@husky
Das OLG München sprach nicht von
öffentlicher Bekanntmachung, sondern von
öffentlicher Bekanntgabe.
Die Bekanntmachung findet sich vorrangig im
öffentlichen Recht.
Original von husky
Der entsprechende Senat des OLG München ist der Auffassung, alle Gastarifänderungen der Erdgas Schwaben GmbH gegenüber ihren Tarifkunden seit 2003 bis zum 1. April 2009 waren unwirksam, weil der Gasversorger entgegen § 10 EnWG 1998 iVm. § 4 AVBGasV bzw. § 36 Abs. 1 EnWG iVm. § 4 AVBGasV/ § 5 Abs. 2 GasGVV die geänderten Allgemeinen Tarife nicht öffentlich bekannt gegeben hatte.
Der Zeitraum muss evtl. verifiziert werden, so er denn Gegenstand einer Klage ist. Richtig ist als Beginn wohl 2002. Dieses Preisniveau weicht nur um 0,1 Ct/kWh von dem bis einsch. Sept. 2004 verlangten ab (nicht gültig oder wirksam wg. fehlender öffentlicher Bekanntgabe).
Nun ist Erdgas Schwaben - Gott sei Dank - kein Hoheitsträger. Preisänderungen und deren
Bekanntgabe haben eine zivilrechtliche Grundlage. Wenn auch der kaufmännische Geschäftsführer Dietmayer die \"Absolution der fairen Preise\" für das Unternehmen, medienwirksam kundtut.
Egal, ob Sie ins EnWG1935, 1998, 2005 schauen, immer werden Sie den Begriff der \"
öffentlichen Bekanntgabe\" finden.
Für die Versorger ist es einerseits eine Erleichterungsvorschrift, die aber gerade deswegen an eine strenge Form gekoppelt ist, damit einseitige Leistungsbestimmungen ihre Wirkung entfalten können.
Punkt um - es ist die Veröffentlichung in der regionalen Tagespresse. Inhaltlich muss wohl der Arbeits- und Service-Preis als EUR-Betrag ablesbar sein. Keine Prozentsteigerungen, keine Bruchstücke als Plus zu etwas Vorherigem. So jedenfalls waren die Ausführungen des OLG München.
Erdgas Schwaben hat bei Tarifkunden folgende Formulierung in den \"Begrüssungsschreiben\" aufgenommen:
\"Künftige Preisänderungen entnehmen Sie bitte der örtlichen Presse.\"Damit dürfte klar sein, was sich der Versorger unter einer öffentlichen Bekanntgabe vorstellt und muss sich daran wohl messen lassen
Ergänzung:In den AVB Gas des Versorgers \"energiehoch3\" findet sich beispielsweise in § 3 ein Abgrenzung zur
öffentlichen Bekanntgabe, nämlich die
individuelle Bekanntgabe, sprich: Brieflein, Telefonat, Rauchzeichen, usw.