: 20. Februar 2010, 18:49:37 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Sollte Berufungsbeklagte (Kl.) oder auch nur ein einzelner der Berufungskläger den Vergleich fristgemäß widerrufen, wurde Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 11.03.10 bestimmt.
Aus dem Gedächtnis heraus war die Verhandlung am 21.01.10, die Frist ist wohl abgelaufen. Wer kann Auskunft geben, wie es um den Vergleich steht? Wurde widerrufen und es kommt am 11.03. zu einem Urteil?
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Offline pegasus

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OLG München schlägt Vergleich vor
« Antwort #5 am: 22. Februar 2010, 12:08:14 »
Auch mich als einer der Betroffenen der 3. Klagewelle interessiert es sehr,
wie es nun weitergeht.

pegasus

Offline RR-E-ft

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OLG München schlägt Vergleich vor
« Antwort #6 am: 23. Februar 2010, 16:01:51 »
Eine Rückfrage bei dem OLG München ergab, dass der Vergleich nicht widerrufen wurde und somit rechtskräftig ist.

Das ändert nichts an den Erfolgsaussichten der Erdgas Schwaben bezüglich der weiteren Prozesse.

Erdgas Schwaben hat mittlerweile damit begonnen, über PATT Rechtsanwälte Chemnitz Klagen gegen Verbraucher an den Amtsgerichten zurückzunehmen, so geschehen etwa am Amtsgericht Kaufbeuren.
Wie weit etwa eine Klagerücknahmewelle möglicherweise reicht, bleibt abzuwarten.

Der Versorger verspürt ersichtlich weniger Lust, angebliche Forderungen weiter gerichtlich zu verfolgen.

Wir werden versuchen, die gerichtlichen Hinweise des OLG München in dem Verfahren Geschäftszeichen 14 U 336/09 durch Veröffentlichung zugänglich zu machen, damit sie in weitere Verfahren Eingang finden können. Richter des OLG München, Zivilsenate in Augsburg, und des Landgerichts Augsburg treffen sich regelmäßig und tauschen sich untereinander fachlich aus...

Mangels wirksamer öffentlicher Bekanntgaben in den Jahren 2004 bis 2009 hat  Erdgas Schwaben gegenüber Tarifkunden ein gesetzlich bestehendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht überhaupt nicht wirksam ausgeübt.

Nur die öffentliche Bekanntgabe gem. § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV steht der Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 315 Abs. 2 BGB gleich. Auf die Frage der Billigkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB kommt es deshalb gar nicht erst an.

Wurde aber ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 BGB schon nicht wirksam ausgeübt, so konnten auch durch widerspruchslose/ vorbehaltlose Zahlungen der Tarifkunden auf Jahresverbrauchsabrechnungen auch keine Preisneuvereinbarungen konkludent abgeschlossen werden.

Den betroffenen Tarifkunden, die die in jener Zeit unwirksam erhöhten Tarifpreise vollständig bezahlt hatten,  stehen deshalb wohl Rückforderungsansprüche aus § 812 BGB zu (vgl. auch Büdenbender, NJW 2009, 3125, 3131 dort unter IV. 2  )   Siehste hier.

Insoweit kann es m. E.  nicht darauf ankommen, ob ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht von Anfang an nicht bestand oder aber ein solches bestehendes Recht überhaupt nicht (wirksam) ausgeübt wurde.

Tarifkunden der Erdgas Schwaben sollten deshalb ihre Rückforderungsansprüche errechnen und das Unternehmen schriftlich unter Fristsetzung zur Rückzahlung auffordern.

M.E. können sich zudem alle von Preiserhöhungen betroffenen Gaskunden  des in seinem Netzgebiet marktbeherrschenden Gasversorgers wohl auf eine kartellrechtswidrige Diskriminierung berufen, wenn sie nicht -  wie die an dem Klageverfahren vor dem LG Augsburg Az. 2 HK O 1154/08 beteiligten Beklagten - so gestellt werden, als wenn 70 Prozent der Preiserhöhungen seit einschließlich 2004 jeweils unwirksam waren, bereits bezahlte Gelder rückersattet werden.  Mit dem Protokoll des OLG München zur öffentlichen Sitzung des 14.Zivilsenats des OLG München- Zivilsenate in Augsburg - vom 21.01.2010 Geschäftzeichen 14 U 336/09 liegt eine öffentliche Urkunde vor, welche die entsprechende Praxis des marktbeherrschenden Unternehmens gegenüber vergleichbaren Kunden belegt.

Man darf gespannt sein, was Erdgas Schwaben als Begründung für eine Ungleichbehandlung seiner vergleichbaren Kunden ins Feld führen wollte.
Schließlich begründete Erdgas Schwaben wohl die seinerzeitige  Klageerhebung öffentlich mit der Gleichbehandlung aller entsprechenden Gaskunden. Nun denn, verflixt aber auch.

Kollege Langhans weiß zu berichten.

Offline RuRo

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« Antwort #7 am: 23. Februar 2010, 18:24:11 »
Aus Verbrauchersicht sollte wohl

Das (fast) Beste aus der Fuggerstadt

tituliert werden.  ;)
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Offline sterjo

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« Antwort #8 am: 23. Februar 2010, 21:22:33 »
Raffinierter Schachzug des RA Fricke stimmt demnächt nun doch bald sehr viele der Augsburger- Gasrebellen  zufrieden  !?  

Gasrebell

Offline Opferlamm

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« Antwort #9 am: 24. Februar 2010, 01:22:00 »
Ich bin auch sprachlos...

Offline RR-E-ft

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« Antwort #10 am: 24. Februar 2010, 17:43:50 »
Es geht ja nicht darum, viele glücklich zu machen, sondern darum, dass die am konkreten Verfahren Beteiligten mit dem Ergebnis des selben am Ende einverstanden sind.
Wenn zudem noch am Verfahren vor dem OLG München nicht Beteiligte daraus ggf. einen Vorteil ziehen können, ist es noch besser.

Für die neun Beklagten in dem Verfahren LG Augsburg 2 HK O 1154/08, die keine Berufungskläger waren, wurde mit dem Vergleich ein Vertrag zugunsten Dritter geschlossen, vermöge dessen sie nun so gestellt werden, als wären sie am Landgericht nicht vollständig, sondern nur zu 30 Prozent unterlegen gewesen. Dieser Vertrag zugunsten Dritter hat Auswirkungen auf die Zahlungsverpflichtung auch dieser Beklagten gegenüber Erdgas Schwaben und auf deren Kostentragungspflicht hinsichtlich der Verfahrenskosten (Rechtsanwaltskosten beider Seiten, Gerichtskosten), 70 Prozent Ersparnis. Der Solidaritätsgedanke kommt auf Beklagtenseite zum Tragen.

Wer viele glücklich machen oder berühmt werden möchte, kann ja Schlagersänger werden.  ;)

Offline RuRo

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« Antwort #11 am: 24. Februar 2010, 21:10:48 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Tarifkunden der Erdgas Schwaben sollten deshalb ihre Rückforderungsansprüche errechnen und das Unternehmen schriftlich unter Fristsetzung zur Rückzahlung auffordern.

Evtl. wäre eine Großzahl der ca. 70.000 betroffenen Kunden bereit, die bezifferbaren Rückforderungsansprüche an interessierte Rechtsanwälte abzutreten. Als Honorar könnten 15 % des persönlichen Rückforderungsanspruchs vereinbart werden, das ist mehr als nach RVG. Die Differenz wird dem Verbraucher direkt ausbezahlt.

Die angebotenen Tarifgruppen Classic, Comfort und Vario gelten sämtlich als Tarife der Grundversorgung. Da ist kein Risiko dabei.

Wer wagt\'s?
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #12 am: 24. Februar 2010, 21:16:42 »
Zitat
Original von RuRo
Da ist kein Risiko dabei.

@RuRo

Merke:

Im Leben ist nichts ohne Risiko.
Das Leben beginnt schon mit einem solchen.
Absolut sichere Sachen gab es wohl bei Lehmann Broth.

Bei 300 EUR Rückforderungsanspruch locken 45 EUR Honorar bei einem Kostenrisiko von 253 EUR in der I. Instanz.
Schon die vom Kläger vorzuschießenden Gerichtskosten belaufen sich dabei auf 75 EUR.

Offline DieAdmin

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Offline RuRo

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OLG München schlägt Vergleich vor
« Antwort #14 am: 25. Februar 2010, 20:34:23 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Erdgas Schwaben hat mittlerweile damit begonnen, über PATT Rechtsanwälte Chemnitz Klagen gegen Verbraucher an den Amtsgerichten zurückzunehmen, so geschehen etwa am Amtsgericht Kaufbeuren.

Nach derzeitigem Kenntnisstand hat das AG Kaufbeuren eine Klage der Erdgas Schwaben gegen eine Verbraucherin aus der Interessengemeinschaft abgewiesen.

Es wird wohl in Kürze aufgeklärt werden können, was wirklich geschah.

Die Ausführungen von RR-E-ft sind korrekt, die Klage wurde von EGS zurückgenommen.
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